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Urheberrechtsgesetz (URG)

Art. 13 URG vom 2023

Art. 13 Urheberrechtsgesetz (URG) drucken

Art. 13

Vermieten von Werkexemplaren

1 Wer Werkexemplare der Literatur und Kunst vermietet oder sonst wie gegen Ent­gelt zur Verfügung stellt, schuldet dem Urheber oder der Urheberin hiefür eine Ver­gütung.

2 Keine Vergütungspflicht besteht bei:

a.
Werken der Baukunst;
b.
Werkexemplaren der angewandten Kunst;
c.
Werkexemplaren, die für eine vertraglich vereinbarte Nutzung von Urheber­rechten vermietet oder ausgeliehen werden.

3 Die Vergütungsansprüche können nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaf­ten (Art. 40 ff.) geltend gemacht werden.

4 Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Computerprogramme. Das aus­schliess­liche Recht nach Artikel 10 Absatz 3 bleibt vorbehalten.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 III 473 (4C.73/2007)Urheberrecht; Eigengebrauch; Herstellung der zum Eigengebrauch bestimmten Werkexemplare durch Dritte. Die Erstellung betriebsinterner elektronischer Pressespiegel ist gestützt auf Art. 19 Abs. 1 lit. c URG zulässig (E. 3). Presseausschnitt- und Dokumentationslieferdienste, die für ihre Kunden elektronische Pressespiegel erstellen, können Dritte im Sinn von Art. 19 Abs. 2 URG sein (E. 4-6). Recht; Urheber; Elektronisch; Elektronische; Vervielfältigung; Urheberrecht; Vergütung; Recht; Dokumentation; Pressespiegel; Werke; Presseausschnitt; Dokumentationslieferdienst; Klägerinnen; Dokumentationslieferdienste; Eigengebrauch; Zeitung; Kopie; Werkexemplar; Ziffer; Interesse; Journalist; Interne; Verwertung; Botschaft; Medien; Interessen; Erstellen; Obergericht
126 III 129Erschöpfungsgrundsatz im Patentrecht. Parallelimporte patentrechtlich geschützter Produkte. Die Frage der Zulässigkeit von Parallelimporten im Patentrecht ist weder im nationalen noch im für die Schweiz geltenden internationalen Recht geregelt, weshalb von einer echten Lücke auszugehen ist (E. 1-3). Die traditionelle schweizerische Rechtsauffassung, die Rechtsvergleichung sowie eine Abwägung der betroffenen Interessen sprechen für den Grundsatz der nationalen Erschöpfung im Patentrecht, zumal die Unterschiede zwischen Marken- und Urheberrecht einerseits und Patentrecht anderseits eine einheitliche Behandlung der Erschöpfungsfrage nicht als zwingend erscheinen lassen (E. 4-8). Auf patentrechtliche Einfuhrmonopole kann das Kartellrecht Anwendung finden (E. 9). Patent; Erschöpfung; Recht; Nationale; Entre; Patentrecht; Internationale; Patentinhaber; Marke; Grundsatz; Marken; Schutz; Geschützte; Schweiz; Urheber; Schweizerischen; Verkehr; Ausland; Internationalen; Erfindung; Urteil; Urheberrecht; Nationaler; Inverkehrsetzung; Einfuhr; Parallel; Markenrecht; TRIPs; Markt

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-3865/2015UrheberrechtTarif; Beschwerde; Recht; Vorinstanz; Vergütung; Beschwerdeführer; Zusatz; Beschwerdeführerin; Recht; Tarife; Gästezimmer; Beschwerdeführerinnen; Urteil; GT; Urheber; Genehmigung; Nutzer; Hotel; Gästezimmern; Radio; Urheberrecht; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdegegnerinnen; Fernseh; Verfügung; Empfang; Rückwirkung; Verfahren

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RP.2011.12Estradizione alla Romania/Decisione di estradizione (art. 55 AIMP): diritti minimi della difesa; caso irrilevante; severità della pena pronunciata all'estero e ordine pubblico internazionale; gratuito patrocinio. L Della; Consid; Estradizione; Federal; Federale; Penal; Autorità; Dell Tribunale; Procedura; Essere; Penale; Stato; Ricorrente; Senza; Sentenza; autorità; Corso; Guida; Chiede; Fatti; Romania; Dicembre; Ricorso; Nonché; Contro
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