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Urheberrechtsgesetz (URG)

Art. 71 URG vom 2023

Art. 71 Urheberrechtsgesetz (URG) drucken

Art. 71

Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

Für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben, durch Beauftragte und dergleichen sind die Artikel 6 und 7 des Verwaltungsstraf­rechtsgesetzes vom 22. März 197478 anwend­bar.

78 SR 313.0


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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