E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urheberrechtsgesetz (URG)

Art. 44 URG vom 2023

Art. 44 Urheberrechtsgesetz (URG) drucken

Art. 44

Verwertungspflicht

Die Verwertungsgesellschaften sind gegenüber den Rechtsinhabern und -inhabe­rin­nen verpflichtet, die zu ihrem Tätigkeitsgebiet gehörenden Rechte wahrzuneh­men.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 44 Urheberrechtsgesetz (URG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG220072Forderung (URG)Klage; Recht; Partei; Vergütung; Gericht; Klagte; Parteien; Betreibung; Beklagten; Parteientschädigung; Forderung; Wallisellen; Rechtsvorschlag; AnwGebV; Bezahlen; Klägerische; Klageantwort; Mehrwertsteuer; Urheber; Sachverhalt; Höhe; Rechnung; Prozessvoraussetzungen; Zuzusprechen; Gerichtsgebühr; Zuzüglich; Klägerischen; Streitwert; Handelsgericht; Tarif
ZHHG220028Forderung (URG)Klage; Recht; Partei; Gericht; Klagte; Beklagten; Parteien; Betreibung; Vergütung; Parteientschädigung; Ziffer; Zuzüglich; Rechtsvorschlag; Rechtsbegehren; Wallisellen; Bundesgericht; Rechnung; Frist; AnwGebV; Bezahlen; Urheber; Rechtsbegehren-Ziffer; Sachverhalt; Urteil; Verfügung; Mehrwertsteuer; Klageantwort; Verpflichtet; Zuzusprechen; Geleistet
Dieser Artikel erzielt 40 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
113 II 306Urheberrecht. Allgemeines Persönlichkeitsrecht. Unlauterer Wettbewerb. 1. Art. 1 Abs. 2 URG. Urheberrechte an wissenschaftlichen Werken: Voraussetzungen und Umfang des Schutzes; Abgrenzung zwischen freier und geschützter Werknutzung (E. 3a). 2. Art. 12 Abs. 1 Ziff. 4 URG. Art. 6bis Abs. 1 RBUe, Art. 28 ZGB. Umstände, unter denen die Übernahme einiger Stellen aus wissenschaftlichen Arbeiten vor deren Veröffentlichung weder Rechte des Urhebers verletzt (E. 3b), noch gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (E. 4) oder gegen Treu und Glauben im Sinn von Art. 1 UWG verstösst und ein Schadenersatzanspruch schon mangels Widerrechtlichkeit zu verneinen ist (E. 5). Urheber; Wissenschaftliche; Klagte; Urheberrecht; Erstbeklagte; Wissenschaftlichen; Werke; Geschützt; Persönlichkeitsrecht; Werkes; These; Schutz; Gehalt; Zitate; Urheberrechts; Aussage; Manuskripte; öffentlich; Urteil; Verlag; Erstbeklagten; Recht; Leistung; Aussagen; Daten; Verletzt; Urhebers; Urheberrechtlich; Darstellung; Gemeinfrei
96 II 409Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst (BUe). 1. Art. 6 Abs. 2 und 3 URG, Art. 4 BUe. Schutz von Urheberrechten an einem erstmals im Ausland herausgegebenen Chaplin-Film, der von einem Dritten eigenmächtig wiedergegeben und zum Teil bearbeitet wird. Rechtsgrundlage. Begriff der Veröffentlichung. Gleichzeitige Veröffentlichung des Filmwerkes in einem verbandsfremden und in einem Verbandslande (Erw. I 1-4). 2. Art. 13 URG, Art. 2 Abs. 1 und 2 BUe. Das Originalwerk und seine Bearbeitung durch den Urheber geniessen den gleichen Schutz (Erw. I 5). 3. Art. 28 ZGB, Art. 6bis BUe. Schutz des Urhebers in seinen persönlichen Beziehungen zum Werk (Erw. I 6). 4. Art. 54 Abs. 1 URG. Wann ist die Vernichtung eines widerrechtlich hergestellten Filmes gerechtfertigt (Erw. II)? Recht; Urheber; Stumm; Stummfilm; Werke; Chaplin; Fassung; Recht; Schutz; öffentlich; Schweiz; Kanada; Klagten; Beklagten; Obergericht; Aufführung; Veröffentlichung; Films; Staaten; Vereinigten; Verbandsland; Musik; Hergestellt; Filme; Stummfilms; Urheberrecht; Werkes; Verleih; Hergestellte; Verletzung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-816/2019ÖffentlichkeitsprinzipVorinstanz; Tarif; Bundes; Urteil; Verwaltung; Recht; Verfahren; Verwaltungs; Verwertung; Bundesverwaltung; Verwertungsgesellschaft; Tarifgenehmigung; Justiz; Beschwerde; Gericht; Behörde; Verwertungsgesellschaften; BVGer; Entscheid; Urheber; Tarifgenehmigungsverfahren; Öffentlichkeit; Aufsicht; Partei; Genehmigung; Bundesverwaltungs; Urheberrecht; Verfahrens; Tarife
B-5220/2014UrheberrechtBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Recht; Verwertung; Zahlung; Zahlung; Verfügung; Zahlungen; Zahlungen; Geschäftsleitung; Verwertungsgesellschaft; Verwaltung; Aufsicht; Geschäftsführung; Tungsgesellschaften; Verwertungsgesellschaften; Interesse; Schäftsleitungsmitglieder; Geschäftsleitungsmitglieder; Pensionskasse; Arbeitnehmer; Vorstand; Rechte; Bundes; Pflicht; STEBLER; GOVONI/
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz