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Urheberrechtsgesetz (URG)

Art. 73 URG vom 2023

Art. 73 Urheberrechtsgesetz (URG) drucken

Art. 73

Strafverfolgung

1 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

2 Widerhandlungen nach Artikel 70 werden vom IGE nach dem Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 197481 verfolgt und beur­teilt.

81 SR 313.0

82 Fassung gemäss Anhang Ziff. 19 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 73 Urheberrechtsgesetz (URG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE120090Nichtanhandnahme Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Prof; Forschung; Anzeige; Urheber; Verfügung; Geschädigte; Beschwerdegegnerin; Person; Rechtsmittel; Urheberrecht; Mittelbar; Angefochtene; Rechte; Anzeige; Verfahren; Wissenschaftliche; Untersuchung; Unmittelbar; Angefochtenen; Teilweise; Antrag; Behaupte; Sachverhalt; Rechten; Verletzt; Sachverhalte
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