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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:SB.2019.74 (AG.2020.664)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid SB.2019.74 (AG.2020.664) vom 14.08.2020 (BS)
Datum:14.08.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:mehrfache, teilweise versuchte Vergewaltigung, Raufhandel sowie Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz durch Zuwiderhandlung gegen das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (BGer 6B_105/2021)
Schlagwörter: Berufung; Berufungskläger; Aussage; Fahren; Erfahren; Berufungsklägers; Aussagen; Werden; Beweis; Welche; Urteil; Person; Halten; Stellt; Gemäss; Liegen; Berufungsverhandlung; Sexuell; Worden; Hinweis; Weiter; Schlecht; Sexuelle; Vergewaltigung; Privatklägerin; Seiner; Seinen; Rechts; Jedoch; Spreche
Rechtsnorm: Art. 107 StPO ; Art. 121 BV ; Art. 123 StGB ; Art. 13 BV ; Art. 133 StGB ; Art. 135 StPO ; Art. 139 StPO ; Art. 189 StGB ; Art. 190 StGB ; Art. 191 StGB ; Art. 29 BV ; Art. 342 StPO ; Art. 343 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 389 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 398 StPO ; Art. 399 StPO ; Art. 404 StPO ; Art. 405 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 426 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 436 StPO ; Art. 46 StGB ; Art. 48 BGG ; Art. 49 StGB ; Art. 5 BV ; Art. 51 StGB ; Art. 52 StGB ; Art. 56 StGB ; Art. 59 StGB ; Art. 6 StPO ; Art. 61 StGB ; Art. 66 StGB ;
Referenz BGE:122 IV 110; 122 IV 97; 124 IV 158; 126 I 68; 126 IV 124; 128 IV 106; 129 I 151; 129 IV 179; 131 I 476; 131 IV 107; 131 IV 150; 132 II 117; 133 I 33; 133 IV 49; 134 I 140; 134 IV 97; 135 I 279; 137 IV 122; 137 IV 1; 138 IV 120; 140 IV 196; 141 IV 249; 143 III 297; 144 I 266; 144 II 1; 144 IV 168; 145 I 227;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht



SB.2019.74


URTEIL


vom 14. August 2020



Mitwirkende


lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), lic. iur. Barbara Schneider, Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig




Beteiligte


A____, geb. [...] Berufungskläger

c/o JVA Lenzburg, Beschuldigter

Wilstrasse 51, Postfach 75, 5600Lenzburg 1

vertreten durch [...], Advokat,

[...]


gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse21, 4001 Basel Anschlussberufungsklägerin


B____ Privatklägerin

vertreten durch C____, Advokatin,

[...]


D____ Privatklägerin

vertreten durch C____, Advokatin,

[...]


Opferhilfe beider Basel Privatklägerin

Steinenring53, 4051Basel



Gegenstand


Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 28. Februar 2019


betreffend mehrfache, teilweise versuchte Vergewaltigung, Raufhandel sowie Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz durch Zuwiderhandlung gegen das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt



Sachverhalt

Mit Urteil vom 28. Februar 2019 wurde A____ vom Strafdreiergericht der mehrfachen, teilweise versuchten Vergewaltigung, des Raufhandels sowie der Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz durch Zuwiderhandlung gegen das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt schuldig gesprochen. Während von einer Bestrafung wegen Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz durch Zuwiderhandlung gegen das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt gestützt auf Art. 52 des Strafgesetzbuches abgesehen wurde, wurde A____ für die übrigen Delikte zu 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 7./8. Dezember 2017 sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 10. September 2018, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 16. Januar 2018. Im Anklagepunkt der sexuellen Nötigung erging ein Freispruch. Die Vorstrafe vom 16.Januar 2018 wurde nicht vollziehbar erklärt. A____ wurde zudem für zehn Jahre des Landes verwiesen und es wurde die Eintragung der angeordneten Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. Schliesslich wurde A____ zur Bezahlung von Schadenersatzforderungen (CHF 30.55 an D____, CHF 719.30 an B____ sowie CHF 131.25 an die Opferhilfe beider Basel) und Genugtuungsforderungen (CHF 5'000.- an D____ sowie CHF 9'000.- an B____) verurteilt. Die Genugtuungsmehrforderungen wurden abgewiesen. Zudem wurde die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Kleidung sowie die Rückgabe des beigebrachten Mobiltelefons Samsung an den Beurteilten verfügt. Die Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr wurden A____ auferlegt.


Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) durch seinen Rechtsvertreter am 9. Juli 2019 Berufung erklären lassen; er sei vollumfänglich und kostenlos von Schuld und Strafe freizusprechen. Für die ausgestandene Haft sei ihm eine Entschädigung von CHF 150.-/Tag zuzusprechen. Die Zivilforderungen seien abzuweisen und sämtliche Gegenstände unter Aufhebung der Beschlagnahme an den Berufungskläger zurückzugeben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens bezüglich seiner Schuldfähigkeit sowie eines aussagepsychologischen Glaubhaftigkeitsgutachtens betreffend die Privatklägerinnen D____ und B____. Zudem stellte er den Antrag, es seien die beiden Privatklägerinnen sowie E____, F____, G____, H____, I____, J____ und K____ zur mündlichen Berufungsverhandlung zu laden, zu befragen und mit ihm zu konfrontieren. Schliesslich seien von der BLT die am 14. Oktober 2017 tatsächlich erfolgten zeitlich erfassten Kursfahrten anhand der Fahrtenschreiber zu edieren und der Anzeigerückzug von H____ zu den Akten zu nehmen.


Mit Verfügung des instruierenden Präsidenten vom 11. Juli 2019 wurde dem Berufungskläger antragsgemäss die amtliche Verteidigung auch für das Berufungsverfahren gewährt. Die Staatsanwaltschaft hat am 29. Juli 2019 Anschlussberufung erhoben. Sie beantragt die Abweisung der Berufung; der Berufungskläger sei in sämtlichen Anklagepunkten schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren zu verurteilen. D____ und B____ liessen als Privatklägerinnen mit Eingabe vom 31. Juli 2019 durch ihre Rechtsvertreterin den Verzicht auf Erhebung eines Rechtsmittels mitteilen und beantragten die kostenfällige Abweisung der Berufung sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das Berufungsverfahren. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerinnen haben Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit Verfügung vom 2.August 2019 wurde den Privatklägerinnen die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt. Am 5. August 2019 reichte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufungsbegründung ein und beantragte, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und der Berufungskläger sei der mehrfachen, teilweise versuchten Vergewaltigung, des Raufhandels sowie der Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz durch Zuwiderhandlung gegen das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren zu verurteilen. In den übrigen Punkten sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen. Mit Berufungsbegründung vom 9. Dezember 2019 machte der Berufungskläger eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend und beantragte erneut, es sei - auch mit Blick auf Art.61StGB - ein forensisch-psychiatrisches Gutachten einzuholen. Zudem stellte er Antrag auf Einstellung des Verfahrens betreffend Raufhandel, eventualiter gestützt auf Art. 52 StGB; von den übrigen Anklagepunkten sei er freizusprechen. Für den Fall eines Schuldspruchs sei ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB anzunehmen und von einer Landesverweisung abzusehen, eventualiter sei zumindest auf die Ausschreibung im Schengener Informationssystem zu verzichten. Zudem beantragte der Berufungskläger die vollumfängliche Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft. Mit Stellungnahme und Berufungsantwort vom 15. Januar 2020 machte die Staatsanwaltschaft geltend, die Berufung sei kostenfällig abzuweisen und es sei kein forensisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben. Ebenfalls vom 15. Januar 2020 datiert die Berufungsantwort der Privatklägerinnen, mit welcher beantragt wird, es sei auf die Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens zu verzichten sowie die bereits gestellten Anträge wiederholt und begründet werden. Die Opferhilfe reichte innert Frist keine Berufungsantwort ein.


Mit Verfügung des instruierenden Präsidenten vom 18. Februar 2020 wurden I____, J____, K____ sowie H____ als Zeugen bzw. Auskunftspersonen zur Berufungsverhandlung geladen. Die Privatklägerinnen wurden fakultativ geladen. Die Staatsanwaltschaft wurde aufgefordert, einen allfälligen Anzeigerückzug von H____ zu den Akten zu geben. Die übrigen Beweisanträge des Berufungsklägers wurden, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheides des Gesamtgerichts, abgewiesen. Zudem wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Anklagepunkt Ziff. 2 betreffend versuchte Vergewaltigung vom Gericht auch unter dem Aspekt der sexuellen Nötigung sowie der Anklagepunkt Ziff. 5 betreffend Vergewaltigung auch unter dem Aspekt der Schändung geprüft werde. Am 9.Juli 2020 wurde ein Strafregisterauszug des Berufungsklägers eingeholt. Auf seinen Antrag hin wurde mit Verfügung vom 27. Juli 2020 zudem ein Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 10. Juli 2020 sowie ein Therapieverlaufsbericht von L____ vom 31. Juli 2020 eingeholt.


Die Berufungsverhandlung hat am 14. August 2020 in Anwesenheit des Berufungsklägers mit seinem Verteidiger, der Staatsanwältin sowie der Rechtsvertreterin der Privatklägerinnen stattgefunden. Die Verhandlung ist für den Berufungskläger durch einen Dolmetscher auf Kosovoalbanisch übersetzt worden. Zunächst ist der Berufungskläger angehört worden, danach sind - mit Ausnahme von K____ - die geladenen Zeugen und Auskunftspersonen befragt worden. Auch die fakultativ geladene D____ ist erschienen und als Auskunftsperson vom Gericht befragt worden. Anschliessend sind der Verteidiger, die Staatsanwältin sowie die Vertreterin der Privatklägerinnen zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung und Anschlussberufung ist einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss §88Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.


1.2

1.2.1 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessenes, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Nach Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, welche Berufung angemeldet hat, in ihrer Berufungserklärung anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Es gilt insoweit im Rechtsmittelverfahren die Dispositionsmaxime. Bei einer nur teilweisen Anfechtung des Urteils ist in der Berufungserklärung nach Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, ob sich die Berufung auf den Schuldspruch, gegebenenfalls nur betreffend einzelner Handlungen (lit. a), die Bemessung der Strafe (lit. b), die Anordnung von Massnahmen (lit. c), den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche (lit. d), die Nebenfolgen (lit. e) oder die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen (lit. f) richtet. Diese Aufzählung ist abschliessend. Der Gegenstand der Berufung wird damit insofern definitiv festgelegt, als nach Ablauf der Rechtsmittelfrist der Umfang der Anfechtung nur noch eingeschränkt, nicht aber ausgedehnt werden kann (Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 399 N 6). Die nicht angefochtenen Urteilpunkte werden - unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO - rechtskräftig (BGer 6B_492/2018 vom 13.November 2018 E. 2.3).


1.2.2 Während sich die Anschlussberufung einzig gegen die Strafzumessung sowie im Anklagepunkt der Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz durch Zuwiderhandlung gegen das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt gegen das Absehen von Strafe wendet, richtet sich die Berufung gegen sämtliche Anklagepunkte sowie gegen die Landesverweisung und die Ausschreibung im Schengener Informationssystem. Das Urteil ist somit - inklusive Strafzumessung sowie Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen - als Ganzes angefochten. In Rechtskraft erwachsen und damit nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind einzig die Entschädigung des amtlichen Verteidigers und der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerinnen für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Rückgabe des beigebrachten Mobiltelefons Samsung an den Berufungskläger.


1.3 Der als Zeuge geladene K____ ist zur Berufungsverhandlung nicht erschienen und konnte daher nicht befragt werden. Die Vorladung wurde ihm am 24.April 2020 zustellt und am 5. Mai 2020 ans Bundesamt für Justiz übermittelt (vgl.Akten S. 1438, vgl. hierzu auch Anfrage an Stawa Bern vom 26. Mai 2020). Am 7. Juli 2020 retournierte das Bundesamt für Justiz die Vorladung und teilte mit, diese habe K____ nicht zugestellt werden können. Daraufhin erfolgte am 8. Juli 2020 die Ausschreibung im Kantonsblatt. K____ wurde am 21. März 2018 einvernommen (Akten S. 630-639). Diese Aussagen können nicht zu Lasten des Berufungsklägers verwertet werden; auf seine Befragung als Zeuge wird verzichtet.


2.

2.1

2.1.1 Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz habe sich nicht mit seinen wesentlichen Argumenten auseinandergesetzt, weshalb sein rechtliches Gehör verletzt worden sei (Berufungsbegründung p. 1 f. Akten S. 1404 f.). So sei etwa auf seinen Antrag, es sei gutachterlich abzuklären, ob die ihm vorgeworfenen Taten mit einer Störung der Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stünden, mit keinem Wort eingegangen worden (Berufungsbegründung p. 6 Akten S. 1409).


2.1.2 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E.1.3.1 S. 253 m.w.H.). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise geheilt werden, sofern die Kognition der Rechtsmittelinstanz nicht eingeschränkt ist, dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwächst und seine Parteirechte nicht in besonders schwerwiegender Weise verletzt wurden (BGE 135 I 279 E. 2.6.1; BGE 134 I 140 E. 5.5; BGE 126 I 68 E. 2).

2.1.3 Es trifft zu, dass sich die Vorinstanz nicht mit dem vom Berufungskläger vorgebrachten Antrag auf Erstellung eines Gutachtens betreffend eine allfällig vorliegende Störung der Persönlichkeitsentwicklung auseinandergesetzt hat, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt. Diese ist jedoch durch die Überprüfung des Falles im Berufungsverfahren geheilt, kommt der Berufungsinstanz doch volle Kognition zu (Art. 393 Abs. 2 StPO). Eine Rückweisung des Falles an die Vorinstanz wäre auch aus verfahrensökonomischen Gründen nicht im Interesse des Berufungsklägers.


2.2

2.2.1 Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger eine Reihe von Beweisanträgen stellen lassen, welche teilweise bereits im erstinstanzlichen Verfahren gestellt wurden (Akten S. 1492-1497). Zunächst beantragt er, es sei unter Ausstellung der Hauptverhandlung ein forensisch-psychiatrisches Gutachten zu erstellen, welches Aufschluss über seine Schuldfähigkeit in den Tatzeiträumen gibt (Berufungserklärung Akten S. 1366, Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 1492). Eventualiter sei das Verfahren im Sinne eines Schuldinterlokuts im Sinne von Art. 342 StPO zweizuteilen und zunächst über die Tatfrage und danach über die Schuldfrage zu befinden. Seinen Antrag auf Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens begründet der Berufungskläger in erster Linie mit seinen eigenen Angaben zu seiner starken Alkoholisierung anlässlich der beiden angeklagten Sexualdelikte. Aufgrund des geschilderten Alkoholkonsums an den fraglichen Abenden sei davon auszugehen, dass möglicherweise sein Trinkverhalten seine Schuldfähigkeit beeinträchtigt habe (Prot. Berufungsverhandlung p. 4 Akten S. 1511, vgl. dazu Beweisanträge Akten S. 1493). Auch die Frage, ob beim Berufungskläger allenfalls eine Störung der Persönlichkeitsentwicklung vorliege, sei gutachterlich abzuklären (Berufungsbegründung Akten S. 1409). So müsse aus dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2018 geschlossen werden, dass die ganze Familie des Berufungsklägers aufgrund der in ihrer Heimat erlebten Erfahrungen traumatisiert sei. Der Verteidiger hat dazu an der Berufungsverhandlung konkretisierend ausgeführt, unter Berücksichtigung der von Gewalt und Demütigung geprägten Kindheitsgeschichte des Berufungsklägers und angesichts der Art der vorgeworfenen Delikte sei es naheliegend, dass der Berufungskläger selbst auch allfällige schwere psychische Schädigungen erlitten habe, die sich in seinem Verhalten auswirken könnten, was ernsthaft Einfluss auch auf seine Schuldfähigkeit in den Tatzeiten haben könne. Auch der Bericht der Gefängnispsychologin weise auf gewisse Defizite des Berufungsklägers hin - etwa sexuelle und psychische Unreife - welche forensisch-psychiatrisch abzuklären seien. Der psychische Zustand des Berufungsklägers sei nicht nur auf seine Schuldfähigkeit, sondern, aufgrund von fürsorglichen Überlegungen zu Gunsten des jungen Erwachsenen, auch auf eine allfällige Therapierbarkeit in einer Einrichtung für junge Erwachsene zu prüfen (Prot. Berufungsverhandlung p. 4, vgl. dazu Beweisanträge Akten S. 1494).


2.2.2 Dagegen argumentiert die Staatsanwaltschaft, es lägen keinerlei Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit oder für das Vorliegen einer Störung der Persönlichkeitsentwicklung vor. Eine Begutachtung mit Blick auf eine Massnahme nach Art. 61 StGB sei nur dann zwingend, wenn beim jungen Erwachsenen eine erhebliche Störung der Persönlichkeitsentwicklung erkennbar sei. Zudem müssten das Verhalten des Täters, seine Bildung, seine Lebenssituation und seine Lebensbedingungen diese Annahme rechtfertigen, sei doch die Delinquenz alleine kein Grund für die Annahme einer solch erheblichen Störung der Persönlichkeitsentwicklung. Die Tatausführung des Berufungsklägers spreche lediglich für mangelnden Respekt gegenüber Frauen und nicht für eine deliktsrelevante Persönlichkeitsstörung. Weder in seinen Aussagen noch in denjenigen der Opfer fänden sich Hinweise auf eine solche Störung, insbesondere das Nachtatverhalten, namentlich der Umstand, dass der Berufungskläger nach der Tat zum Nachteil von D____ sogleich Fotos von sich erstellt, eine Geschichte dazu erfunden, diese per WhatsApp seinen Kollegen kommuniziert und anschliessend seiner Mutter gar noch bei der Arbeit geholfen habe, spreche gegen eine relevante Einschränkung. Auch nach der Tat zum Nachteil von B____ sei er gezielt vorgegangen, habe sich vom Opfer genommen, was er gebraucht habe und dieses anschliessend gehen lassen. Zudem weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass eine allfällige Massnahme nach Art. 61 StGB nicht zu vereinbaren wäre mit einer Landesverweisung (Berufungsantwort StA ad. 2 Akten S. 1423 f.). Die Rechtsvertreterin der Privatklägerinnen schliesst ebenfalls auf Abweisung des Antrags auf Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens. Dazu führt sie aus, es sei naheliegend, dass der Berufungskläger übermässigen Alkoholkonsum vorgeschützt habe, um im Ermittlungsverfahren angebliche Erinnerungslücken zu erklären, habe er sich doch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung plötzlich wieder an zahlreiche Details erinnert. Er sei bei beiden Vergewaltigungsfällen sehr hartnäckig und beharrlich vorgegangen, nichts deute konkret auf eine Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit hin (Berufungsantwort Akten S. 1426).

2.2.3 Für die Anordnung eines forensisch-psychiatrischen Begutachtung gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB müssen gewisse Hinweise auf eine zum Deliktszeitpunkt relevante Störung vorliegen. Während deutliche psychische Auffälligkeiten oder Suchtprobleme regelmässig ein Gutachten als erforderlich erscheinen lassen, kann sich die Vermutung, bei der betroffenen Person könnte eine Massnahmebedürftigkeit gemäss Art. 59 ff. StGB vorliegen, auch aus den Umständen ergeben. Eine Begutachtung ist immer dann angezeigt, wenn das konkrete Verhalten einer Person und ihre konkreten Aussagen derart normabweichend sind, dass eine relevante psychische Störung vermutet werden muss. So lässt etwa die Art der Tatbegehung oder das Verhalten nach der Tat gewisse Schlüsse zu. Als bemerkenswert kann sich auch das Benehmen der betroffenen Person im Verlauf der Untersuchung erweisen. Relevant sind in diesem Zusammenhang überdies etwa die Lebensumstände und die Vorgeschichte der betroffenen Person (Heer, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB I, 4. Auflage 2019, Art. 56 N 41 m.H.). War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht gemäss Art. 61 StGB in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Eine solche erhebliche Störung der Persönlichkeitsentwicklung muss im Zusammenhang mit dem psychosozialen Reifungsprozess des Täters stehen. Eine nur altersbedingt noch nicht abgeschlossene Persönlichkeitsentwicklung ist kein Einweisungsgrund (Trechsel/Pauen Borer, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Auflage, Zürch/St. Gallen 2018, Art. 61 N 7 m.H.). Zur Frage, wann im Einzelnen Anlass für eine Begutachtung eines jungen Erwachsenen besteht, äussert sich der Gesetzgeber nicht. Zweifelsfrei kann nicht ein relevantes Alter für sich allein bereits entsprechende Vorkehren erforderlich machen. Es bedarf vielmehr einer gewissen konkreten Vermutung, dass eine Massnahme indiziert sein könnte. Zu denken ist etwa an das konkrete Verhalten des Täters, dessen Erziehung und Lebensverhältnisse sowie generell an seinen Zustand. Die vom Verteidiger zitierte Lehrmeinung, wonach ein Gutachten bei Tätern im relevanten Alter generell immer dann eingeholt werden müsse, wenn nicht von vornherein klar sei, dass die Einweisung in eine Einrichtung nach Art.61 nicht in Frage komme (Heer, a.a.O., Art. 61 N 45), wird zutreffend mit dem Argument kritisiert, Delinquenz allein sei kein hinreichender Grund, eine erhebliche Störung der Persönlichkeitsentwicklung zu vermuten (Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art. 61 N 6).

2.2.4 Der Berufungskläger hat jeweils zu Beginn der Strafuntersuchungen der ihm zur Last gelegten Sexualdelikte wiederholt geltend gemacht, er sei zu den Tatzeiten derart betrunken gewesen, dass er sich an nichts erinnern könne (Einvernahme vom 7. Dezember 2017: «Es könnte sein, dass ich besoffen war [ ]. Ich war eventuell betrunken. Aufgrund dessen kann ich mich mehr daran erinnern» Akten S. 415, 416, 419, «Also wenn ich trinke, dann trinke ich so viel, dass ich nicht mehr weiss was ich mache» Akten S. 423, «Ich trinke mega viel. Ich weiss es selber auch nicht wieviel ich jeweils trinke» Akten S. 425; Einvernahme vom 10. September 2018: «Ich weiss nicht mal, wie ich nach Hause gelange, nachdem ich Alkohol konsumiert habe» Akten S. 822, «Ich erinnere mich nicht. Ich erinnere mich an gar nichts» Akten S. 825 «Wenn ich mich an irgendetwas erinnern würde, würde ich es schon lange sagen und nicht so lange warten» Akten S. 827, «Ich habe ausgesagt, dass ich betrunken war» Akten S. 831; Prot. Hauptverhandlung Akten S. 1125: « ich habe wirklich mega viel konsumiert. Wir waren 10-15 Leute, jeder hatte eine Flasche dabei, wir haben alles getrunken. [a.F.] Ja, eine Flasche Jack Daniels oder so. Genau, dann gemischt mit Red Bull oder Cola»). Augenfällig dazu im Widerspruch steht die Tatsache, dass er bereits anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und weit mehr noch an der Verhandlung vor Berufungsgericht ausführlich und detailliert zu sämtlichen Vorgängen und Interaktionen zwischen ihm und den Privatklägerinnen ausgesagt hat. Seine diesbezüglichen Erklärungen (Prot. Berufungsverhandlung p. 18: «Durch den Alkoholkonsum war meine Erinnerung zu Beginn nicht so gut; sie wurde aber mit der Zeit immer besser») widerspricht den aussagepsychologischen Erkenntnissen, wonach Erinnerungen mit dem Zeitablauf grundsätzlich schwächer und nicht stärker werden, diametral (vgl. dazu Ludewig/Baumert/Tavor, Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017 S. 95) und lässt darauf schliessen, dass der behauptete Alkoholkonsum sich jedenfalls kaum in schuldrelevanter Weise auf das Verhalten des Berufungsklägers ausgewirkt hat. Auch die Aussagen der Personen, welche den Berufungskläger in den Tatzeiträumen erlebt haben, deuten nicht darauf hin, dass er zu den Deliktszeitpunkten oder kurz davor übermässig alkoholisiert gewesen war (Auss. M____ Akten S. 444: «Er war nicht besoffen, aber er hatte schon was getrunken. Ich konnte normal mit ihm reden»; Auss. D____ Akten S.1131: «Wenn man am Morgen um 5:30 noch in der Stadt war hat man wahrscheinlich Alkohol getrunken, aber ich habe nichts wahrgenommen»; Auss. B____ Akten S. 682: «Mir ist nicht aufgefallen, dass er nicht aufrichtig gehen konnte oder nach Alkohol riechen würde»). Vor diesem Hintergrund müssen die Beteuerungen des Berufungsklägers, er sei aufgrund seines übermässigen Alkoholkonsums nicht fähig gewesen, das Unrecht seiner Taten zu erkennen und danach zu handeln, als Schutzbehauptung gewertet werden. Es bleibt somit kein Platz für die Vermutung einer verminderten oder aufgehobenen Schuldfähigkeit infolge von Alkoholisierung, weshalb auf eine diesbezügliche gutachterliche Abklärung verzichtet werden kann.


2.2.5 Auch für eine wesentliche Störung der Persönlichkeitsentwicklung des Berufungsklägers liegen keine stichhaltigen Hinweise vor. Zwar hat er mit Sicherheit eine von unschönen Erlebnissen geprägte Kindheit verlebt. Dies allein reicht jedoch nicht aus, um auf das Vorliegen einer im Zusammenhang mit den von ihm begangenen Delikten relevante psychische Störung bzw. eine Störung der Persönlichkeitsentwicklung zu schliessen. Wie von der Staatsanwaltschaft zutreffend festgestellt, finden sich weder in der Art der Tatbegehung noch in seinem Nachtatverhalten oder in seinem Benehmen im Ermittlungsverfahren Hinweise auf das Vorliegen einer relevanten psychischen Störung. Aus den Schilderungen der Privatklägerinnen hinsichtlich seines Verhaltens während bzw. nach den Taten ergibt sich nichts, was die Vermutung nahelegt, der Berufungskläger leide unter einer schweren Persönlichkeitsstörung oder einer Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung. So habe er sich den beiden ihm vorgängig unbekannten Frauen im bzw. nach dem Ausgang auf eine sozialadäquate und durchaus einnehmende Art genähert. Beide Frauen gaben zu Protokoll, er habe sich unauffällig verhalten und sei bis unmittelbar vor den Delikten weder aggressiv noch gewalttätig aufgetreten. Er sei auf sie eingegangen, habe ihnen Komplimente gemacht (D____) bzw. angeboten, sie nach Hause zu fahren (B____) und dabei offensichtlich ausgelotet, bis zu welchem Punkt die jungen Frauen freiwillig zu sexuellen Handlungen mit ihm bereit waren. Erst als er abgewiesen worden sei, habe er den sexuellen Kontakt mit Gewalt erzwungen bzw. zu erzwingen versucht. Dass der Berufungskläger sich seiner durchaus anziehenden Wirkung auf Frauen bewusst ist, zeigt sich in seinen Aussagen (Akten S. 1119: «Gott sei Dank sehe ich nicht schlecht aus, für eine Frau»). Auch sein Verhalten während des Ermittlungsverfahrens zeugt nicht vom Vorliegen einer Störung, sondern lediglich von einem äusserst opportunistischen Aussageverhalten. So bestritt er jeweils zu Beginn der Strafuntersuchungen, die Frauen überhaupt zu kennen und stellte jegliche sexuellen Handlungen mit ihnen in Abrede, um danach immer nur gerade so viel zuzugeben, wie ihm aufgrund des ihn belastenden Beweismaterials ohnehin nachgewiesen werden konnte. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verneinte der Berufungskläger ein nicht der Norm entsprechendes Verhalten gegenüber Frauen und stellte klar, dass er sehr wohl wisse, was in Bezug auf das Ausleben von Sexualität erlaubt und was verboten ist (Prot. HV Akten S. 1124: «Ich habe selber drei Schwestern, ich fühle mich nicht gut, wenn jemand meine Schwester vergewaltigt. Ich denke immer daran, bevor ich etwas mache, ob es gut für die Familie ist. So etwas würde ich nie im leben machen, dass ich meine Familie machen würde»). Der Umstand, dass er bei beiden Fällen betonte, die sexuellen Handlungen seien nicht nur im Einverständnis mit den - und zur vollsten Zufriedenheit der - betroffenen Frauen geschehen, sondern die Avancen seien jeweils von der Frau ausgegangen, ist ebenfalls in keiner Weise auffällig. Vielmehr ist gerichtsnotorisch, dass Täter von Sexualdelikten nicht selten geltend machen, sämtliche Handlungen seien nicht von ihnen, sondern vom Opfer initiiert worden. Es besteht somit auch mit Blick auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung bzw. einer gestörten Persönlichkeitsentwicklung kein Bedarf an der Einholung eines psychiatrischen Gutachtens.


2.2.6 Der Berufungskläger hat während seiner Inhaftierung eine psychiatrische Begleitung angefordert. Aus dem Therapieverlaufsbericht der Gefängnispsychologin L____ vom 31. Juli 2020 (Akten S. 1463-1469) geht hervor, dass der Berufungskläger am 2. April 2020 eine freiwillige Therapie aufgenommen habe, nachdem zu Jahresbeginn bereits zwei Gespräche im Rahmen einer Krisenintervention stattgefunden hätten. Er habe sich in einem insgesamt ausgeglichenen psychischen Zustandsbild mit zwischenzeitlichem psychosozialen Belastungserleben gezeigt, welches er selbst auf die Einschränkungen durch den Haftalltag und zusätzlich durch die COVID-19 Pandemie erklärt habe (1467). Der Berufungskläger sei wegen Schlafstörungen, Einsamkeitsgefühlen und Gedankenkreisen, ausgelöst durch die bevorstehende Gerichtsverhandlung und ihre Konsequenzen sowie die Besuchs- und Kontakteinschränkungen durch die Pandemiebestimmungen psychotherapeutisch behandelt worden. Die vorgenommenen umfangreichen psychometrischen Testungen und Interviews hätten neben einer möglicherweise kognitiven Verzerrung und Unreife bezüglich der Sexualität (1466) keine klaren und abschliessenden Hinweise auf Persönlichkeitsstruktur oder sexuelle Identität ergeben (1469). Aus dem Therapieverlaufsbericht kann somit entgegen den Ausführungen des Verteidigers nicht auf das Vorliegen einer deliktsrelevanten Störung des Berufungsklägers geschlossen werden. Die von der Therapeutin erwähnte depressive Stimmung sei auf die Inhaftierung (und die durch die Corona-Massnahmen verschärfte Haftsituation) sowie die damit verbundene Trennung von seinen Familienangehörigen zurückzuführen und habe sich im Übrigen gemäss dem Therapiebericht nach der Aufhebung der Corona-Einschränkungen wieder gebessert (1468). Die im Bericht angedeutete psychische und sexuelle Unreife ist für einen erst 19-jährigen jungen Mann nicht ungewöhnlich. Schliesslich deutet der Umstand, dass sich der Berufungskläger Gedanken um die bevorstehende Berufungsgerichtsverhandlung und die daraus für ihn resultierenden Konsequenzen machte, ebenfalls nicht auf eine im Tatzeitraum relevante psychische Störung bzw. Störung der Persönlichkeitsentwicklung hin. Entgegen der Ansicht der Verteidigung geht aus dem Bericht der Gefängnispsychologin nichts hervor, was für eine Begutachtung des Beschwerdeführers sprechen würde.


2.2.7 Zusammenfassend deuten weder der vom Berufungskläger behauptete übermässige Alkoholkonsum noch seine tragische Kindheitsgeschichte darauf hin, dass seine Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der Delikte eingeschränkt gewesen sein könnte. Auch aus dem Therapieverlaufsbericht der Gefängnispsychologin gehen keine Hinweise auf das Vorliegen einer schweren psychischen Störung oder einer wesentlichen Störung der Persönlichkeitsentwicklung des Berufungsklägers hervor. Damit erübrigt sich die Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens.


2.3

2.3.1 Der Berufungskläger beantragt in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es seien M____, E____, F____, G____ sowie die Privatklägerinnen D____ und B____ gerichtlich zu befragen und mit ihm zu konfrontieren (Akten S. 1493). Zur Begründung führt er aus, F____ sei als Bruder der Privatklägerin B____ zu Unrecht nicht befragt worden, obwohl dieser mit seiner Schwester unmittelbar nach der angeblichen Tat über einen sehr langen Zeitraum gesprochen habe und mutmasslich diese auch vor Ort abgeholt habe (Akten S. 1496). Auch der Taxifahrer E____ sei nicht befragt worden, obwohl seine Angaben Aufschluss über die Verfassung und die Gespräche der beiden Passagiere geben könnten (Akten S. 1496). Mit den übrigen Belastungszeugen sei der Berufungskläger nie rechtsgenüglich und zudem unter Beistellung eines Dolmetschers konfrontiert worden, weshalb dies nachzuholen sei (Akten S. 1496).


2.3.2 Die beschuldigte Person hat gemäss Art.6 Ziff.3 lit.d der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR0.101) Anspruch auf Befragung der Belastungszeugen. Dieser Anspruch ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art.6 Ziff.1 EMRK. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs gemäss Art.29 Abs.2 der Bundesverfassung (BV, SR101) auch durch Art.32 Abs.2 BV geschützt (BGE 133 I 33 E.2.2 S.37 f. und 3.1 S.41 f., 131 I 476 E.2.2 S.480, 129 I 151 E.3.1 S.153 f. - je mit Hinweisen). Ziel der genannten Normen ist die Wahrung der Waffengleichheit und die Gewährung eines fairen Verfahrens (BGE 129 I 151 E.3.1 S.153 f. mit Hinweisen). Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen dürfen in der Regel nur nach erfolgter Konfrontation zum Nachteil einer angeschuldigten Person verwertet werden. Dem Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt insofern grundsätzlich ein absoluter Charakter zu. Er erfährt in der Praxis aber eine gewisse Relativierung. So gilt er uneingeschränkt nur, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (BGE 131 I 476 E.2.2 S.481, 129 I 151 E.3.1 S.154 mit weiteren Hinweisen).


2.3.3 Art. 343 Abs. 3 StPO verpflichtet das Gericht, im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals zu erheben, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Die Bestimmung verankert ein beschränktes Unmittelbarkeitsprinzip (Mathys, Erstinstanzliches Hauptverfahren - Berufungsverfahren, in: Schweizerische Strafprozessordnung, ausgewählte Aspekte aus Zürcher Sicht, 2010, S. 134; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 343 N 1). Dieses erleichtert dem Gericht die Beweiswürdigung durch den unmittelbaren Eindruck, den es von den Beweismitteln erhält, wie etwa durch die Mimik und die nonverbale Kommunikation bei Zeugenaussagen oder durch Augenscheine. Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Art. 343 Abs. 3 StPO verankert in den dort erwähnten Fällen daher eine (einmalige) Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine solche für das Rechtsmittelverfahren (Urteil 6B_78/2012 vom 27. August 2012 E. 3; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 389 N 1). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts sind im Rechtsmittelverfahren jedoch zu wiederholen, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig waren oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Art. 389 Abs. 2 lit. a-c StPO). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m.Art. 405 Abs. 1 StPOauch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (vgl. Urteil 6B_484/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 1.2, 6B_383/2012 vom 29. November 2012 E. 7.2; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage 2014, Art. 389 N 6; Maurer, in: Goldschmid/Maurer/Sollberger [Hrsg.], Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO] vom 5. Oktober 2007, 2008, S. 382). Dies ist dann der Fall, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann, namentlich wenn die Beweiskraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so etwa wenn Aussage gegen Aussage steht (BGer 6B_430/2015 vom 12. Juni 2015 E. 2.3.2 mit Hinweis auf BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Wohlers, Die formelle Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung, ZStrR 131/2013 S. 318 ff., 333, 335; BGer 6B_139/2013 vom 20. Juni 2013 E.1.3.2 mit Hinweis). Alleine der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt (6B_970/2013 vom 24. Juni 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf Hauri, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 343 N 21). Eine Beweisabnahme durch das Gericht gemäss Art. 343 Abs. 3 StPO ist aber nicht schon deshalb notwendig, weil nonverbales Verhalten wie Mimik, Gestik, Redefluss, Emotionen etc. der einvernommenen Person stets Teil ihrer Aussageleistung ist. Andernfalls hätte der Gesetzgeber bei den Personalbeweisen konsequenterweise das Unmittelbarkeitsprinzip statuieren müssen, was er jedoch unterliess (BGer 6B_430/2015 vom 12. Juni 2015 E. 2.3.2 mit Verweis auf Hauri/Venetz, in: Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 343 N 22). Das Gericht verfügt beim Entscheid über die Frage, ob die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO für die Urteilsfällung notwendigerscheint, über einen Ermessensspielraum (BGer 6B_70/2015 vom 20. April 2016 E.1.3 mit Hinweis auf BGE 140 IV 196 E. 4.4.2, BGer 6B_430/2015 vom 15. Juni 2015 E. 2.3.2, je mit Hinweisen).


2.3.4 Die beiden Privatklägerinnen D____ und B____ sind Hauptbelastungszeuginnen betreffend die angeklagten Sexualdelikte. Die Vorinstanz hat denn auch - gestützt auf ihre als glaubhaft befundenen Aussagen - ihren Schuldspruch im Wesentlichen auf die Depositionen der beiden Frauen abgestützt. Wie in solchen Fällen typisch, liegen abgesehen von den Aussagen der beiden Frauen keine objektiven Beweise zum Kerngeschehen vor; damit besteht eine «Aussage-gegen-Aussage»-Situation. D____ wurde bereits an der erstinstanzlichen Verhandlung als Auskunftsperson ausführlich befragt und mit dem Berufungskläger konfrontiert (Akten S. 1125-1131) und hat sich anlässlich der Berufungsverhandlung erneut den Fragen des Gerichts und der Parteien gestellt (Prot. Berufungsverhandlung p. 9 f.). Sowohl der Anspruch auf Konfrontation des Berufungsklägers als auch das Erfordernis der gerichtlichen Beweiserhebung im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO ist damit ohne weiteres erfüllt. B____ wurde hingegen an der erstinstanzlichen Verhandlung nicht befragt. Sie hielt sich zum Tatzeitpunkt als Touristin in der Schweiz auf und wurde ein erstes Mal am Tag nach der Tat, am 29.Juli 2018 formell einvernommen (Akten S. 668-699). Eine Konfrontationseinvernahme mit dem Berufungskläger - zu welcher sie eigens aus [...] anreiste - fand am 30. November 2018 in Anwesenheit des Berufungsklägers, des Verteidigers und der Rechtsvertreterin der Privatklägerin statt (Akten S. 849-864). Diese Einvernahme wurde von einem Dolmetscher in die Muttersprache des Berufungsklägers übersetzt, protokolliert und von den daran Beteiligten unterzeichnet. Dem Konfrontationsrecht des Berufungsklägers ist damit genüge getan. Die im Ermittlungsverfahren mit B____ durchgeführten Einvernahmen genügen zudem, um sich ein hinreichendes Bild von ihrer Glaubwürdigkeit bzw. von der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu machen. So hat B____ bei beiden durchgeführten Einvernahmen überaus konstant und in sich logisch konsistent ausgesagt, ohne eine Tendenz zur Aggravierung oder zu übermässiger Belastung des Berufungsklägers erkennen zu lassen. Sie hat die Tatvorwürfe jeweils zu Beginn der Einvernahmen frei und zusammenhängend geschildert und danach auf die Fragen der Staatsanwaltschaft sowie der Parteien geantwortet. Zudem wurden im Wortprotokoll der Konfrontationseinvernahme auch ihre nonverbalen Reaktionen vermerkt (weinen, in Tränen ausbrechen etc.), welche durchwegs mit ihren verbalen Schilderungen in Einklang standen. Daraus folgt, dass der Beweiswert ihrer Aussagen sich aus deren Inhalt ableitet, aus welchem keinerlei Unklarheiten oder Unregelmässigkeiten ersichtlich sind. Vor diesem Hintergrund ist weder die nachträgliche Aufklärung von Widersprüchlichkeiten oder Unklarheiten noch eine besondere Gewichtung des Aussageverhaltens durch eine gerichtliche Befragung notwendig. Auch die Verteidigung macht im Übrigen nicht geltend, dass die Aussagen von B____ widersprüchlich oder unvollständig seien. Schliesslich hat sich der erstinstanzliche Schuldspruch zwar im Wesentlichen auf die Aussagen von B____ zum Kerngeschehen gestützt, jedoch liegen zusätzliche Indizien vor, welche für den erstellten Sachverhalt sprechen, etwa das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 31. August 2018 (Akten S.807-812) und die Aussagen von G____, welcher die Privatklägerin kurz nach dem Vorfall erlebt hat (Einvernahme vom 29. Juli 2018 Akten S. 700-706). Scheint somit die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung nicht notwendig, sind die Voraussetzungen von Art. 343 Abs. 3 StPO nicht erfüllt. Entsprechend ist eine gerichtliche Befragung von B____ entbehrlich.


Schliesslich ist auch eine gerichtliche Befragung von M____, E____, F____ sowie G____ nicht angezeigt. M____ wurde im Ermittlungsverfahren im Beisein des Verteidigers einvernommen (Einvernahme vom 8. Dezember 2017 Akten S. 441-448), auch G____ wurde im Ermittlungsverfahren befragt, allerdings nicht in Anwesenheit des Berufungsklägers (Einvernahme vom 29. Juli 2018 Akten S. 700-706). Eine Konfrontation der beiden Zeugen mit dem Berufungskläger vor Berufungsgericht ist dennoch entbehrlich, stellen doch ihre belastenden Aussagen nur eines von mehreren Indizien für den festgestellten Sachverhalt dar. Auf eine Befragung von F____ ist ebenfalls zu verzichten. Entgegen der Argumentation der Verteidigung hat nicht er, sondern G____ B____ nach der Tat bei der Bushaltestelle «N____» mit dem Auto abgeholt. F____ war gemäss übereinstimmender Aussagen in der fraglichen Nacht auslandabwesend und könnte daher allenfalls Aussagen zu dem mit seiner Schwester geführten Telefongespräch machen (Akten S. 678), wobei mit Blick auf die seither verstrichene Zeit nicht davon auszugehen ist, dass er noch viel Sachverhaltserhellendes aus dem damals stattgefundenen, knapp 20-minütigen Gespräch beitragen könnte. Was die Befragung des Taxifahrers E____ angeht, ist von keiner Seite bestritten, dass der Berufungskläger diesem als Fahrtziel seine Wohnadresse nannte. Übereinstimmend geschildert und im Übrigen durch die Fotodokumentation erhärtet ist auch der Umstand, dass sich die Privatklägerin nach dem Aussteigen aus dem Taxi übergeben musste (Akten S. 717). Dies stützt ihre Aussage, wonach ihr während der Taxifahrt schlecht gewesen sei. Aus den Aussagen des Taxifahrers sind somit weder bezüglich der Wahl des Fahrtziels noch des Zustands der Fahrgäste neue Erkenntnisse zu erwarten, welche zur Erhellung des vom Berufungsklägers bestrittenen Sachverhalts bezüglich der späteren Geschehnisse beitragen könnten. Es ist daher auf seine Befragung zu verzichten.

2.4

2.4.1 Der Berufungskläger beantragt weiter, es sei unter Ausstellung der Hauptverhandlung unter Beizug der gesamten relevanten Verfahrensakten sowie Arztberichte und weiterer sachdienlicher Unterlagen bis zur Hauptverhandlung je von B____ und D____ ein aussagepsychologisches Glaubhaftigkeitsgutachten durch eine unabhängige Fachperson zu erstellen. Dieses solle Aufschluss über die Aussagepersönlichkeit, Aussageentstehung und -entwicklung und Aussagequalität der Aussagen der beiden Frauen geben (Akten S. 1492). Er begründete diesen Antrag damit, dass beide Privatklägerinnen mit zahlreichen Personen über die inkriminierten Vorfälle gesprochen hätten, bevor die formellen Einvernahmen stattgefunden hätten. Dadurch bestehe die Möglichkeit, dass beide stark beeinflusst worden seien, was zu einer Minderung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen führe. Da sich die beiden Frauen kennen würden, sei zudem zu befürchten, dass sie sich miteinander abgesprochen oder einander gegenseitig beeinflusst haben könnten (Akten S.1494f.). Zwar habe die Vorinstanz bei der Analyse der Aussagen die Realkriterien angewendet, jedoch sei die vorgängige Prüfung der Aussageentstehung unterblieben (Prot. Berufungsverhandlung p. 4 Akten S. 1511).


2.4.2 Nach der gesetzlichen Konzeption von Art.10 Abs.2 StPO obliegt es den Gerichten, sämtliche subjektiven wie objektiven Beweismittel frei nach der aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung zu würdigen. Darunter fällt auch die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen. Das Gericht zieht indes eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn es nicht über die besonderen Kenntnisse oder Fähigkeiten verfügt, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind (Art.182 StPO). Eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung durch eine sachverständige Person drängt sich nur auf, wenn das Gericht aufgrund besonderer Umstände auf zusätzliches medizinisches oder psychologisches Fachwissen angewiesen ist. Dies ist etwa der Fall, wenn Anzeichen bestehen, dass die betreffende Person wegen einer ernsthaften geistigen Störung, Drogensucht oder sonstiger Umstände in ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zu wahrheitsgemässen Aussagen nicht fähig oder nicht willens sein könnte. Eine Begutachtung kann auch geboten sein, wenn schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die aussagende Person unter dem Einfluss von Drittpersonen steht (BGer 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.2 mit Verweis auf BGE 129 IV 179 E. 2.4 S. 184 und weiteren Hinweisen). Das Gericht verfügt bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles eine sachverständige Person beigezogen werden muss, über einen Ermessensspielraum (BGer 6B_145/2019 vom 28.August 2019 E.2.2.1, 6B_738/2018 vom 27. März 2019 E.1.3.1, 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.1; 6B_23/2017 vom 14. November 2017 E. 1.2; je mit Hinweisen).


2.4.3 Die vom Berufungskläger geäusserte Vermutung, wonach die beiden Privatklägerinnen in ihrem Aussageverhalten möglicherweise durch Drittpersonen beeinflusst worden seien, entbehrt jeder Grundlage in den Akten. Es trifft zwar zu, dass beide Frauen nach den fraglichen Geschehnissen zunächst mit vertrauten Personen über das Erlebte sprachen, bevor sie sich zu einer Strafanzeige entschlossen. Dies ist jedoch bei Opfern von Sexualdelikten keineswegs ungewöhnlich, geht doch mit der Entscheidung zur Erstattung einer Strafanzeige die Konfrontation mit dem Geschehenen sowie die Verpflichtung einher, die Tat im Detail zu schildern und sich auch unangenehmen und intimen Fragen zu stellen. B____ hat sich kurz nach dem Geschlechtsverkehr mit dem Berufungskläger von ihrem Kollegen G____ unweit des Wohnorts des Berufungsklägers an der Bushaltestelle «N____» mit dem Auto abholen lassen. Nachdem sie ihm noch im Auto ihre Erlebnisse in groben Zügen geschildert und ein Telefonat mit ihrem im Ausland weilenden Bruder geführt hatte, wurde sie von G____ direkt zur Polizei gebracht, wo sie ihre Erlebnisse ein erstes Mal detailliert schilderte und Strafanzeige erstattete (vgl. Polizeirapport vom 28. Juli 2018 Akten S. 658-662). Ihre weiteren Aussagen anlässlich der späteren formellen Einvernahmen wichen von diesen ersten Aussagen nicht wesentlich ab. Eine Beeinflussung durch G____, welcher den Berufungskläger überhaupt nicht und B____ nur oberflächlich kannte, scheint vor diesem Hintergrund äusserst unwahrscheinlich. Im Gegensatz zu B____, welche unmittelbar nach den Geschehnissen die Polizei aufsuchte und Strafanzeige erstattete, liess D____ vier Tage verstreichen, bevor sie sich - in Begleitung einer Kollegin - schliesslich am 18. Oktober 2017 dazu entschloss, das Erlebte zur Anzeige zu bringen (Polizeirapport Akten S. 362-368). Anlässlich der Befragung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte sie zunächst, wie sie unmittelbar nach der Tat in den frühen Morgenstunden erfolglos versucht habe, ihren Freund telefonisch zu kontaktieren, ihn jedoch erst am nächsten Tag erreicht habe (Akten S. 1130: «[ ], ich habe es ihm erzählt. Ich war völlig verstört»). Äusserst differenziert und nachvollziehbar legte sie weiter dar, weshalb sie zunächst zögerte, eine Strafanzeige zu erstatten (Akten S. 1130: «Ich habe ein paar guten Freunden davon erzählt, auch jemandem, der etwas Ähnliches erlebt hatte. Auch in der Entscheidung zur Polizei zu gehen hat sie mich bestärkt. Ich ging erst eine Woche später zur Polizei. Sie hat mich begleitet. [a.F.] Ich brauchte eine Woche, weil ich erstens nicht wusste, also ich hatte Angst, es würde nicht richtig ernst genommen, weil es nicht zu einer Vergewaltigung gekommen ist. Ich wollte nicht die Peinigung erfahren, dass etwas, das mir so fest weh macht, jemand anders relativiert»). Aus diesen schlüssigen Erklärungen geht hervor, dass sie allenfalls hinsichtlich ihres Entschlusses, Anzeige zu erstatten, nicht jedoch bezüglich des Inhalts ihrer Aussage von Dritten beeinflusst worden war.


2.4.4 Zusammenfassend sind bei beiden Privatklägerinnen keine Auffälligkeiten in der Person oder Anzeichen für kognitive Fehlleistungen in den Aussagen ersichtlich. Die in sich stimmigen Aussagen der beiden jungen Frauen, die einander - entgegen der Vermutung des Verteidigers - nicht kannten, weisen in keiner Weise auf eine geistige Störung hin, die eine Begutachtung erfordern würde. Der blosse - unbestrittene - Umstand, dass die Privatklägerinnen nach den Geschehnissen das Erlebte jeweils zunächst einer oder mehreren Vertrauenspersonen anvertraut haben, führt jedenfalls nicht dazu, dass das Gericht die Aussagen der beiden Privatklägerinnen nicht selbst würdigen könnte. Auf die Einholung eines aussagepsychologischen Glaubhaftigkeitsgutachtens ist zu verzichten.


2.5

2.5.1 GemässArt. 6 Abs. 1 StPOklären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV,Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO,Art. 107 StPO) räumt der betroffenen Person das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne vonArt. 6 StPOliegt nicht vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 143 III 297E. 9.3.2 S. 332;141 I 60E. 3.3 S. 64; je mit Hinweisen).


2.5.2 Beim Verzicht auf weitere Beweisabnahmen muss die Strafbehörde das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags ist zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig der Strafbehörde bekannt oder bereits als rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist. Lehnt die Strafbehörde den Beweisantrag ab, hat sie nicht nur darzulegen, weshalb sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen hat, sondern auch, weshalb die beantragte Beweismassnahme aus ihrer Sicht nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermag (BGer 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 3.2. mit Verweis auf BGer 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4 und 6B_644/2014 vom 28. Januar 2015 E. 3.1 mit Hinweis).


2.5.3 Der Berufungskläger hat beantragt, es seien von der BLT die am 14. Oktober 2017 tatsächlich erfolgten zeitlich erfassten Kursfahrten der Tramlinie 10 zwischen O____ und P____ in beiden Fahrtrichtungen ab jeweils erster Fahrt anhand der Fahrtenschreiber zu edieren. Was er von dieser Beweiserhebung erwartet, hat er nicht dargelegt (Akten S. 1497). Es ist nicht ersichtlich, was daraus zur Erhellung des tatrelevanten Sachverhalts abgeleitet werden soll, haben doch sowohl D____ als auch der Berufungskläger übereinstimmend ausgesagt, sie hätten gemeinsam in den frühen Morgenstunden des 14. Oktober 2017 das Tram Nr.10 an der Haltestelle «O____» in Richtung «P____» bestiegen (was zudem durch die im Tram aufgenommenen «Selfies» dokumentiert ist), und er sei kurze Zeit später an der Haltestelle «P____» wieder in das Tram zurück in Richtung Stadt eingestiegen. Eine allfällige geringfügige Abweichung der tatsächlichen Fahrzeiten zum ordentlichen Fahrplan wäre für den nachzuweisenden Sachverhalt irrelevant. Dieser Beweisantrag ist daher abzuweisen.


3.

3.1 Die Vorinstanz hat als nachgewiesen erachtet, dass der Berufungskläger sich nach vorgängiger Absprache mit J____ und K____ am Morgen des 19.März 2018 zum [...]-Schulhaus in [...] begeben und sich dort auf eine tätliche Auseinandersetzung mit der Gruppe um H____ eingelassen habe, in deren Verlauf sowohl er selbst als auch H____ verletzt worden seien (Urteil Ziff. 2 Akten S. 1208 f.).


