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Urheberrechtsgesetz (URG)

Art. 17 URG vom 2023

Art. 17 Urheberrechtsgesetz (URG) drucken

Art. 17

Rechte an Programmen

Wird in einem Arbeitsverhältnis bei Ausübung dienstlicher Tätigkeiten sowie in Erfüllung vertraglicher Pflichten ein Computerprogramm geschaffen, so ist der Arbeit­geber oder die Arbeitgeberin allein zur Ausübung der ausschliesslichen Ver­wen­dungsbefugnisse berechtigt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 17 Urheberrechtsgesetz (URG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE140063vorsorgliche MassnahmenMassnahme; Software; Stellung; Vorsorglich; Verfahren; Beklagten; Parteien; Stellungnahme; Vorsorgliche; Windows; Urheberrecht; Verhandlung; Definitiv; Begehren; Hauptsache; Massnahmen; Vorsorglichen; Anordnung; Käufer; Neuentwicklung; Regel; Massnahmebegehren; Rechte; Gesuchsgegnerin; Glaubhaft; Klagefundament; Schriftenwechsel; Entscheid
SOZKBER.2015.52Forderungen (Durchgriffshaftung)Berufung; Group; _-Group; Vorinstanz; Recht; Berufungskläger; Cloud; Berufungsklägerin; _-Cloud; Konkurs; Software; Recht; Berufungsbeklagte; Bilanz; Beklagten; Gesellschaft; Klage; Rechtsmissbräuchlich; Verwaltungsrat; Urheber; Privat; Protokoll; Unrichtig; Private; Berufungsbeklagten; Ziffer; Rechte
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