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Urheberrechtsgesetz (URG)

Art. 48 URG vom 2023

Art. 48 Urheberrechtsgesetz (URG) drucken

Art. 48

Grundlagen der Verteilung

1 Die Verwertungsgesellschaften sind verpflichtet, ein Verteilungsreglement aufzustellen und es dem IGE zur Genehmigung zu unterbreiten.50

2 Mit Zustimmung des obersten Organs der Gesellschaft können Teile des Verwer­tungserlöses zum Zweck der Sozialvorsorge und einer angemessenen Kulturförde­rung verwendet werden.

50 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 1003; BBl 2018 591).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-5220/2014UrheberrechtBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Recht; Verwertung; Zahlung; Zahlung; Verfügung; Zahlungen; Zahlungen; Geschäftsleitung; Verwertungsgesellschaft; Verwaltung; Aufsicht; Geschäftsführung; Tungsgesellschaften; Verwertungsgesellschaften; Interesse; Schäftsleitungsmitglieder; Geschäftsleitungsmitglieder; Pensionskasse; Arbeitnehmer; Vorstand; Rechte; Bundes; Pflicht; STEBLER; GOVONI/
B-6104/2012UrheberrechtBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Recht; Zuwendung; Fürsorge-Stiftung; Vorinstanz; Verfügung; Generalversammlung; Verwertung; Statuten; Geschäft; Angefochten; Angefochtene; Recht; Verwertungsgesellschaft; Bezug; Verteilung; Ordentliche; Antrag; Ordentlichen; Urheber; Bundesverwaltungsgericht; Rückstellung; Angefochtenen; Vorstand; Jahresbericht; Verfahren; Beschluss
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