3.2 Der Berufungskläger bestreitet nicht, an der fraglichen Auseinandersetzung zugegen gewesen zu sein. Zu den näheren Umständen der Geschehnisse hat er jedoch teilweise widersprüchliche und lebensfremde Aussagen gemacht. Während er im Ermittlungsverfahren noch angegeben hatte, sich mit J____ und K____ verabredet zu haben, um H____ - welcher seine Schwester beleidigt habe - vor der Schule zu treffen (Auss. Berufungskläger Akten S. 616: «Wir wollten dass diese Person meine Schwester nicht mehr beleidigt»), sagte er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, er habe J____ und K____ rein zufällig getroffen, als er auf dem Weg zum [...]schulhaus gewesen sei, um mit H____ zu reden, weil jener seine Schwester beleidigt habe (Akten S. 618, Prot. HV Akten S. 1115 f.; vgl. dazu Einvernahme vom 12. November 2018: «Er hat dann aber meine Schwester beleidigt, ich habe das erfahren und wollte zu ihm, allein. Dann traf ich aber auf J____ und K____, zusammen gingen wir zu ihm und wollten mit ihm reden, [ ]» Akten S. 347). Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, von einem spontanen Zusammentreffen könne nicht die Rede sein, stehe doch aufgrund der Aussagen von I____ und J____ fest, dass sich die genannten Personen verabredet hätten, am Montag die Schule aufzusuchen und dort mit H____ zu reden (Urteil E. II. 2. p. 21 Akten S. 1208). Diesen Erwägungen ist zu folgen. Die Beteuerung des Berufungsklägers, er habe J____ und K____ zufällig getroffen, ist als Schutzbehauptung zu werten. Es scheint äusserst unwahrscheinlich, dass sowohl J____ als auch der Berufungskläger unabhängig voneinander um die gleiche Zeit und am gleichen Ort vorhatten, mit H____ über den gleichen Vorfall zu sprechen. Zudem ist aktenkundig, dass J____ sich mit H____ vor dem Schulhaus verabredet hatte (Chatverlauf vom 18.März 2018 Akten S. 552). Da der Berufungskläger mit J____ befreundet ist und die angebliche Beleidigung überdies seine eigene Schwester betraf, ist davon auszugehen, dass er gemeinsam mit J____ und K____ vorhatte, mit H____ abzurechnen. Gegen ein zufälliges Treffen sprechen auch die Angaben von I____, die im Ermittlungsverfahren zu Protokoll gab, J____ und H____ hätten sich am Montag vor dem Schulhaus treffen wollen. Sie habe dann ihren Bruder, den Berufungskläger mit J____ auf dem Pausenhof warten sehen. Als H____ in Begleitung seiner Kollegen aus der Schule gekommen sei, sei es nach kurzem Wortwechsel zur einer Schlägerei gekommen (Auss. I____ Akten S. 597-599). In der Berufungsverhandlung ist I____ als Auskunftsperson einvernommen worden. Sie gab an, J____ sei mit ihrem Bruder zusammen gewesen, als sie ihm von dem Streit mit H____ erzählt habe (Prot. Berufungsverhandlung p. 6 Akten S. 1513). Auch die Beteuerung des Berufungsklägers, sie hätten H____ nur zu einem Gespräch treffen wollen, mutet unglaubhaft an (vgl. Akten S. 618 [a.V.]: «Doch ich bin nur zum Reden dort hingegangen. Sonst hätte ich mehr Kollegen mitgenommen»). Er machte geltend, sein Cousin K____ sei mitgekommen, um ihm zu helfen. Da K____ gemäss den Angaben von J____ jedoch überhaupt kein Deutsch spricht, ist nicht davon auszugehen, dass seine Unterstützung bei einem klärenden Gespräch gemeint war (vgl. Auss. J____ Akten S. 617). Dass eine Abrechnung mit H____ geplant war, geht schliesslich auch aus den Aussagen von J____ vor Berufungsgericht hervor (Prot. Berufungsverhandlung p. 7 Akten S. 1514: «Ich schrieb dann A____, dass ich es jetzt alleine durchziehen werde. Er sagte, er werde auch kommen»), wobei aus J____s Facebook-Nachrichten vor den Geschehnissen sowie aus seiner offensichtlich an H____ gerichtete WhatsApp-Nachricht nach der Tat hervorgeht, dass - entgegen den Beteuerungen des Berufungsklägers und J____ - durchaus nicht nur eine verbale Klärung beabsichtigt war. Aus dem Chatverlauf zwischen H____ und J____ vom 18. März 2018 erhellt vielmehr, dass neben dem Austausch von Beleidigungen J____ H____ massiv bedrohte («Ich fick di läbe kolleg» «cih töte dich du scheiss hueresohn» «Ich fick dich und schlag dich kaputt» «Und wenn i dir kaputt schlage ruf kei polizei weil ich töte dich du heresohn» «Ich schlag dir kaputt ich schmeid di kopf ab» «Gib mir di adresse ich kumm mit 9mm bei dir de heim und ich ficke di ganzi familie» «Ich fick dini ganze familie ich töte euch alli» «Ich werde dir faust geben bus du alles blut bisch» und weiteres mehr [Akten S. 552-558]). Zudem postete er ein Bild von diversen Waffen und einer albanischen Flagge (Akten S. 559). Aus dem Chatverlauf geht ausserdem hervor, dass J____ H____ ankündigte, er werde am Montag vor dem [...]schulhaus auf ihn warten («Kumm Montag [...]» «vor Schule» Akten S. 552). Er stellte unmissverständlich klar, dass er kein Gespräch beabsichtigte (Akten S. 557: «Und ich will nid rede» «Wenn ich sehe dich ich schlage dir kapput mir scheisse egal»). Auch nach dem Zusammentreffen vor der Schule liess J____ keine Zweifel daran, dass die körperliche Auseinandersetzung mit H____ durchaus beabsichtigt war (Chat-Verlauf vom 18. März 2018: »Kasch nittemol richtig schlage kolleg ahaha» «Und wenn man dir faust gibt, muesch nid weg rennen, weil es schlegerei heisst nid maratona» Akten S. 628). Dagegen muten die Angaben von J____ gegenüber den Ermittlungsbehörden, er sei nur zum Reden dorthin gegangen (Akten S.610), nicht besonders glaubhaft an.


Zum Ablauf der Auseinandersetzung vor dem Schulhaus gab der Berufungskläger in der Einvernahme vom 20. März 2018 zu Protokoll: «Ja, wir haben uns zusammen geprügelt» (Akten S. 616). Er relativierte dies jedoch sogleich und machte geltend, er sei von der Gruppe um H____ tätlich angegriffen worden und habe sich nur verteidigt («Als ein weiterer auf mich losgehen wollte, packte ich eine Person und hielt diese zwischen uns als Schutz» Akten S. 616 f.). J____ sagte im Ermittlungsverfahren aus, der Berufungskläger habe im Verlauf der verbalen Auseinandersetzung H____ geschubst, worauf jener zurückgeschubst habe, worauf er, J____, dazwischen gegangen sei (Akten S. 605). Zudem gab er an, alle hätten ein bisschen geschlagen (Akten S. 611). Vor Berufungsgericht blieben seine Aussagen zur aktiven Beteiligung des Berufungsklägers an der Schlägerei vage (Prot. Berufungsverhandlung p. 7 Akten S. 1514: «( ) sie gerieten körperlich aneinander ( ) da haben sie sich gepackt»). Schliesslich gab der unbeteiligte Lehrer Q____ zu Protokoll, der Berufungskläger habe zurückgehalten werden müssen (Akten S. 545, 644 f.). All dies spricht durchaus für eine aktive Beteiligung des Berufungsklägers an der tätlichen Auseinandersetzung. Dazu im Widerspruch stehen die jüngsten Aussagen von H____, welcher anlässlich seiner Befragung als Auskunftsperson vor Berufungsgericht abweichend von seinen früheren Depositionen zu Protokoll gab, der Berufungskläger habe sich überhaupt nicht an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt (Prot. Berufungsverhandlung p. 8 Akten S. 1515: «Ich habe gemerkt, dass A____ nicht geschlagen hat, sondern nur mit mir geredet hat»). Diese neuen Aussagen widersprechen nicht nur den vorgängig zitierten Aussagen der übrigen Beteiligten sowie des unbeteiligten Lehrers, sondern vor allem auch seinen eigenen Aussagen im Ermittlungsverfahren (Akten S. 569). Sie sind, insbesondere vor dem Hintergrund des Rückzugs seiner Strafanzeige, als Gefälligkeitsaussagen zu werten und entsprechend zu würdigen. Schliesslich steht aufgrund des Arztzeugnisses von H____ sowie der dokumentierten Verletzung des Berufungsklägers fest, dass beide nach dem Vorfall verletzt waren (Akten S. 561, 623 ff.); damit ist die tätliche Auseinandersetzung auch objektiviert und der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt nachgewiesen.


3.3

3.3.1 Als Raufhandel wird die wechselseitige tätliche Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen definiert, die sich je aktiv tätlich beteiligen (statt vieler: BGE 131 IV 150 E. 2.1, BGer 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 4.1 und 4.2). Objektive Strafbarkeitsbedingung ist eine Tötungs- oder Verletzungsfolge. Vorausgesetzt ist mindestens eine Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB (vgl. u.a. BGer 6B_610/2011 vom 20. März 2012 E. 2.2). Strafbar ist, wer sich beteiligt, d.h. wer aktiv am Raufhandel teilnimmt in einer Weise, die geeignet ist, die Auseinandersetzung zu fördern bzw. deren Intensität zu steigern. Die Beteiligung kann auch bloss psychischer Natur sein (Anfeuern der Raufenden, Ratschläge erteilen). Vorausgesetzt ist aber nach herrschender Lehre und Praxis, dass mindestens drei Personen physisch kämpfen (BGer 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 4.1 m. zahlr. Hinw.). Auch wer schlichtend, aber doch tätlich eingreift, beteiligt sich am Raufhandel, bleibt allerdings gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB straflos (Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Auflage 2018, Art. 133 N 2, 4; BGE 137 IV 1 E. 4.2.2, BGE 131 IV 150 mit Hinweisen). Der Tatbestand des Raufhandels hat den Zweck, Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, weil im Nachhinein oft nicht mehr festgestellt werden kann, wer welchen Beitrag geleistet respektive welchen Erfolg bewirkt hat - insbesondere, wer die Körperverletzung oder den Tod einer Person verursacht hat. Art. 133 StGB bestraft nur die im Raufhandel liegende abstrakte Gefährdung.


3.3.2 Der Vorsatz - wobei dolus eventualis genügt - muss sich entsprechend nur auf die objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, nicht aber auf die Todes- oder Körperverletzungsfolge, da es sich hierbei um eine objektive Strafbarkeitsbedingung handelt. Es genügt, wenn der Täter damit rechnet, dass sich mehr als zwei Personen an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligen (zum Ganzen: BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, 118 IV 227 E. 5b, m. Hinw.).


3.3.3 Vorliegend ist nach dem Gesagten Raufhandel unter Beteiligung von mindestens drei tätlich gewordenen Personen, nämlich H____, dem Berufungskläger und J____, angeklagt. Der Tatbestand ist aufgrund der Tatsache, dass sowohl der Berufungskläger als auch H____ verletzt wurden, erfüllt. Gemäss dem Beweisergebnis hat der Berufungskläger zunächst die Bedrohungssituation mitgeschaffen, indem er gemeinsam mit J____, welcher H____ zuvor massiv bedroht hatte, und K____ auf den Schulhof ging, um H____ abzupassen und zu konfrontieren. Auch an der tätlichen Auseinandersetzung hat er sich durchaus aktiv beteiligt, so hat er seinen Kontrahenten geschubst sowie eine weitere Person gepackt und als Schutz vor sich gehalten. Damit ist der Tatbestand sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt und es ergeht Schulspruch gemäss Anklage wegen Raufhandels.


4.

4.1

4.1.1 Das Strafgericht hat als erstellt erachtet, dass der Berufungskläger mit D____, welche er kurz zuvor an der Tramhaltestelle «O____» kennengelernt habe, in den frühen Morgenstunden des 14. Oktober 2017 zunächst das Tram bestiegen habe, gemeinsam mit ihr an der Haltestelle «P____» ausgestiegen sei und sie anschliessend ungefragt zu Fuss an ihren wenige Meter von der Tramhaltestelle entfernten Wohnort begleitet habe. Als die junge Frau seine Aufforderung, sie könnten ja «rummachen», abgelehnt habe, habe er sie gepackt, festgehalten, seinen Mund an ihre Lippen gepresst und ihr ans Gesäss gegriffen. Als D____ daraufhin zu Boden gestürzt sei, habe er sich auf sie gelegt, ihr mit einer Hand unter die Hose gefasst und in sehr grober Weise an ihrem Schambereich gerieben; dabei habe er mit der anderen Hand gleichzeitig unter dem Büstenhalter an ihre Brust gegriffen und dabei fest zugedrückt. Erst als D____ ihm mit den Fingern in die Augen gekratzt habe, habe er von ihr abgelassen und sich vom Tatort entfernt (Urteil E. II. 2.d p. 19 Akten S. 1206).


4.1.2 Ebenso erstellt sei gemäss den Erwägungen der Vorinstanz, dass der Berufungskläger in den frühen Morgenstunden des 28. Juli 2018 die sich in der Schweiz als Touristin aufhaltende, stark alkoholisierte B____ im R____ kennengelernt habe. Er habe mit der ortsunkundigen jungen Frau ein Taxi bestiegen und vorgegeben, sie an den Wohnort ihres Bruders nach S____ zu bringen. Stattdessen habe er sie an seinen eigenen Wohnort verbracht, wo sie sich, nachdem sie aus dem Taxi ausgestiegen sei, habe übergeben müssen und hingefallen sei. In seiner Wohnliegenschaft habe er B____ die Kellertreppe hinuntergedrängt und sie dort aufgefordert, mit ihm Sex zu haben. Nachdem sie dies verbal abgelehnt habe, habe er sie kraftvoll zu Boden gedrückt und anschliessend an der rücklings auf dem Boden liegenden Frau den ungeschützten Geschlechtsverkehr vollzogen, obwohl sie ihn wiederholt gebeten habe, von ihr abzulassen (Urteil E. II. 3.d p. 29 Akten S. 1216).


4.1.3 Der Berufungskläger bestreitet das Kerngeschehen in beiden Fällen und macht geltend, die sexuellen Kontakte mit D____ und B____ seien einverständlich erfolgt. Er habe keine Ahnung, weshalb ihn die beiden Frauen unabhängig voneinander der geschilderten Sexualdelikte beschuldigen würden (Prot.Berufungsverhandlung p. 11 Akten S. 1518).


4.1.4 In den beiden vorliegend zur Beurteilung stehenden Sexualdelikten kommt der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Privatklägerinnen entscheidende Bedeutung zu. Ihre Aussagen müssen vom urteilenden Gericht somit einlässlich gewürdigt werden (BGE 137 IV 122 E.3.3 S.127). Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen. Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in ZBJV 132/1996 115 ff.). Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch [Hrsg.], Forensische Psychiatrie, 1968, S.26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl. Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S.20ff.; vgl. auch Urteil BGer 6B_760/2010 vom 13.Dezember 2010 E. 2.3). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], a.a.O., S.46 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010 S.40f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler, ZBJV 132/1996 105 ff.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E.4.3 S.44f. mit Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 S. 58 und 128 I 81 E.2 S.85f und auf Literatur; AGE SB.2018.52 E. 4.3). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, in: plädoyer, a.a.O., S.34 f.).


4.2

4.2.1 D____ erschien knapp vier Tage nach der Tat, am 18. Oktober 2017, in Begleitung einer Kollegin am Schalter des Polizeihauptpostens [...], um Anzeige gegen eine unbekannte Täterschaft wegen sexueller Belästigung sowie sexueller Nötigung zu erstatten (Akten S. 362 f.). Im Polizeirapport ist ihre Schilderung der Geschehnisse festgehalten, wonach sie am 14. Oktober 2017, nachdem sie in Basel im Ausgang gewesen sei, nach 5:00 Uhr an der Tramhaltestelle «O____» beim Warten auf das Tram Nr. 10 mit einem jungen Mann ins Gespräch gekommen sei. Dieser habe während des Gesprächs telefoniert und kurz vor der Einfahrt des Trams sei aus dem Durchgang zwischen dem [...] und der [...]strasse der spätere Täter hinzugekommen. Aus den Gesprächen zwischen den beiden jungen Männern habe sie geschlossen, dass diese einander kannten. Sie seien zu dritt ins Tram in Richtung P____ gestiegen, hätten sich während der Fahrt weiter unterhalten und «Selfies» gemacht. Während der erste junge Mann nach einigen Haltestellen wieder ausgestiegen sei, habe der spätere Täter das Tram erst mit ihr an der Haltestelle «P____» verlassen. Es habe sie gewundert, dass er sie auf dem Nachhauseweg begleite, sie habe sich jedoch keine weiteren Gedanken darüber gemacht. Nachdem sie ihm gesagt habe, sie gehe jetzt schlafen, habe er enttäuscht reagiert. Er habe sich auf eine Sitzbank gesetzt und sie aufgefordert, sich zu ihm zu setzen und mit ihm zu reden. Sie sei jedoch in Richtung ihrer Haustüre gegangen, worauf er ihr den Arm um die Schulter gelegt habe, sodass er die Richtung habe bestimmen können. Als sie ihm zu verstehen gegeben habe, dass sie das nicht wolle und weiter versucht habe, in Richtung Hauseingang zu gehen, habe er sie festgehalten und am Hauseingang vorbei in Richtung Innenhof «dirigiert». Trotz ihrer Aufforderung, sie loszulassen, habe er sie weiter nach hinten Richtung Innenhof gezogen und sie aufgefordert, dort mit ihm «rumzumachen». Als er seinen Griff einen Moment lang gelockert habe, habe sie sich von ihm losreissen können, worauf er sie jedoch erneut gepackt, ihr ans Gesäss gefasst und seine Lippen auf ihren Mund gedrückt habe. Nachdem es ihr ein weiteres Mal gelungen sei, sich von ihm zu befreien und in Richtung Hauseingang zu gehen, habe er sie verfolgt. Sie habe ihm dann zu verstehen gegeben, dass dies nicht gehe und eine sexuelle Belästigung darstelle, worauf er sich verwundert gezeigt habe. Als sie ihren Hausschlüssel ins Schloss der Haustür gesteckt habe, sei sie - bevor sie den Schlüssel habe drehen und die Tür öffnen können - von ihm gepackt worden, er habe erneut seinen Mund gegen ihren gepresst und ihr ans Gesäss gefasst. Sie sei in der Folge zu Boden gefallen, worauf er sich halb auf sie gelegt habe, mit seiner rechten Hand in ihre Hose und mit der linken Hand an ihre Brust gegriffen habe. Schliesslich sei es ihr gelungen, mit ihren Fingern ins Auge des Täters zu greifen, worauf er von ihr abgelassen, aufgestanden und in Richtung Tramhaltestelle gerannt sei, wo er in das soeben einfahrende Tram Richtung O____ eingestiegen sei (Akten S. 364 f.). Diese Schilderungen decken sich - insbesondere im Kerngeschehen - nicht nur mit ihren Aussagen anlässlich der gleichentags durchgeführten ersten formellen Einvernahme, wo sie in freier Schilderung das Erlebte detailliert wiedergab (Akten S. 384 ff.), sondern stimmen auch mit ihren späteren Aussagen an der erstinstanzlichen Verhandlung und vor Berufungsgericht überein. Die Vorinstanz hat die Aussagen von D____ auf Realkriterien untersucht und ist zum Schluss gelangt, ihre Depositionen wiesen eine Fülle von Realitätskriterien auf. Zudem imponierten sie aufgrund ihrer authentischen, spontanen und differenzierten Erzählweise ausgesprochen wirklichkeitsnah und somit in jeder Hinsicht absolut glaubhaft und überzeugend (Urteil E. II.2.1 a p. 14-16, 19). Der Berufungskläger hat nicht geltend gemacht, das Strafgericht habe die Realkriterien unrichtig angewendet, so dass auf die vollständigen und schlüssigen vorinstanzlichen Erwägungen grundsätzlich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Er kritisiert jedoch, die Aussageentstehung sei im vorinstanzlichen Urteil nicht oder zu wenig berücksichtigt worden und leitet daraus ab, aufgrund des Umstandes, dass die Privatklägerin nach den Geschehnissen mit Drittpersonen über ihre Erlebnisse gesprochen habe, sei sie in ihren Aussagen beeinflusst worden. Dem ist entgegenzuhalten, dass im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage der sogenannten Aussageentstehung zwar wesentliches Gewicht zukommt, jedoch im vorliegend zu beurteilenden Fall keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass D____ durch Drittpersonen dahingehend beeinflusst worden sein könnte, dass sie Erlebnisse geschildert hätte, welche keine Realitätsgrundlage haben (vgl. oben E. 2.4.2). D____ hat an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ihren emotionalen Zustand unmittelbar nach der Tat anschaulich und nachvollziehbar geschildert. Sie gab an, sie sei in ihr Zimmer gegangen und völlig verstört gewesen, sie habe nicht glauben können, was gerade passiert sei und es erst nach einer Weile richtig realisiert (Akten S. 1129). Sie sei ausser sich gewesen, habe geweint und versucht, ihren Freund telefonisch zu kontaktieren, ihrem Mitbewohner habe sie sich nicht anvertrauen wollen. Nachdem sie ihren Freund nicht erreicht habe, sei sie aufgrund ihrer grossen Müdigkeit und des Alkoholkonsums eingeschlafen. Der nächste Tag sei sehr schwierig gewesen, sie habe ihrem Freund sowie einigen anderen guten Freunden vom Erlebten erzählt. Eine Kollegin, die schon ähnliches erlebt habe, habe sie in ihrer Entscheidung, zur Polizei zu gehen, bestärkt (Auss. D____ Akten S. 1129 f.: [a.F.] «Ich brauchte eine Woche weil ich erstens nicht wusste, also ich hatte Angst, es würde nicht richtig ernst genommen, weil es nicht zu einer Vergewaltigung gekommen ist. Ich wollte nicht die Peinigung erfahren, dass etwas, das mir so fest weh macht, jemand anders relativiert.»). Diese sehr authentische und anschauliche Schilderung ihrer emotionalen Verfassung in den Stunden und Tagen nach dem zu beurteilenden Vorfall bis zur Anzeigeerstattung lässt keinen Zweifel an ihrer Motivationslage offen. Aus der Aussageentstehung geht damit entgegen den Argumenten des Berufungsklägers nichts hervor, was gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Depositionen spricht. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang nicht zuletzt, dass D____ den Berufungskläger vor der Tatnacht nicht kannte. Ein irgendwie geartetes Motiv für eine Falschbeschuldigung ist nicht ersichtlich und wird vom Berufungskläger zu Recht auch nicht geltend gemacht. Auch die weiteren Argumente der Verteidigung gehen ins Leere. So kann der von D____ erwähnte Umstand, dass ihre Beziehung zu ihrem damaligen Freund nicht mehr so gut war, keinesfalls als Einverständnis zu sexuellen Handlungen mit dem Berufungskläger gedeutet werden (Plädoyer Akten S. 1473). Wie die Aktenkenntnis vom Fall B____ - der notabene fast ein Jahr später stattfand - das Aussageverhalten von D____ - welche von Beginn an konstant und widerspruchsfrei ausgesagt hat - beeinflusst haben soll, hat der Verteidiger nicht näher dargelegt und ist nicht ersichtlich.


