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Urheberrechtsgesetz (URG)

Art. 57 URG vom 2023

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Art. 57

Besetzung für den Entscheid

1 Die Schiedskommission entscheidet mit fünf Mitgliedern: dem Präsidenten be­zie­hungsweise der Präsidentin, zwei beisitzenden Mitgliedern und zwei weiteren Mit­gliedern.

2 Der Präsident beziehungsweise die Präsidentin bezeichnet für jedes Geschäft die zwei weiteren Mitglieder, die sachkundig sein müssen. Dabei ist jeweils ein auf Vor­schlag der Verwertungsgesellschaften und ein auf Vorschlag der Nutzerver­bände gewähltes Mitglied zu berücksichtigen.

3 Die Zugehörigkeit eines der sachkundigen Mitglieder zu einer Verwertungsge­sell­schaft oder einem Nutzerverband ist für sich allein kein Ausstandsgrund.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-816/2019ÖffentlichkeitsprinzipVorinstanz; Tarif; Bundes; Urteil; Verwaltung; Recht; Verfahren; Verwaltungs; Verwertung; Bundesverwaltung; Verwertungsgesellschaft; Tarifgenehmigung; Justiz; Beschwerde; Gericht; Behörde; Verwertungsgesellschaften; BVGer; Entscheid; Urheber; Tarifgenehmigungsverfahren; Öffentlichkeit; Aufsicht; Partei; Genehmigung; Bundesverwaltungs; Urheberrecht; Verfahrens; Tarife
B-2612/2011UrheberrechtTarif; Beschwerde; Vorinstanz; Leistung; Urheber; Leistungsschutzrechte; Deführerin; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Recht; Messen; Gemessen; Vergütung; Verwertung; Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Regel; Schweiz; Markt; Entscheid; Urheberrecht; Entschädigung; Gutachten; Musik; Bundesverwaltungsgerichts; Radio; Verhältnis; Tarife; Partei
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