Art. 79 URG vom 2023
Art. 79
Aufhebung von Bundesgesetzen
Es werden aufgehoben:
- a.
- das Bundesgesetz vom 7. Dezember 1922103 betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst;
- b.
- das Bundesgesetz vom 25. September 1940104 betreffend die Verwertung von Urheberrechten.
103 [BS 2 817; AS 1955 855]
104 [BS 2 834]
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
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