4.2.2 D____ hat der fakultativen Vorladung zur Berufungsverhandlung Folge geleistet und vor den Schranken des Berufungsgerichts ein weiteres Mal ausführlich und detailliert als Auskunftsperson ihre Erlebnisse geschildert. Sie hat das Erlebte und ihre damit verbundenen Emotionen schlüssig, lebensnah, differenziert und in Übereinstimmung mit ihren früheren Aussagen wiedergegeben, ohne zu dramatisieren oder zu aggravieren und ohne den Berufungskläger im Übermass zu belasten. So hat sie etwa differenziert angegeben, zwar vom Berufungskläger äusserst grob sexuell angegangen worden zu sein, jedoch wisse sie nicht, wie weit er tatsächlich habe gehen wollen (Prot. Berufungsverhandlung p. 9 Akten S. 1516: «Ich weiss nicht, was er wollte, ob er all the way gehen wollte»). Dabei hat sie sich auch selbstkritisch bezüglich ihres eigenen Verhaltens gezeigt; so hat sie etwa angegeben, sie sei wohl zu offen gewesen (Prot. Berufungsverhandlung p. 10 Akten S. 1517). Ausserdem konnte sie die Fragen der Verteidigung zu vermeintlichen Widersprüchen schlüssig und nachvollziehbar beantworten; so konnte sie etwa verdeutlichen, dass der Berufungskläger sie zwar zunächst zu körperlichen Zärtlichkeiten zu drängen versucht habe, jedoch noch nicht gewalttätig oder grob gewesen sei. Erst nachdem sie ihm unmissverständlich zu verstehen gegeben habe, dass sie nun schlafen gehen wolle und sich angeschickt habe, den Schlüssel ins Schloss der Haustür zu stecken, sei er unvermutet brutal geworden (Prot. Berufungsverhandlung p. 10 Akten S.1517: «Es war etwas schräg, aber für mich ok. Er hat plötzlich umgestellt, dann war es körperliche Macht, [ ] Ich dachte, er hat das jetzt gecheckt»). Ihre Schilderungen vor Berufungsgericht waren kohärent, logisch, in sich stimmig und emotional getragen. Insbesondere liess sie keinerlei Wut- oder Rachemotivation erkennen und erklärte sich gar zu einem klärenden Gespräch mit dem Berufungskläger bereit (Prot. Berufungsverhandlung p. 10 Akten S. 1517). Alles in allem erweisen sich die Aussagen von D____ als in jeder Hinsicht überzeugend und sind mit der Vorinstanz als überaus glaubhaft zu werten.


4.2.3 Dagegen sprechen sowohl das Aussageverhalten des Berufungsklägers als auch die Aussageentwicklung nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Depositionen. Während des gesamten Strafverfahrens fiel er durch sein ausnahmslos opportunistisches und widersprüchliches Aussageverhalten auf. Nachdem er bei der ersten Einvernahme knapp zwei Monate nach der Tat auf Vorlage eines Fotos zunächst dezidiert bestritten hatte, D____ überhaupt je gesehen zu haben und sich, ungeachtet der vorgelegten Bilder, auch nicht an die Tramfahrt mit ihr und seinem Kollegen M____ erinnern wollte (Einvernahme vom 7. Dezember 2017 Akten S. 414), gab er in der zweiten Einvernahme vom 19. Juni 2018 an, er sei mit M____ und der jungen Frau an der Haltestelle «O____» ins Tram gestiegen, es sei jedoch zu keinem Zeitpunkt zu Körperkontakt mit D____ gekommen; auf Konfrontation mit den objektiven Beweisen erklärte er, es könne nicht sein, dass seine DNA an ihren Kleidern gefunden worden sei (Einvernahme vom 19. Juni 2018 Akten S. 506 ff.). Bei der nächsten Befragung wurde er erneut mit dem Beweisergebnis konfrontiert und gab nun an, es sei zu einvernehmlichen Berührungen zwischen ihm und D____ gekommen, wobei die Initiative dazu von ihr ausgegangen sei, habe sie doch bereits während der Tramfahrt begonnen, ihn zu berühren (Einvernahme vom 12. November 2018 Akten S. 345 ff.). Bei dieser Version blieb er auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie in der Verhandlung vor Berufungsgericht (Akten S. 1121-1123, Prot. Berufungsverhandlung p. 12: «Wir sind in die Ecke gegangen und haben uns geküsst. Wir haben uns auch berührt»). Um 5:39 Uhr postete der Berufungskläger in der WhatsApp-Gruppe «[...]» ein offenbar auf der Tramfahrt zurück in die Stadt aufgenommenes Portraitbild von sich, auf dem er deutlich erkennbare Rötungen im Gesicht und einen Kratzer am Auge aufweist; dazu schrieb er, er habe Stress mit drei Typen gehabt, sie seien mit dem Tram in Richtung [...] abgehauen (Akten S. 492 f.). Zur Frage nach der Entstehung der dokumentierten Augenverletzung hatte er bereits im Vorverfahren widersprüchlich ausgesagt (Akten S. 475, 492). Vor erster Instanz gab er dazu an, er habe am selben Abend am O____ eine Schlägerei gehabt, danach seien die unbekannten Typen in Richtung [...] davongelaufen (Akten S. 1124: «Ja, beim O____ hatte ich Stress»). Dazu im Widerspruch steht die Angabe des Berufungsklägers in der Berufungsverhandlung, wonach die Schlägerei im Tram stattgefunden habe (Prot. Berufungsverhandlung p. 13 Akten S. 1520: «Es war während der Tramfahrt. Es gab Streit»).


4.2.4 Schliesslich deckt sich der von Beginn an von D____ geschilderte Sachverhalt auch mit den objektiven Beweisen, so etwa den auf der Innenseite ihrer Hose und ihres Büstenhalters sichergestellten DNA-Spuren des Berufungsklägers (Akten S. 404 ff.). Auch die von ihm selbst dokumentierten Verletzungen im Gesicht passen zu den Angaben von D____, wonach sie den Berufungskläger durch einen Griff mit ihren Fingernägeln in sein Auge in die Flucht geschlagen habe (Akten S. 387, 1127, Prot. Berufungsverhandlung p. 9). Dagegen muten seine Erklärungen für die erwähnte Verletzung - wie oben dargelegt (vgl. E. 4.2.3) - nicht nur widersprüchlich, sondern insgesamt unglaubhaft an. Der Umstand, dass der Berufungskläger auf der Tramfahrt zurück in die Stadt Gesichtsverletzungen aufwies, die er vorher nicht hatte, deutet jedenfalls darauf hin, dass das - vom Berufungskläger als harmonisch geschilderte - Zusammensein mit D____ gewalttätig geendet hatte. Die Argumentation des Verteidigers, wonach die Verletzung des Berufungsklägers möglicherweise schon vorbestanden habe (Akten S. 1475), geht ins Leere, weicht sie doch klar von den Aussagen des Berufungsklägers selbst ab, der stets angab, die Kratzwunde sei ihm von unbekannten Tätern nach dem Intermezzo mit D____ zugefügt worden. D____ liess ihre Verletzungen am 18. Oktober 2017 dokumentieren; die mit Arztzeugnis vom Kantonsspital [...] diagnostizierten leichten Verletzungen an ihrem linken Handgelenk, ihrem linken Ringfinger sowie ihrem rechten Fuss (Akten S. 377 f.) sprechen ebenfalls für das von ihr geschilderte Gerangel, in dessen Verlauf sie zu Boden gestürzt sei. Der Berufungskläger hingegen hat immer angegeben, sie seien nicht zu Boden gegangen und auch ein Gerangel verneint (Prot. Berufungsverhandlung p. 11 Akten S. 1518), was die Herkunft ihrer Verletzungen nicht erklärt.


Schliesslich decken sich auch die Aussagen von M____ in Bezug auf die näheren Umstände des Kennenlernens von D____ in etlichen Punkten nicht mit denjenigen des Berufungsklägers. So gab M____ an, der Berufungskläger habe ihn in den frühen Morgenstunden des 14. Oktober 2017 angerufen und sei anschliessend vom Durchgang zwischen [...]strasse und [...]strasse zu ihm und D____ gekommen; dies widerspricht den Angaben des Berufungsklägers, wonach er vom O____ her gekommen sei (Akten S. 444, 1126). Der Berufungskläger bestritt auch, M____ angerufen zu haben und gab an, ihn rein zufällig getroffen zu haben (Prot. Berufungsverhandlung p.12 Akten S. 1519). Auf Frage, ob der Berufungskläger ihn wegen der jungen Frau angerufen habe, mit welcher sich M____ im Gespräch befunden habe, gab jener zu Protokoll: «Ich denke, dass dies der Grund war, dass er mir telefoniert hatte» (Akten S. 445). Er relativierte auch die vom Berufungskläger geltend gemachte starke Alkoholisierung (Akten S. 446: «Ich konnte mit ihm schon normal reden, aber ich merkte, dass er betrunken war») und gab entgegen dessen Beteuerungen an, der Vorschlag, mit der Frau ins Tram zu steigen, sei vom Berufungskläger gekommen (Akten S. 446). Schliesslich spricht auch die Einschätzung von M____, er habe nicht den Eindruck gehabt, dass D____ etwas vom Berufungskläger gewollt habe (Akten S. 447), gegen die Angaben des Berufungsklägers, die junge Frau habe sogleich angefangen, ihn zu berühren, nachdem sein Kollege ausgestiegen sei (Akten S. 1123).


4.2.5 Zusammengefasst besteht in Würdigung der glaubhaften Aussagen von D____, der widersprüchlichen Depositionen des Berufungsklägers, der objektiven Beweise und Indizien sowie unter Verweis auf die sorgfältigen vorinstanzlichen Erwägungen (Urteil E. II. 2.1.d p. 19 Akten S. 1206; Art. 82 Abs. 4 StPO) kein Zweifel, dass sich der angeklagte Sachverhalt so abgespielt hat, wie in der Anklageschrift dargelegt. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist somit erstellt.


4.3

4.3.1 Auch die Aussagen von B____ hat die Vorinstanz ausführlich gewürdigt und ist zum Schluss gelangt, diese seien trotz spürbarer emotionaler Betroffenheit und alkoholbedingter Erinnerungslücken ausgesprochen differenziert und wiesen eine Fülle von Realkriterien auf. Insbesondere imponierten ihre Aussagen durch logische Konsistenz, Detailreichtum und die anschauliche Schilderung eigener psychischer Vorgänge (Urteil E. 4.1.b p. 24 f. Akten S. 1211). Auch in diesem Fall wird die Aussageanalyse durch die Vorinstanz mittels Realkriterien vom Berufungskläger nicht beanstandet. Auf die sehr umfassenden und schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz kann somit im Grundsatz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Berufungskläger macht indessen geltend, auch B____ sei durch Drittpersonen in ihren Aussagen beeinflusst worden und daher unglaubwürdig. Dagegen spricht zunächst, dass sie sich unmittelbar nach dem Vorfall von G____ abholen und von ihm zur Polizei bringen liess, wo sie Strafanzeige erstattete und das Geschehene ein erstes Mal schilderte.


4.3.2 Zur Aussageentstehung ist zunächst zur Rekonstruktion der Geschehnisse in zeitlicher Hinsicht auf die objektiven Beweise abzustellen. Aus den Videoaufnahmen des R____ geht hervor, dass der Berufungskläger und die Privatklägerin das Lokal um 03:50 Uhr gemeinsam verliessen (Akten S. 761 f.). Gemäss der Randdatenauswertung ihres Mobiltelefons sowie den Aussagen von G____ habe ihn die Privatklägerin in der Folge sowohl um 04.15 Uhr und um 04.31 Uhr angerufen, wobei er diese Anrufe nicht entgegengenommen habe. Um 04:52 Uhr habe er dann ihren Anruf entgegengenommen, das sei nach der Tat gewesen, sie sei voll am Weinen gewesen (Auss. G____ Akten S. 700). Da nicht davon auszugehen ist und auch vom Berufungskläger nicht geltend gemacht wird, dass die Privatklägerin nach dem Aussteigen aus dem Taxi bis nach dem Geschlechtsverkehr ihr Mobiltelefon benutzte, muss davon ausgegangen werden, dass das Kerngeschehen höchstens 30 Minuten dauerte. Ebenfalls hinzuzuziehen sind die Aussagen von G____, der von B____ unmittelbar nach dem Vorfall telefonisch kontaktiert wurde, sie wenig später bei der Bushaltestelle «N____» abholte und sie somit als erster nach der Tat erlebte. G____ gab zu Protokoll, er kenne B____ nur oberflächlich über ihren Bruder. Da sie fremd in der Schweiz gewesen und der Bruder abwesend gewesen sei, habe sie in seiner Wohnung wohnen dürfen. Sie habe ihn am frühen Morgen weinend angerufen und gesagt, sie wisse nicht, wo sie sei. Er habe sie angewiesen nach Strassenschildern zu suchen und sie schliesslich mit dem Auto bei der Bushaltestelle «N____» abgeholt. Sie sei am Boden gesessen als er vorgefahren sei und völlig aufgelöst gewesen. Nachdem sie ins Auto gestiegen sei, habe sie nach einigem Zögern erzählt, sie sei vergewaltigt worden und ihm die Tat in groben Zügen geschildert; so habe sie etwa erwähnt, sie sei eine Treppe hinunter gegangen und es habe in dem Raum eine Waschmaschine gehabt. Sie habe weiter geschildert, freiwillig ins Taxi gestiegen zu sein und vergeblich versucht zu haben, ihn von unterwegs telefonisch zu erreichen, nachdem sie bemerkt habe, dass sie nicht nach Hause gebracht werde. Sie habe den Wunsch geäussert, bei der Polizei Anzeige zu erstatten, weshalb er sie zur Polizei gebracht habe. Zuvor habe sie noch ein Telefongespräch mit ihrem auslandabwesenden Bruder geführt (Auss. G____ Akten S. 700 f.).


4.3.3 Aus diesen Schilderungen von G____ - bei welchem es sich wohlgemerkt nicht um den Freund von B____, sondern lediglich einen Kollegen handelt - geht nichts hervor, das darauf hindeutet, dass er B____ zur Anzeigeerstattung gedrängt oder gar inhaltlich Einfluss auf ihre Aussagen genommen haben könnte. Ohnehin hatte er als nur flüchtig Bekannter keinerlei eigenes Interesse an einer Anzeigeerstattung durch B____. Die Vermutung des Berufungsklägers, B____ habe wohl Strafantrag gegen ihn gestellt, weil ihr Freund dies so gewollt habe (Akten S. 1119) geht damit fehl. Auch B____ hatte von einer Anzeigeerstattung keinerlei Vorteile zu erwarten; im Gegenteil musste sie in noch immer stark alkoholisiertem und sowohl psychisch als auch physisch schlechtem Zustand unangenehme Befragungen und Untersuchungen über sich ergehen lassen. Hinzu kommt, dass sie sich als Touristin nur vorübergehend in der Schweiz aufhielt und den Berufungskläger nicht kannte. Die geschilderte Aussageentstehung und -entwicklung spricht aufgrund des Gesagten klar für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen und gegen eine Falschbeschuldigung.


4.3.4 Wie bereits erwähnt, hat die Vorinstanz die Aussagen von B____ als äusserst glaubhaft qualifiziert. Sie vermochte insbesondere ihre eigene Gefühlslage während des Sexualaktes sehr anschaulich zu schildern und legte nachvollziehbar dar, warum sie darauf verzichtete, sich körperlich zur Wehr zu setzen. In der Konfrontationseinvernahme vom 30. November 2018 legte sie dar, dass sie dem Berufungskläger verbal wiederholt und unmissverständlich zu verstehen gegeben habe, sie wolle keinen Sex mit ihm («Als ich wahrnahm, dass er mich vergewaltigen könnte, habe ich ihm deutlich gesagt, dass ich es nicht will. Ich habe es wiederholt. Ich habe ihn gebeten, dass er das nicht tut» [Akten S. 850 ff], «Als ich gemerkt habe, was er vorhatte, habe ich ihn gebeten, aufzuhören. Ich habe mich nicht verteidigt, weil ich wusste, dass es schlimmer wird, wenn ich mich wehren würde. Ich habe ihn gebeten, damit aufzuhören. Ich wollte es nicht» [Akten S. 851], «Ich habe ihn nur überreden wollen, dass er aufhört. [ ] Ich wusste nur, dass ich mich lieber nicht verteidige, dass es schneller geht und das es nicht so schlimm ist. Es ist aber so schlimm gewesen» [Akten S. 857], «Ich bin nur dagelegen, ich habe ihn die ganze Zeit gebeten, damit aufzuhören. [ ] Ich habe geschrien, dass ich es nicht will. Ich habe nur geschrien. Ich bin mir absolut sicher, dass er mich gehört hat und dass er verstanden hat, dass ich es nicht wollte» [Akten S. 858]. «In dem Keller, wo es war, war es sehr brutal. Ich wollte es überhaupt nicht, aber er wollte sich durchsetzen. Das war nur Gewalt. [a.F. ] er hat sich die ganze Zeit normal verhalten. Erst als er den Sexualakt ausüben wollte, hat er Gewalt angewendet. [a.F. ] Ich glaube, wenn er den Sex wollte und ich nicht, dass es sehr gewalttätig ist. [ ] Dass ich mich nicht verteidigt habe, ist weil, ich wusste, dass es dann schlimmer wird, wenn ich Widerstand leiste. Dass es dann wehtut» [Akten S. 859]).

4.3.5 Auch die Aussagen von B____ werden durch diverse Sachbeweise untermauert. So steht aufgrund der Videoüberwachung des R____ fest, dass sie um 3:57 Uhr gemeinsam mit dem Berufungskläger das Lokal in Richtung [...] verliess. Im forensisch-toxikologischen Gutachten wird festgehalten, dass B____ nach einer Rückrechnung des um 11:40 Uhr gemessenen Restblutalkohols von 1,47 Promille zum Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2 Promille aufgewiesen hat (Akten S. 797 ff.). Damit ist erstellt, dass B____ massiv alkoholisiert war, was sich durchwegs mit ihren Schilderungen, namentlich auch betreffend die diversen Erinnerungslücken, deckt. Weiter steht gestützt auf die Überprüfung der Standortbestimmungen ihres Handys fest, dass sie sich tatsächlich am Wohnort des Berufungsklägers aufgehalten hat (Akten S. 736 ff.), dieser Umstand ist zudem objektiviert durch das vor der Wohnliegenschaft des Berufungsklägers aufgefundene Erbrochene (Inforapport mit Fotos Akten S.715ff.), das gemäss den übereinstimmenden Aussagen von B____ stammt (Auss. B____ Akten S. 673, 851, Auss. Berufungskläger Akten S. 349, Akten S.1118). Schliesslich ist durch die Standortbestimmung sowie die Auswertung ihres Mobiltelefons erstellt, dass B____ nach ihrem Weggang aus dem R____ - und entgegen den Aussagen des Berufungsklägers auch während der Taxifahrt - versuchte, diverse Personen telefonisch zu erreichen, unter anderem T____, mit welcher sie den Abend verbracht hatte sowie ihren Kollegen G____, welchen sie schliesslich erst nach der Tat um 4.50 Uhr erreichte und welcher sie bei der Bushaltestelle unweit des Tatorts abholte (Akten S. 670 ff., 675 ff., 677, 740). Ferner belegt die Auswertung der DNA-Spuren, dass es zwischen dem Berufungskläger und B____ zu Geschlechtsverkehr gekommen ist (KTA-Bericht Akten S. 768 ff.). Schliesslich stellte das rechtsmedizinische Gutachten zwar keine Genitalverletzungen, jedoch diverse Verletzungen als Folge stumpfer Gewalteinwirkung an anstosstypischer Stelle sowie Saugflecken am Hals der jungen Frau fest (Gutachten IRM Akten S. 807 ff.). Gestützt werden die Aussagen von B____ schliesslich auch durch die Angaben von G____ (vgl. oben E. 4.3.2).


4.3.6 Betreffend das Aussageverhalten des Berufungsklägers ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass dieses äusserst opportunistisch, lebensfremd und insgesamt unglaubwürdig ist (Urteil Akten S. 1206). So wollte er anlässlich der ersten Einvernahme rund sechs Wochen nach der Tat auf Konfrontation mit den Bildern der Überwachungskameras des R____, welche ihn zusammen mit B____ zeigen, diese nicht erkennen. Auch an einen sexuellen Kontakt erinnerte er sich nicht (Akten S. 816 ff., 830). Auf Konfrontation mit der Auswertung der gefundenen DNA-Spuren verweigerte er zunächst die weitere Aussagen, räumte allerdings vor Zwangsmassnahmengericht ein, B____ an besagtem Abend im Pub kennen gelernt zu haben und anschliessend mit ihr einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, wobei die Initiative für die körperlichen Kontakte von Anfang an von ihr aus gekommen sei. Nach dem Sex habe er sie zur Bushaltestelle begleitet, wisse aber nicht, ob sie jemanden angerufen habe, er glaube, sie sei von jemand abgeholt worden. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er an, er habe mit ihr an der Bushaltestelle gewartet, bis ihr Kollege sie mit dem Auto abgeholt habe; zum Abschied habe sie ihn geküsst (Akten S. 1118, 1120). Diese Version machte er auch anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, wobei er diese insofern erweiterte, als er geltend machte, sie habe ihm nach dem Geschlechtsverkehr gestanden, sie habe einen Freund. Daraufhin habe er bereut, mit ihr Sex gehabt zu haben (Prot. Berufungsverhandlung p. 14 Akten S. 1521: «Ich hätte das nicht gemacht, wenn ich gewusst hätte, dass sie einen Freund hat» «Wenn ich vorher gewusst hätte, dass sie einen Freund hat, hätte ich nicht mal 2 Sätze mit ihr gewechselt. Ich hätte sie respektiert wegen ihrem Freund»). Er habe sie dann zur Bushaltestelle begleitet, wo sie von dem Freund abgeholt worden sei; dieser habe sogleich begonnen, sie anzuschreien, als sie ins Auto gestiegen sei (Prot. Berufungsverhandlung p. 15 Akten S. 1522: «Er begann dann sie anzuschreien, bis sie zu Weinen anfing»). Sie habe den Berufungskläger zum Abschied noch küssen wollen, was er deplatziert gefunden habe (Prot. Berufungsverhandlung p. 15: «Als er gekommen ist, hat das Auto angehalten, sie wollte mir einen Kuss geben, ich sagte nein, du hast einen Freund»). Er sei zurück zu seiner Wohnliegenschaft gegangen, habe indessen kurze Zeit später noch einmal die Bushaltestelle aufgesucht, um nachzusehen, wie sich der Streit entwickelt habe, das Auto sei aber weg gewesen (Auss. Berufungskläger Prot. Berufungsverhandlung p.15 Akten S. 1522). Mit dieser letzten Version versucht der Berufungskläger ganz offensichtlich, seine Aussagen mit den Depositionen von G____ in Übereinstimmung zu bringen, welcher sehr glaubhaft und ohne ersichtliches eigenes Interesse schilderte, dass B____ in einem völlig aufgelösten Zustand war, als er sie abholte. Jedoch setzt sich der Berufungskläger damit wiederum in Widerspruch zu seinen früheren Aussagen, wonach er nicht gewusst habe, ob sie nach dem Sex jemand angerufen habe und er sie zwar zur Bushaltestelle begleitet habe, jedoch nicht gewartet habe, bis sie abgeholt worden sei (Akten S. 350), bzw. dass sie von einem Kollegen abgeholt worden sei (Akten S. 1118). Auffällig ist zudem das Bestreben des Berufungsklägers, B____ in einem zweifelhaften Licht darzustellen, indem er sie als sexuell äusserst freizügig schilderte. So sei er schockiert gewesen, als sie ihn im R____ sogleich geküsst habe, sie habe auch im Taxi schon begonnen, ihn an der Hose zu berühren und darauf gedrängt, mit ihm an seinen Wohnort zu fahren. Obwohl sie einen Freund gehabt habe, habe sie sich bedenkenlos auf ein sexuelles Abenteuer mit ihm eingelassen und ihn dann auch noch zum Abschied küssen wollen, obwohl der Freund schon im Auto gewartet habe (Prot. Berufungsverhandlung p. 11 f. Akten S. 1518 f.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung betonte der Berufungskläger, es sei alles freiwillig gewesen (Akten S.1118: «Ja, wir hatten im Keller Sex. Wir wollten dies beide. Es war alles von ihr, freiwillig.»; Akten S. 1120: «Es war normaler Sex. (a.F.) Nein, kein Anal- oder Oralsex»). Dazu im Widerspruch steht seine Aussage vor Berufungsgericht, sie habe ihn oral befriedigt, bevor es zum Geschlechtsverkehr gekommen sei (Prot. Berufungsverhandlung p. 14 Akten S. 1521). Bereits in der Einvernahme vom 12. November 2018 hatte er angegeben, es habe vor dem Vaginalverkehr noch Oralsex stattgefunden (Akten S. 352: «[ ], sie hat es in den Mund genommen und danach hatten wir normal Sex, [ ]»). Auch zur Vorgeschichte machte der Berufungskläger Angaben, die den objektiven Beweisen widersprechen. So gab er etwa an, B____ habe während der Taxifahrt nicht mehr telefoniert, was durch die Auswertung der Videoüberwachung des R____ sowie der Standortbestimmung und der Randdaten ihres Mobiltelefons widerlegt ist (vgl. oben E. 4.3.5).


4.4 Die Aussagehistorie und -entwicklung der Depositionen des Berufungsklägers in beiden Fällen weist augenfällige Parallelen auf. So hat er beide Taten zunächst komplett bestritten und wollte die beiden Privatklägerinnen nicht einmal auf den Bildern erkennen, auf denen sie mit ihm zusammen zu sehen waren. In der Folge gab er jeweils pauschal an, so viel getrunken zu haben, dass er sich an überhaupt nichts mehr erinnere. Unter dem Druck der sich nach und nach verfestigenden Beweislage passte er seine Aussagen laufend den Ermittlungsergebnissen an, stellte sich aber auf den Standpunkt, sämtliche Handlungen seien nicht nur einverständlich erfolgt, sondern gar von den Frauen initiiert worden. So habe etwa D____ bereits im Tram angefangen ihn zu berühren (Akten S. 344 f., 1123), B____ habe unbedingt mit zu ihm nach Hause zum Übernachten kommen wollen (Akten S. 1117). Auffällig ist weiter in beiden Fällen, dass seine Schilderungen über die diversen Einvernahmen hin immer detaillierter wurden, was der Wiedergabe von realen Erlebnissen - die mit dem Zeitablauf eher weniger detailliert erinnert werden - widerspricht. So schilderte er anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht sämtliche Abläufe und Interaktionen lückenlos. Vor Berufungsgericht kamen dann noch etliche Ergänzungen hinzu, mit denen er sich teils in Widerspruch zu dem in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Gesagten setzte. So machte er betreffend D____ in der Berufungsverhandlung geltend, er sei während der Tramfahrt zurück in die Stadt verletzt worden, während er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch angegeben hatte, die Verletzung sei erst nach dem Aussteigen an der Tramhaltestelle entstanden. Ein weiterer Widerspruch ergibt sich im Fall B____, hatte er doch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung behauptet, es habe kein Oralverkehr stattgefunden, während er in der Berufungsverhandlung angab, dies sei der Fall gewesen (Prot. Berufungsverhandlung p. 14 Akten S. 1521). Erstmalig in der Berufungsverhandlung schilderte er zudem ein längeres Nachspiel mit B____, welches nicht nur inhaltlich äusserst lebensfremd anmutet, sondern auch zeitlich nicht in den erstellten Geschehensablauf passt. Eine auffällige Parallele stellt schliesslich auch die Diskreditierung der beiden jungen Frauen dar. So bezeichnete er D____ im Vorverfahren wiederholt despektierlich als «Schweinegesicht» und erklärte, mit so hässlichen Frauen nicht einmal zu reden (Akten S. 419, 421, 424, 511), während er B____ als sexuell freizügig schilderte, welche mit ihm ohne Skrupel ihren Freund sexuell betrogen habe (Prot. Berufungsverhandlung p. 15 Akten S. 1522). Zusammenfassend müssen die Aussagen des Berufungsklägers als höchst widersprüchlich, inkonsistent, lebensfremd und insgesamt unglaubhaft qualifiziert werden. Auch in der Kennenlernsituation sowie dem weiteren Tatablauf sind Parallelen zwischen den beiden Fällen erkennbar: Der Berufungskläger lernte beide junge Frauen, welche sich aufgeschlossen zeigten, im bzw. nach dem Ausgang kennen. Er verhielt sich selbstbewusst und einnehmend, man hatte es lustig, beide Frauen waren offensichtlich angetan von ihm. Dies änderte sich indessen im Zuge der weiteren Ereignisse, als er D____ ungefragt an ihren Wohnort begleitete und dort zudringlich wurde; B____ brachte er durch Vorspiegelung falscher Tatsachen (er gab an, ihre Freundin sei schon gegangen und er werde sie zu ihrem Bruder nach [...] fahren) mit einem Taxi an seinen eigenen Wohnort, wo er ihr im Keller der Liegenschaft eröffnete, er wolle nun Sex mit ihr. In der Folge liess er sich auch durch verbale Abweisung der Frauen («Ich will jetzt schlafen gehen» [D____] bzw. «ich will nicht bei dir schlafen» [B____]) nicht mehr von seinen sexuellen Ansinnen abbringen. Während er bei der stark alkoholisierten und situationsbedingt völlig hilflosen B____ leichtes Spiel hatte und den Geschlechtsverkehr tatsächlich vollziehen konnte, stiess er bei D____ auf energischen körperlichen Widerstand, welcher ihn schliesslich in die Flucht schlug. Schliesslich schilderten beide jungen Frauen unabhängig voneinander, der Berufungskläger habe sich völlig normal verhalten und sei erst, nachdem seine sexuellen Ansinnen von ihnen zurückgewiesen worden seien, unvermittelt äusserst brutal geworden (Auss. B____ Akten S. 859: «Er hat sich die ganze Zeit normal verhalten. Erst als er den Sexualakt ausüben wollte, hat er Gewalt angewendet», Auss. D____ Prot. Berufungsverhandlung p. 10 Akten S. 1517: «Ja, er war eigentlich voll ruhig, locker und sympathisch. [ ] Er hat plötzlich umgestellt, dann war es körperliche Macht, [ ]»). Sowohl D____ als auch B____ kannten den Berufungskläger zuvor nicht und hatten keinerlei Grund, ihn wider besseres Wissen eines schweren Sexualdelikts zu bezichtigen.


5.

5.1

5.1.1 Die Vorinstanz hat erwogen, der Berufungskläger habe den Tatbestand der versuchten Vergewaltigung zum Nachteil von D____ erfüllt. Er habe trotz der mehrfachen und unmissverständlich sowohl durch Gesten als auch durch Worte von D____ geäusserten Ablehnung diese immer wieder an sich gezerrt und sie letztlich auf den Boden gedrückt, wo er sich auf sie gelegt habe. Dass er zudem in ihrer Hose und an ihren Brüsten hantiert sowie erregt geatmet habe, könne nicht anders gedeutet werden, als dass er D____ einzig in den Hauseingang gezerrt habe, um sie zum Geschlechtsverkehr zu zwingen. Nur aufgrund der vehementen Gegenwehr sei es bei einem Vergewaltigungsversuch geblieben. Dafür spreche im Übrigen auch die Aussage des Berufungsklägers im Ermittlungsverfahren, wonach er unter «rummachen» «Liebe machen» verstehe. Da der zusätzlich erfüllte Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB in casu als Teil der versuchten Vergewaltigung erscheine, ergehe lediglich Schuldspruch wegen versuchter Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB. Vom Vorwurf der sexuellen Nötigung sprach die Vorinstanz den Berufungskläger hingegen frei (Urteil E. II 2.2 p. 29 f. Akten S.1216 f.).


5.1.2 Der Berufungskläger bestreitet das Vorliegen eines Vergewaltigungsvorsatzes. Dafür gebe es in den Akten keine Hinweise, habe er doch D____ und sich selbst weder ausgezogen noch seinen Penis hervorgenommen; nicht erstellt sei ausserdem, dass sein Penis erigiert gewesen sei. Seine frühere Aussage, wonach er die Frage, was er unter «rummachen» verstehe, mit: «Ich denke, Liebe machen», beantwortet habe, sei aus dem Zusammenhang gerissen und begründe ebenfalls keinen Vorsatz (Berufungsbegründung p. 3 Akten S. 1406).

5.1.3 Gemäss Art.189 Abs.1 StGB begeht eine sexuelle Nötigung, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, erfüllt den Tatbestand der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB. Eine begonnene, nicht zu Ende geführte Vergewaltigung wird nach Art.22 Abs.1 StGB als Versuch bestraft. Die Schwelle des Versuchs wird grundsätzlich erst mit dem Beginn des Einsatzes des Nötigungsmittels erreicht. Dies ist konkret dann der Fall, wenn nach dem Plan des Täters mit der Schaffung einer Zwangssituation begonnen worden ist (Maier, in: Basler Kommentar StGB, 4.Auflage 2019, Art. 190 N 15 m.w.H.). Es kommt somit auf den Plan des Täters an, ob eine versuchte Vergewaltigung vorliegt. Der Vorsatz ist als innere Tatsache - soweit der Täter nicht geständig ist - regelmässig nur anhand äusserlich feststellbarer Indizien und gestützt auf Erfahrungsregeln feststellbar, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben.


5.1.4 Aufgrund des Beweisergebnisses ist erstellt, dass der Berufungskläger D____, nachdem sie sein Ansinnen, man könne ja «rummachen» zurückgewiesen hatte, zu Boden drückte, sie mit seinem Körpergewicht fixierte, ihr unter den Kleidern, aber über der Unterwäsche an die Brust und in den Schritt fasste, seine Lippen auf ihren Mund presste und erregt stöhnte (Akten S. 387). Diese Umstände deuten durchaus darauf hin, dass der Berufungskläger tatsächlich vorhatte, mit D____ den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Auch seine eigene Aussage, wonach er auf die Frage, was er unter «rummachen» verstehe, antwortete: «Ich denke Liebe machen» (Akten S. 420), lässt darauf schliessen, dass er zumindest in einer ersten Phase durchaus Geschlechtsverkehr anstrebte. Weitere darüber hinaus gehende Handlungen, die für den Vollzug des Geschlechtsverkehrs notwendig sind, z.B. das Herunterziehen der Hose von D____ oder das Öffnen der eigenen Hose und das Herausnehmen des Penis sind jedoch nicht aktenkundig. Hinzu kommt, dass sich D____ seinen Bemühungen, sie in den Innenhof zu dirigieren widersetzte, sich losriss und zum Aufschliessen ihrer Haustür ansetzte. Damit befanden sie sich an einem weitaus exponierteren Ort als vom Berufungskläger zunächst beabsichtigt, was wohl auch seinen Tatplan beeinflusste. Unmittelbar vor der Haustür einer Mehrfamilienliegenschaft war in den frühen Morgenstunden die Möglichkeit hoch, entdeckt zu werden, sei es von Hausbewohnern, frühen Joggern oder Passagieren des in der Nähe vorbeifahrenden Trams. Da sich D____ körperlich wehrte, musste der Berufungskläger zudem befürchten, dass sie - sollte er tatsächlich zum Geschlechtsverkehr schreiten - dies nicht einfach über sich ergehen lassen, sondern um Hilfe schreien würde, was zweifelsohne Hausbewohner oder Nachbarn auf den Plan gerufen hätte. Im Sinne dieser Erwägungen und unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro reo» ist ein Vergewaltigungsvorsatz somit nicht zweifelsfrei nachgewiesen. Das Anfassen von Gesäss, Geschlechtsteilen und Brust unter Anwendung von körperlicher Gewalt erfüllt jedoch den Tatbestand der sexuellen Nötigung, worauf sich im Zweifel auch der Vorsatz des Berufungsklägers richtete. Damit ergeht ein Schuldspruch wegen sexueller Nötigung gemäss Art.189 Abs. 1 StGB sowie ein Freispruch von der Anklage der versuchten Vergewaltigung.


5.2

5.2.1 Das Strafgericht ist zum Schluss gelangt, indem der Berufungskläger B____ gegen ihren Willen zu Boden gedrückt, sich auf sie gelegt und den Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen habe, sei der Tatbestand der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Zwar habe sich B____ nicht körperlich gewehrt, jedoch habe sie ihm mehrmals deutlich mitgeteilt, dass sie mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden sei. Aufgrund der starken Alkoholisierung des Opfers habe es nur eines geringen Masses an nötigender Gewalt bedurft, weshalb der Tatbestand von Art. 190 Abs. 1 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt sei (Urteil E. II 4.2 p.29 f. Akten S. 1216 f.).


5.2.2 Dagegen argumentiert der Verteidiger, gemäss der geltenden gesetzlichen Regelung werde ungewollter Sexualverkehr nur dann als Vergewaltigung qualifiziert, wenn das Opfer dazu genötigt worden sei. Hierzu müsse ein Nötigungsmittel wie Gewalt oder Drohung angewendet werden, hingegen sei ein Handeln des Täters, der sich bloss über ein ausdrückliches «Nein» hinwegsetze nicht tatbestandsmässig. Damit erfordere der Tatbestand der Vergewaltigung eine physische Gegenwehr des Opfers (vgl. Artikel der Neuen Zürcher Zeitung vom 29. August 2019 «Der Bundesrat will das Sexualstrafrecht nicht verschärfen» Akten S. 1412 ff.), welche vorliegend unterblieben sei. Der Tatbestand von 190 Abs. 1 StGB sei damit mangels Nötigung nicht erfüllt (Berufungsbegründung p. 4 Akten S. 1407).


5.2.3 Vorliegend gilt es zu unterscheiden zwischen zwar unerwünschtem, jedoch vom Opfer gebilligtem Geschlechtsverkehr und erzwungenem Geschlechtsverkehr gegen den erkennbaren Willen des Opfers, der als Vergewaltigung im Sinne des Strafgesetzbuches zu werten ist. Art. 190 Abs. 1 StGB bezweckt den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung und zählt die Nötigungsmittel auf, unter Voranstellung des Adverbs «namentlich». Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass einerseits weitere Nötigungsmittel denkbar sind und dass anderseits von den explizit genannten das «Unter-psychischen-Druck-setzen» einer inhaltlichen Differenzierung bedarf, indem insbesondere der Opferpersönlichkeit Rechnung getragen wird (vgl. BGE 122 IV 110 f.). So soll die Erweiterung der Tatmittel den Sinn gewährleisten, dass die Herbeiführung einer Situation tatbestandsmässig ist, wenn sie sich für das Opfer als ausweglos oder gefährlich darstellt, ohne dass eigentliche Gewaltmittel eingesetzt oder angedroht werden (Jenny, Kommentar zum Strafgesetzbuch, Art. 189 N 15 und 24). Die Strafnorm erfordert immer eine erhebliche nötigende Einwirkung (BGE 124 IV 158), wobei alle erheblichen Nötigungsmittel erfasst sind. Entgegen der Argumentation des Verteidigers genügt prinzipiell, wenn sich der Täter über den vom Opfer ausdrücklichen Willen, den Geschlechtsverkehr nicht zu wollen, hinwegsetzt (vgl.BGE 122 IV 97 E. 2b S. 100; BGer 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3; 6B_834/2013 vom 14. Juli 2014 E. 2.1, je mit Hinweisen). Dieser Wille muss unzweideutig manifestiert werden. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers ist nichts anderes als eine tatkräftige und manifestierte Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden zu sein. Unter dem Nötigungsmittel der Gewalt wird nicht mehr verlangt als das Mass an körperlicher Kraftentfaltung, das notwendig ist, um sich über die entgegenstehende Willensbetätigung des Opfers hinwegzusetzen (BGer 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3; 6B_834/2013 vom 14. Juli 2014 E.2.1, je m.H.). Der Tatbestand der Vergewaltigung ist erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3c S. 130). Die Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens stellt somit klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter solchen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Diese Umstände müssen eine Qualität erreichen, die sie in ihrer Gesamtheit als instrumentalisierte, so genannte strukturelle Gewalt erscheinen lassen (BGE 131 IV 107 E. 2.2 m.H.). Der Begriff der Instrumentalisierung struktureller Gewalt darf jedoch nicht als Ausnützung vorbestehender gesellschaftlicher oder privater Machtverhältnisse missverstanden werden. Vielmehr muss für die Erfüllung des Tatbestands durch den Täter eine «tatsituative Zwangssituation» nachgewiesen sein (BGer 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017, E. 1.3 mit Hinweis auf BGE 133 IV 49 E. 4; 131 IV 107 E. 2.4, je m.H.).


5.2.4 Der psychische Druck, aufgrund dessen es zu einem ungewollten Geschlechtsverkehr kommt, muss mit Blick auf die gewaltdeliktische Natur von Art.190 StGB von besonderer Intensität sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher nicht zuzumuten ist, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers an sein Ziel gelangt, ohne dafür Gewalt oder Drohungen anwenden zu müssen. Erwachsenen mit entsprechenden individuellen Fähigkeiten wird dabei eine stärkere Gegenwehr zugemutet als Kindern (BGE 131 IV167 E. 3.1. S. 170 f. m.H.). Demnach kann eine Situation für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos sein. Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein. Ob die tatsächlichen Verhältnisse die tatbeständlichen Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen, lässt sich erst aufgrund einer umfassenden Würdigung der konkreten Umstände entscheiden (BGE 128 IV 106 E. 3a/bb S. 110 f. m.H.). Die Auslegung von Art. 190 StGB hat sich insoweit insbesondere an der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren (BGE 128 IV 106 E. 3b S. 113 m.H.; vgl. zum Ganzen: BGer 6B_112/2015 vom 25.Januar 2016 E. 5.1).


5.2.5 B____ war zum Tatzeitpunkt erst seit wenigen Tagen als Touristin in Basel, sie sprach weder die hiesige Sprache noch kannte sie sich in Basel und Umgebung aus. Sie war zur Orientierung vollständig auf ihre Kollegin T____ angewiesen, mit welcher sie an diesem Abend unterwegs war. Als sie diese (offenbar durch ein Missverständnis) aus den Augen verlor, wusste der Berufungskläger dies geschickt auszunutzen, indem er B____ weismachte, ihre Kollegin sei bereits gegangen. Damit war B____ nun vollständig orientierungslos. Dies umso mehr, als sie in der Folge weder T____, noch ihren Kollegen G____ telefonisch erreichen konnte. Sie war damit in der Hand des Berufungsklägers, der sich dieses Umstands sehr wohl bewusst war und beschloss, die junge Frau unter Vorspiegelung falscher Tatsachen an seinen Wohnort zu verbringen. Als B____ bemerkte, dass der Berufungskläger sie nicht wie versprochen nach [...], sondern an einen ihr unbekannten Ort in Basel gebracht hatte, fühlte sie sich ihm umso mehr ausgeliefert. Nachdem er die stark angetrunkene Frau, die kaum noch in der Lage war, selbständig zu gehen, in die dunkle Waschküche seiner Wohnliegenschaft gebracht und ihr dort sein Ansinnen zu verstehen gegeben hatte, nun mit ihr den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, geriet sie in Todesangst. Sie musste, nachdem er sie mit einem falschen Versprechen an seinen Wohnort gebracht hatte, damit rechnen, dass der ihr fremde Berufungskläger ihre physische Integrität nicht nur mit dem Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen, sondern noch mit weiteren Delikten gegen Leib und Leben massiv schädigen konnte. Vor diesem Hintergrund musste der Berufungskläger nicht explizit eine Drohung aussprechen (vgl.zur Schaffung einer Zwangslage etwa BGer 6B_112/2015 vom 25. Januar 2016 E. 4.3 f.). Es war ihr in dieser Situation schlechterdings unmöglich, sich den sexuellen Ansinnen des Berufungsklägers zu erwehren, ohne sich in grosse Gefahr zu bringen. Ihre starke Alkoholisierung, ihre Ortsunkenntnis und der abgebrochene telefonische Kontakt zu sämtlichen bekannten Personen brachten B____ in eine solch unterlegene Position, dass sie darauf verzichtete, sich körperlich gegen den Geschlechtsverkehr mit dem Berufungskläger zur Wehr zu setzen. Sie beschränkte sich darauf, ihm verbal mehrfach zu verstehen zu geben, sie wolle keinen Geschlechtsverkehr mit ihm. Dem Berufungskläger war bewusst, dass die junge Frau ihm aufgrund ihrer Alkoholisierung, ihrer körperlichen Unterlegenheit sowie ihrer Ortsunkenntnis und des fehlenden Kontakts zu ihren Vertrauenspersonen ausgeliefert war. Dadurch, dass er sie in den Keller seines Wohnhauses führte, wo sie - was beide wussten - niemand hören würde, schuf er eine für sie subjektiv derart bedrohliche Situation, dass sie auf sämtliche über verbalen Widerstand hinausgehende Gegenwehr verzichtete und er daher keine wesentliche körperliche Gewalt zum Vollzug des Geschlechtsverkehrs gegen ihren Willen anwenden musste. Damit schuf er eine tatsituative Zwangssituation, in der sie den Geschlechtsverkehr als «kleineres Übel» über sich ergehen liess, um damit weitergehenden Angriffen gegen ihre physische Integrität zu entgehen, nicht ohne ihm allerdings verbal unmissverständlich zu verstehen zu geben, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht wolle. Hinzu kommt, dass er sich auf sie legte, so dass sie noch am nächsten Tag Schmerzen an den Rippen verspürte, die sie beschrieb, als ob etwas Schweres auf ihr gelegen habe (Akten S.861). Solcher Körpereinsatz, welcher bei einverständlichem Geschlechtsverkehr auf einer harten Unterlage durchaus nicht als Gewalt im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB geltend würde, erlangt in Kombination mit den genannten Faktoren des psychischen «unter-Druck-setzens» eine Nötigungsintensität, welche die Qualifikation der Tat als Vergewaltigung erfordert. Es ergeht somit Schuldspruch gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB.


5.2.6 Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass der Tatbestand der Schändung gemäss Art. 191 StGB nicht erfüllt ist, erfordert er doch, dass der Täter eine urteilsunfähige oder zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf oder zu einer sexuellen Handlung missbraucht. Bei einer Schändung ist somit das Opfer nicht in der Lage, überhaupt einen Willen zu bilden bzw. sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Zwar war gemäss dem Beweisergebnis B____ in einem Masse alkoholisiert, dass von einer hochgradigen Intoxikation gesprochen werden muss. So gab sie in der Einvernahme vom 30. November 2018 auf die Frage der Opfervertreterin, ob sie sich überhaupt noch habe wehren können, an: «Wahrscheinlich nicht, ich konnte nicht mal selber laufen» (Akten S.861). Jedoch hat B____ mehrfach und deutlich ausgesagt, sie habe bewusst auf körperliche Gegenwehr verzichtet, da sie die Zufügung schlimmerer Schmerzen befürchtet habe (Akten S. 673: «Körperlich habe ich mich nicht gewehrt, weil ich wusste, wenn ich das tun würde, würde mir das mehr wehtun».). Dies schliesst die Schändung, die eine vollständige Wehrlosigkeit des Opfers voraussetzt, aus.


5.3 Schliesslich ist auch der Tatbestand von § 4 Abs. 1 und 14 des Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt des Kantons Basel-Stadt erfüllt. Das Argument des Berufungsklägers, er habe seine Verpflichtung, den Wohnungswechsel zu melden, nicht gekannt, verfängt nicht. Er war volljährig und stand in selbständigem Kontakt zur Sozialhilfe. Zudem ist gestützt auf § 6 des Übertretungsstrafgesetzes des Kantons Basel-Stadt auch die fahrlässige Begehung strafbar. Es ergeht demnach auch in diesem Punkt Schuldspruch gemäss Anklage.


6.

6.1

6.1.1 Der Berufungskläger hat mehrere Straftatbestände erfüllt. Während das Strafgesetzbuch für die Vergewaltigung zwingend eine Freiheitsstrafe vorsieht (Art. 190 Abs. 1 StGB), kommen für die sexuelle Nötigung und für den Raufhandel sowohl Freiheitsstrafe als auch Geldstrafe in Frage (Art. 189 Abs. 1 StGB, Art. 133 Abs. 1 StGB). Die Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz durch Zuwiderhandlung gegen das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt schliesslich ist zwingend mit einer Busse zu ahnden. Grundsätzlich folgt aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101; bestätigt u.a. in BGE 138 IV 120 E. 5.2 S.123, 137 IV 249 E. 3.1 S. 251, 134 IV 82 E. 4.1 S. 84). Allerdings ist bei der Strafzumessung stets auch die Wirksamkeit einer Strafe zu berücksichtigen. So sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGer 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018 E.3.2.3, 6B_808/2017 vom 16. Oktober 207 E. 2.1.1 mit Hinweis auf BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 und 134 IV 82 E. 4.1 S. 85). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). Die kantonalen Gerichte, einschliesslich das urteilende Gericht, legen denn auch grossen Wert auf den Gesichtspunkt der Wirksamkeit und erkennen nicht selten auf Freiheitsstrafe, wo bezüglich der Strafhöhe auch eine Geldstrafe in Frage käme. Berücksichtigt wird unter anderem die Strafhöhe; bewegt sie sich eher am oberen Rand der noch zulässigen Geldstrafe, so ist eine Freiheitsstrafe eher in Betracht zu ziehen als bei tieferen Strafen. In diesem Bereich sei «die Priorität der nicht freiheitsentziehenden Sanktion nicht mehr so eindeutig wie bei kürzeren Strafen» (AGE SB.2017.98 vom 5. Juli 2018 m.H. auf AS.2009.307 vom 21. April 2010 E.5.3.3.2). Weiter berücksichtigt werden die Deliktsart und die damit verbundene Bedeutung einer spezialpräventiven Funktion sowie allfällige einschlägige Vorstrafen.Weitere entscheiderhebliche Kriterien sind der Stellenwert des betroffenen Rechtsgutes, die Schwere des Verschuldens sowie die Vorstrafen (BGer 6B_161/2010 vom 7. Juni 2010 E. 2.4). Hingegen kommt den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters nur bei der Wahl der Sanktionsart keine entscheidende Bedeutung zu (BGer 6B_922/2016 vom 14. Juli 2017 E. 3.2).


6.1.2 Vorliegend rechtfertigt sich insbesondere aus Überlegungen der Wirksamkeit die sexuelle Nötigung sowie den Raufhandel mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden. Die Vorinstanz hat zu Recht erkannt, eine Geldstrafe würde eine nicht ausreichend abschreckende Wirkung entfalten (Urteil E. III. 1 p. 31 Akten S. 1218). Dem ist namentlich vor dem Hintergrund, dass der Berufungskläger sowohl in der Probezeit der Vorstrafe als auch während der bereits laufenden Strafverfahren delinquiert hat, zuzustimmen. Damit ist eine Freiheitsstrafe nicht nur für die Vergewaltigung, sondern auch für die weiteren Delikte - mit Ausnahme der Übertretung - als geeignete Sanktion zu wählen, womit gleichartige Strafen vorliegen. Von der Aussprache einer Busse für die Übertretung ist in Anwendung von Art. 52 StGB abzusehen, trifft den Berufungskläger doch nur ein geringes Verschulden und sind die Auswirkungen der Tat sehr geringfügig.


6.2

6.2.1 Auszugehen ist bei der Bemessung der Strafe vom Strafrahmen für die Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB, welcher eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vorsieht. Die Deliktsmehrheit ist gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend zu berücksichtigen.


