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Urheberrechtsgesetz (URG)

Art. 79 URG vom 2023

Art. 79 Urheberrechtsgesetz (URG) drucken

Art. 79

Aufhebung von Bundesgesetzen

Es werden aufgehoben:

a.
das Bundesgesetz vom 7. Dezember 1922103 betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst;
b.
das Bundesgesetz vom 25. September 1940104 betreffend die Verwertung von Urheberrechten.

103 [BS 2 817; AS 1955 855]

104 [BS 2 834]


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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