E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urheberrechtsgesetz (URG)

Art. 52 URG vom 2023

Art. 52 Urheberrechtsgesetz (URG) drucken

Art. 52

54 Aufsichtsbehörde

Das IGE beaufsichtigt die Verwertungsgesellschaften.

54 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 1003; BBl 2018 591).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
125 III 141Art. 20 Abs. 2 URG und Art. 59 Abs. 3 URG. Kopiervergütungen; pauschale Tarifansätze. Kopiervergütungen unterstehen zwingend der kollektiven Verwertung (E. 3). Die kollektive Verwertung stützt sich auf behördlich genehmigte Tarife, an die die Zivilgerichte gebunden sind; Tragweite dieser Bindung (E. 4a). Bedeutung von pauschalen Tarifansätzen (E. 4b und 4c). Tarif; Kopie; Vergütung; Verwertung; Werke; Urheber; Recht; Geschützte; Urheberrecht; Verwertungsgesellschaften; Obergericht; Genehmigt; Betrieb; Kopien; Vergütungsansprüche; Tarife; Urteil; Urheberrechtlich; Vergütungspflichtige; Genehmigung; Vergütungen; Kopiert; Kollektive; Genehmigte; Pauschale; Beklagten; Schiedskommission; Geschützten; Werken
124 III 489Art. 13 URG. Vermietvergütungen. Die Verwertungsgesellschaften sind befugt, die Vergütungen für sämtliche vergütungspflichtigen Vermietungen urheberrechtlich geschützter Werke einzufordern, ohne sich für jedes einzelne Werk über einen entsprechenden Auftrag des Rechtsinhabers ausweisen zu müssen (E. 2a und 2b). Die Vergütungspflicht besteht auch dann, wenn der Vermieter nicht nur Eigentümer der vermieteten Werkexemplare ist, sondern darüber hinaus von den Urhebern auch Urheberrechte erworben hat (E. 2c). Verwertung; Urheber; Verwertungsgesellschaft; Recht; Werke; Verwertungsgesellschaften; Vermietvergütungen; Rechtsinhaber; Vergütungen; Urheberrecht; Schützte; SUISA; Videothek; Urheberrechte; Vermietet; Urheberrechtlich; Kollektive; Geltendmachung; Joe's; Geschützter; Urteil; Klagten; Urhebern; Zahlbar; Rechtsinhabern; Kantonsgericht; Rechnung; Massennutzungen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-816/2019ÖffentlichkeitsprinzipVorinstanz; Tarif; Bundes; Urteil; Verwaltung; Recht; Verfahren; Verwaltungs; Verwertung; Bundesverwaltung; Verwertungsgesellschaft; Tarifgenehmigung; Justiz; Beschwerde; Gericht; Behörde; Verwertungsgesellschaften; BVGer; Entscheid; Urheber; Tarifgenehmigungsverfahren; Öffentlichkeit; Aufsicht; Partei; Genehmigung; Bundesverwaltungs; Urheberrecht; Verfahrens; Tarife
BVGE 2018 IV/10Droit d'auteurConsid; Surveillance; Frais; Autorité; été; Principe; Gestion; être; Dénonciation; Fédéral; émolument; Procédure; Société; autorité; Décision; Droit; Arrêt; Comme; émoluments; Cit; Dénonciateur; Charge; Causal; Taxes; Inférieure; Position; Disposition; Partie; Sociétés
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz