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Urheberrechtsgesetz (URG)

Art. 50 URG vom 2023

Art. 50 Urheberrechtsgesetz (URG) drucken

Art. 50

Auskunfts- und Rechenschaftspflicht

Die Verwertungsgesellschaften müssen dem IGE51 alle Auskünfte ertei­len und alle Unterlagen zur Verfügung stellen, die für die Durchführung der Auf­sicht erforderlich sind, sowie jährlich in einem Geschäftsbericht Rechenschaft über ihre Tätigkeit ablegen.

51 Ausdruck gemäss Ziff. I Abs. 1 des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 1003; BBl 2018 591). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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