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Urheberrechtsgesetz (URG)

Art. 1 URG vom 2023

Art. 1 Urheberrechtsgesetz (URG) drucken

Art. 1

1 Dieses Gesetz regelt:

a.
den Schutz der Urheber und Urheberinnen von Werken der Literatur und Kunst;
b.
den Schutz der ausübenden Künstler und Künstlerinnen, der Hersteller und Herstellerinnen von Ton- und Tonbildträgern sowie der Sendeunternehmen;
c.
die Bundesaufsicht über die Verwertungsgesellschaften.

2 Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 72 (4A_433/2018)Art. 62 Abs. 1 lit. a und b URG, Art. 50 Abs. 1 OR; Passivlegitimation des Access Providers bei Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen. Haftung des Access Providers (Anbieter von Internetzugang) als Teilnehmer an Urheberrechtsverletzungen Dritter verneint, die urheberrechtlich geschützte Filme illegal im Internet zugänglich machen; entsprechend keine Passivlegitimation des Access Providers für Unterlassungsansprüche des Rechtsinhabers, die darauf abzielen, den Zugriff auf Internetseiten mit solchem Inhalt zu sperren (E. 2). Beschwerde; Urheberrecht; Urheberrechts; Internet; Rechtlich; Beschwerdegegnerin; Urheberrechtsverletzung; Provider; Recht; Filme; Teilnehmer; Access; Beschwerdeführerin; Portal; Unterlassungs; Passivlegitimation; Vorinstanz; Verantwortlichkeit; Teilnahme; Zivil; Eigengebrauch; Zugang; Kunden; Schutz; Nutzer; Schweiz; Providern; Verletzung; Zivilrechtliche
143 II 617 (2C_685/2016)Art. 1 Abs. 2, 10 Abs. 1 und 2 lit. e und f, 19 Abs. 1 lit. a, 22 Abs. 2 URG; Art. 11bis Abs. 1 Ziff. 2 und 3 RBÜ; Art. 8 WCT; Gemeinsamer Tarif 3a Zusatz betreffend die Entschädigung für den Sendeempfang in Gästezimmern von Hotels; entschädigungsfreier Privatgebrauch. Wenn ein Hotel mittels eigener Antenne Radio- oder TV-Programme empfängt und diese in die Hotelzimmer weiterleitet, liegt eine Weitersendung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. e URG (und nicht ein Wahrnehmbarmachen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. f URG) vor (E. 5.1). Aufgrund der Kritik in der Lehre (E. 5.2.2), des Wortlautes der Bestimmung (E. 5.2.3), der seit 1993 weiter entwickelten völkerrechtlichen Verpflichtungen (E. 5.2.4) und der entsprechenden Rechtsprechung (E. 5.2.5) ergibt sich (in teilweiser Abkehr von BGE 119 II 51), dass die Weitersendung von Werken in Gästezimmer von Hotels eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 11bis Abs. 1 RBÜ darstellt, weshalb Art. 22 Abs. 2 URG nicht anwendbar ist (E. 5.2.6). Der Konsum von Radio- und Fernsehsendungen in Hotelzimmern stellt auch keinen entschädigungsfreien Privatgebrauch im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a URG dar (E. 5.3). Hotel; Urheber; Urteil; Werke; Urheberrecht; Recht; Gästezimmer; Weitersendung; Hotels; Werken; Radio; Vorinstanz; Gästezimmern; Beschwerde; Bundesgericht; Tarif; Schweiz; Hotelzimmer; Zusatz; Wiedergabe; Urheberrechts; Vergütung; Gesendete; Erwähnte; Hotelleriesuisse; öffentlich; Wahrnehmbarmachen
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