1 Nach altem Recht genehmigte Tarife der konzessionierten Verwertungsgesellschaften bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer in Kraft.
2 Vergütungen nach den Artikeln 13, 20 und 35 sind ab Inkrafttreten dieses Gesetzes geschuldet; sie können ab Genehmigung des entsprechenden Tarifes geltend gemacht werden.
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-3812/2016 | Urheberrecht | Tarif; Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Vergütung; Instanz; Vorinstanz; Urteil; Lemma; Erhöhung; Fernsehen; Handel; Gemessen; Handelston; Bundesverwaltungs; Bundesverwaltungsgericht; Beschluss; Verfügung; Rückwirkung; Handelstonträger; Synchronisiert; Sprunghaft; Tarifziff; Tarifs; Tarife; „Tarif; Deckelung; Nutzer; Gelte |
B-3865/2015 | Urheberrecht | Tarif; Beschwerde; Recht; Vorinstanz; Vergütung; Beschwerdeführer; Zusatz; Beschwerdeführerin; Recht; Tarife; Gästezimmer; Beschwerdeführerinnen; Urteil; GT; Urheber; Genehmigung; Nutzer; Hotel; Gästezimmern; Radio; Urheberrecht; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdegegnerinnen; Fernseh; Verfügung; Empfang; Rückwirkung; Verfahren |