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Urheberrechtsgesetz (URG)

Art. 27 URG vom 2023

Art. 27 Urheberrechtsgesetz (URG) drucken

Art. 27

Werke auf allgemein zugänglichem Grund

1 Ein Werk, das sich bleibend an oder auf allgemein zugänglichem Grund befin­det, darf abgebildet werden; die Abbildung darf angeboten, veräussert, gesendet oder sonst wie verbreitet werden.

2 Die Abbildung darf nicht dreidimensional und auch nicht zum gleichen Zweck wie das Original verwendbar sein.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
88 IV 123Art. 1 Abs. 2, Art. 42 Ziff. 1 lit. a und b URG. 1. Das Urheberrecht an einem Lehrbuch ist auch verletzt, wenn das Werk in seinen charakteristischen Grundzügen, namentlich hinsichtlich Planung, Auswahl und Erfassen des Stoffes oder Anordnung und Gliederung desselben, übernommen wird (Erw. 1). 2. An Übungen und Anleitungen eines Lehrbuches für Maschinenschreiben besteht Urheberrecht, wenn sie originelles Ergebnis geistigen Schaffens sind (Erw. 2). 3. Zum Verhältnis von Art. 42 Ziff. 1 lit. a zu 43 Ziff. 2 URG (Erw. 3). 4. Mit Werk im Sinne des Art. 42 Ziff. 1 lit. b URG ist nicht das wiedergebende, sondern das wiedergegebene gemeint (Erw. 4). Schrag; Urheber; Schlüchter; Urheberrecht; Beschwerde; Übung; Beschwerdeführerin; Lehrbuch; Schrags; Heidi; Übungen; Werke; Verfasser; Geistige; Leistung; Geistigen; Rechte; Urheberrechte; Lehrgang; Werkes; Individuelle; Briefe; Darstellung; Schaffen; Literarisch; Originell; Schutz; Urteil
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