6.2.2 Die Vorinstanz hat für die Vergewaltigung zum Nachteil von B____ eine Einsatzstrafe von zwei Jahren, für die sexuellen Übergriffe auf D____ eine solche von 15 Monaten sowie für den Raufhandel eine Einsatzstrafe von vier Monaten als angemessen erachtet und ist in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer hypothetischen Gesamtstrafe 3 Jahren und 4 Monaten gelangt. Diese Strafe hat das Strafgericht mit Blick auf die schwierige familiäre und persönliche Situation des Berufungsklägers um 3 Monate reduziert und aufgrund der Vorstrafen, der Tatsache, dass der Berufungskläger während der Probezeit und der laufenden Verfahren delinquiert hat sowie seines Nachtatverhaltens um 8 Monate erhöht. Zusammenfassend hat die Vorinstanz erwogen, in Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten sei eine Freiheitsstrafe von 3 Jahre und 9 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen, wobei die Strafe als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil vom 16. Januar 2018 auszusprechen sei (Urteil E. III.3 p. 31 ff. Akten S. 1218 ff.).


6.2.3 Die Staatsanwaltschaft moniert in ihrer Anschlussberufung, die für die Vergewaltigung zum Nachteil von B____ durch die Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von zwei Jahren sei zu tief. Der Umstand, dass der Berufungskläger eine stark alkoholisierte, ihm völlig fremde, ortsunkundige, der deutschen Sprache nicht mächtige Frau in einem dunklen Keller vergewaltigt habe, sei stärker strafschärfend zu gewichten; dem nicht mehr leichten Tatverschulden sei eine Einsatzstrafe von 2½Jahren angemessen. Auch die Einsatzstrafe für die Tat zum Nachteil von D____ sei angesichts der Tatsache, dass der Berufungskläger bei dieser Tat mehr körperliche Gewalt habe anwenden müssen als bei der Vergewaltigung zum Nachteil von B____, mit 15 Monaten zu tief ausgefallen, weshalb die auszufällende Freiheitsstrafe mindestens 22 Monate betragen solle (Anschlussberufung Akten S. 1390 f.).


6.2.4 Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, die verschuldensmässig im Vordergrund stehende Vergewaltigung zum Nachteil von B____ sei innerhalb des Strafrahmens in objektiver Hinsicht eher im unteren Bereich anzusiedeln, weil der Berufungskläger vergleichsweise wenig Gewalt angewendet habe. Schwer anzulasten sei ihm indessen sein planmässiges und verwerfliches Vorgehen, habe er doch das Vertrauen der jungen Frau erweckt, um sie mit einer List an seinen Wohnort zu locken (Urteil E. III. 3.1 p. 31 f. Akten S. 1218 f.). Aus den Akten geht hervor, dass man ihn zuerst nicht ins R____ habe lassen wollen, da er einen «Fleischblick» gehabt habe (Aktennotiz Akten S. 788). Die Vorinstanz hat zutreffend erwähnt, dass der Berufungskläger seinen «Heimvorteil» genutzt habe, kannte er sich doch in der Liegenschaft bestens aus, während B____ vollkommen orientierungslos war. Das gezielte Ausnützen dieser Diskrepanz ist zwar besonders verwerflich, führte jedoch auch dazu, dass der Berufungskläger bei seiner Tat vergleichsweise wenig körperliche Gewalt anwendete. Besonders belastend hat B____ denn auch nicht die körperliche Gewalt, sondern das Empfinden des Ausgeliefertseins und der Unentrinnbarkeit empfunden. Die Gleichgültigkeit, die der Berufungskläger angesichts des schlechten Zustands seines völlig verängstigten und stark alkoholisierten Opfers an den Tag gelegt hat, ist zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen. In leichtem Masse zu Gute gehalten werden kann ihm der Umstand, dass er nach dem vollzogenen Geschlechtsakt B____ ohne weiteres gehen liess, zudem trug der vorgängige Alkoholkonsum wohl zu einer gewissen Enthemmung bei. Die von der Vorinstanz eingesetzte Einsatzstrafe von zwei Jahren ist unter Berücksichtigung dieser Punkte angemessen.


6.2.5 Das Tatverschulden der Übergriffe zum Nachteil von D____ ist innerhalb des Strafrahmens der sexuellen Nötigung als nicht mehr leicht einzustufen. Der Berufungskläger handelte bemerkenswert hartnäckig und dreist, indem er sie vor ihrer eigenen Haustür wiederholt und immer aggressiver anging. Besonders zu seinen Lasten fällt ins Gewicht, dass er zur Durchsetzung seiner sexuellen Wünsche auch vor Gewaltanwendung nicht zurückschreckte; er drückte die junge Frau brutal zu Boden und griff sie grob an den Brüsten und im Schritt aus, was für sie nicht nur unangenehm und beängstigend, sondern auch schmerzhaft war. Zwar sind die leichten Verletzungen, die D____ davontrug, rasch und folgenlos verheilt, zu Ungunsten des Berufungsklägers muss indessen berücksichtigt werden, dass er erst aufgrund ihrer heftigen Gegenwehr von ihr abliess. Auch sein Nachtatverhalten spricht nicht zu seinen Gunsten, versuchte er doch sogleich, die Spuren seiner Tat zu verwischen, indem er ein Bild seines zerkratzten Gesichts mit einer erfundenen Geschichte an seine Kollegen versandte. Auch in diesem Fall ist die enthemmende Wirkung des vorgängig konsumierten Alkohols leicht strafmildernd zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung des Gesagten, insbesondere der vom Berufungskläger angewandten nicht unerheblichen körperlichen Gewalt und der brutalen Vorgehensweise, erscheint für die sexuelle Nötigung eine Einsatzstrafe von 18 Monaten angemessen.


6.2.6 In objektiver Hinsicht ist das Tatverschulden des Berufungsklägers für den Raufhandel im unteren Bereich des Strafrahmens einzustufen. So sind sowohl er selbst als auch H____ nur geringfügig verletzt worden. Jedoch darf das Verhalten des Berufungsklägers, welcher die Konfrontation mit H____ aktiv suchte und bei der tätlichen Auseinandersetzung an vorderster Front tätig war, keinesfalls bagatellisiert werden. Dass er selbst leicht verletzt wurde sowie der Umstand, dass er die schriftliche Eskalation per WhatsApp-Chat nicht selbst zu verantworten hatte, ist leicht zu seinen Gunsten zu werten. Eine Einsatzstrafe von vier Monaten ist aufgrund des Gesagten angemessen.


6.3 Die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt wird aufgrund der weiteren Delikte in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen erhöht (Art. 49 Abs. 1 StGB). Zu berücksichtigen ist insbesondere die Tatsache, dass die Delikte keinerlei Zusammenhang aufweisen; daraus folgt eine hypothetische Gesamtstrafe von 3 Jahren und 6Monaten.


6.4 Die geschilderten, von familiärer Gewalt und dem frühen Tod des Vaters geprägten Lebensumstände des Berufungsklägers sowie seine Anpassungsschwierigkeiten in der Schweiz sind im Rahmen der Täterkomponenten strafmindernd zu veranschlagen. Hinzu kommt sein jugendliches Alter, war er doch bei der Tat zum Nachteil von D____ gerade erst volljährig. Insgesamt führen die erwähnten Punkte zu einer Strafreduktion von 5 Monaten. Stark zu seinen Lasten fällt allerdings ins Gewicht, dass der Berufungskläger trotz seines jungen Alters bereits mehrfach vorbestraft ist. Die vorliegenden Delikte hat er nicht nur während der laufenden Probezeit des Urteils der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 16. Januar 2018 begangen, sondern er hat auch während der hängigen Verfahren unbeirrt weiter delinquiert. Dies führt zu einer Straferhöhung von 8 Monaten. Der Berufungskläger hat im gesamten Verfahren weder ein Geständnis abgelegt, noch Einsicht oder Reue erkennen lassen. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung hat er die Gelegenheit ungenutzt gelassen, sich bei der persönlich erschienenen D____, welche sich zudem noch gesprächsbereit gezeigt hat, für seine Tat zu entschuldigen. Das Fehlen von Geständnis und Reue ist indessen neutral zu werten und führt nicht zu einer Straferhöhung.


6.5

6.5.1 Es stellt sich die Frage, ob unter dem Titel der Täterkomponenten die zusätzlich verhängte Landesverweisung von zehn Jahren (vgl. unten E.7) strafmindernd in die Strafzumessung einzufliessen hätte.


6.5.2 Der Beurteilung, ob die Landesverweisung Einfluss auf die Strafzumessung nimmt, liegt die Frage zugrunde, ob ihrer Rechtsnatur vorwiegend ein pönaler oder ein massnahmenrechtlicher Charakter zukommt. Ersteres hätte zur Folge, dass die Landesverweisung als Teil der Strafe mit den übrigen Strafkomponenten nicht über das Verschulden des Täters hinaus wirken darf, welches das Strafmass begrenzt. Letzteres bewirkte demgegenüber, dass präventive Gesichtspunkte bei der Verhängung einer Landesverweisung massgebend wären und dies über die Dauer der Strafe hinaus. Entgegen der in einem Entscheid des Appellationsgerichts vertretenen Ansicht, der Landesverweisung komme grösstenteils pönaler Charakter zu, weshalb sie mindernd in die Strafzumessung miteinzubeziehen sei (AGE SB.2018.33 E. 5.4.4 mit Hinweisen auf die herrschende Lehre: Brun/Fabbri, Die Landesverweisung - neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz, in: recht 2017, S.231ff., 233 mit Hinweisen; Fiolka/Vetterli, Die Landesverweisung nach Art.66a StGB als strafrechtliche Sanktion, in: plädoyer 2016, S.83; Germanier, Einige Ungereimtheiten der Landesverweisung [Art.66aff. StGB], in: Jusletter vom 21.November 2016, Rz.15) äussert sich das Bundesgericht in einem neueren Entscheid dahingehend, dass die heutige Landesverweisung aufgrund ihrer systematischen Einordnung unter dem Zweiten Kapitel «Massnahmen» im Zweiten Abschnitt «Andere Massnahmen» als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Gesetzgebers («Ausschaffungsinitiative»; vgl. Art. 121 Abs. 2 und 5 BV) primär als sichernde Massnahme zu verstehen sei (BGer 6B_627/2018 vom 22. März E. 1.3.2 mit Hinweis auf Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019, vor Art.66a-66d N 53). Unter Berücksichtigung der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung gelangt das Appellationsgericht zum Schluss, dass die Landesverweisung zwar eine starke Strafkomponente beinhaltet, ihr Massnahmecharakter jedoch im Vordergrund steht. Daraus folgt, dass die Aussprechung einer Landesverweisung keine Reduktion des Strafmasses nach sich zieht.


6.6 Unter Berücksichtigung aller verschuldensrelevanten Kriterien trägt eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen Rechnung. Diese Strafe ist teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 16.Januar 2018 auszusprechen. Praxisgemäss werden in Anwendung von Art. 51 StGB die Sicherheitshaft und der vorzeitige Strafvollzug darauf angerechnet.


6.7 Mit Urteil vom 16. Januar 2018 verurteilte die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland den Berufungskläger zu einer bedingt vollziebaren Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 30.- mit einer Probezeit von 2 Jahren. Sowohl der Raufhandel als auch die Vergewaltigung zum Nachteil von B____ fallen in die laufende Probezeit, weshalb über den Widerruf des bedingten Vollzugs der Vorstrafe zu entscheiden ist (Art. 46 StGB). Da die Vorstrafe hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Delikte nicht einschlägig ist und davon ausgegangen werden darf, dass die zu verbüssende Freiheitsstrafe eine abschreckende Wirkung auf den Berufungskläger entfalten dürfte, wird die Vorstrafe in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.


7.

7.1 Die Vorinstanz hat über den Berufungskläger in Anwendung von Art. 66a StGB eine zehnjährige Landesverweisung ausgesprochen. Der Berufungskläger beantragt, es sei davon abzusehen, da ein Härtefall vorliege. Eventualiter sei auf eine Eintragung der Landesverweisung im SIS zu verzichten (Berufungsbegründung p.6f. Akten S. 1409 f.).


7.2 Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen sexueller Nötigung oder Vergewaltigung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 Ingress und lit. h StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB hängt somit grundsätzlich nicht von der konkreten Tatschwere ab (BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.1 mit Hinweis auf BGE 144 IV 168 E. 1.4.1 S. 171; BGer 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.1). Von der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie kumulativ einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.2 mit Hinweis auf BGE 144 IV 168 E. 3.1.2 S.338 und E. 3.3.1 S. 340; BGer 6B_186/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.3.1, 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen).


7.3 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass der Berufungskläger als kosovarischer Staatsangehöriger sich nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA, SR0.142.112.681) berufen kann (Urteil E. V p. 35 Akten S. 1222). Es ist daher in einem ersten Schritt eine Härtefallprüfung nach Art. 66 Abs. 2 StGB vorzunehmen; erst wenn diese bejaht wird, ist die Gegenüberstellung der öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen. Bei der Prüfung, ob ein Härtefall vorliegt, sind die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration und die Resozialisierungschancen zu berücksichtigen, wobei diese Aspekte sowohl in Bezug auf die Situation in der Schweiz als auch in Bezug auf die Situation im Heimatland zu prüfen sind. Die Beachtung der Bundesverfassung der Schweiz (BV) sowie der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verlangt insbesondere den Einbezug der familiären Verhältnisse in die Härtefallprüfung (vgl. Busslinger/Uebersax, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: Plädoyer 5/16, S. 101). Die Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 2013 (BBl 2013 5975 ff.) hält diesbezüglich explizit fest, dass das Gericht als Gründe, die der Anordnung einer Landesverweisung entgegenstehen können, insbesondere die Vorgaben der EMRK und des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) beachtet, wobei das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 17 UNO-Pakt II im Vordergrund steht (BBl 2013 6006, 6015; vgl.Busslinger/Uebersax, a.a.O., S. 100). Der Eingriff in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens muss in der Regel von einer gewissen Tragweite sein (BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.3 mit Hinweis auf BGer 6B_186/2020 vom 6.Mai 2020 E. 2.3.2, 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.6.1; je mit Hinweisen). Das geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E.2.4.3 mit Hinweis auf BGE 144 I 266 E. 3.3. S. 272, 91 E. 4.2 S. 96; 144 II 1 E. 6.1 S. 12; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3 S. 233; BGer 6b_186/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.3.2). Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.3 mit Hinweis auf BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12).


7.4 Der Berufungskläger macht geltend, es liege ein Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB vor. Er lebe seit 2015 in der Schweiz und habe im Kosovo keine Ausbildung abschliessen können. Zwar habe er auch hier die Schule abgebrochen, jedoch beabsichtige er, eine Lehre zu beginnen; er wolle auch arbeiten, um seine Mutter und Geschwister finanziell zu unterstützen, ein Stellenangebot liege bereits vor. Sozial sei er gut integriert, er spreche gut Deutsch und lebe bei seiner Familie. Die Vorstrafe sei nicht einschlägig und seine Resozialisierungschancen seien gut. Insbesondere, weil er zur Mutter und den Geschwistern ein enges familiäres Verhältnis pflege, sei von einem Landesverweis, welcher die Familie auseinanderreissen würde, abzusehen. Schliesslich werde die Familie A____ im Kosovo verfolgt, weshalb er dort lebensbedrohliche Vergeltungsmassnahmen und Bosheiten der Verwandtschaft zu befürchten hätte. Eine Rückkehr in den Kosovo wäre somit absolut unzumutbar (Berufungsbegründung p. 6 f. Akten S. 1410 f.).


7.5 Der im Urteilszeitpunkt knapp 21-jährige Berufungskläger hat seine Kindheit und den grössten Teil der prägenden Jugendzeit im Kosovo verbracht. Er ist im Alter von knapp 16 Jahre 2015 mit seiner Mutter und seinen vier jüngeren Geschwistern in die Schweiz eingereist und verfügt über eine F-Bewilligung, welche der jährlichen Verlängerung unterliegt. Die obligatorische Schulzeit hat der Berufungskläger zwar abgeschlossen, zudem spricht er gebrochen Deutsch, doch hat er in der Schweiz nach kurzer Zeit die Schule abgebrochen und seither weder eine Berufsausbildung begonnen noch eine Erwerbstätigkeit angetreten. Zwar beteuert er mit seiner Berufung, nun eine Lehre machen und arbeiten zu wollen, um seine Familie in Zukunft auch wirtschaftlich zu unterstützen (Berufungsbegründung p. 6 f. Akten S. 1409 f.). Dafür liegen jedoch - mit Ausnahme einer Anstellungsbestätigung als Malergehilfe [...] vom 31. Mai 2019 - keinerlei konkrete Hinweise vor. So lebt er seit seiner Volljährigkeit wie auch Mutter und Geschwister von der Sozialhilfe. Aufgrund des Gesagten ist festzustellen, dass der Berufungskläger jedenfalls in beruflicher Hinsicht in der Schweiz keineswegs integriert ist. Zwar ist dies auch in seinem Heimatland nicht der Fall; er verfügt jedoch im Kosovo sowohl über die notwendigen Sprachkenntnisse als auch über Verwandte, die ihm nicht feindlich gesinnt sind, um sich dort sozial sowie beruflich wieder zu integrieren. Gegen eine gelungene soziale Integration in der Schweiz spricht der Umstand, dass der Berufungskläger bereits kurz nach seiner Ankunft in der Schweiz erstmals straffällig wurde (vgl. Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt vom 22. März 2017 und vom 5. Mai 2017 sowie Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 16. Januar 2018). Auch seine Resozialisierungschancen müssen als fragwürdig bezeichnet werden. Der von der Verteidigung geltend gemachte Umstand, dass er seit den vorliegend zu beurteilenden Delikten nicht mehr delinquiert habe, muss insofern relativiert werden, als er sich seit dem 10. September 2018 in Haft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug befindet und somit keine Gelegenheit hatte, weitere Straftaten zu begehen. Alles in allem sprechen sowohl die mit fünf Jahren relativ kurze Anwesenheitsdauer in der Schweiz, als auch die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung sowie der Grad der Integration und die Resozialisierungschancen des Berufungsklägers klar gegen das Vorliegen eines Härtefalls. Allenfalls die familiäre Situation des Berufungsklägers, der noch sehr jung ist und mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in engem Kontakt lebt, könnte zur Annahme eines Härtefalls führen. Unbestreitbar stellt der Straf- oder Massnahmenvollzug für die betroffene Person und ihre Familie eine Belastung dar und ist für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Täter mit einer gewissen Härte verbunden. Für den Berufungskläger ist die Fernhaltewirkung der Landesverweisung und damit die Trennung von seiner Mutter und seinen jüngeren Geschwistern eine zwangsläufige, unmittelbare gesetzmässige Folge der strafrechtlichen Massnahme. Jedoch lässt sich die familiäre Beziehung in einem gewissen Masse über moderne Kommunikationsmittel und allenfalls über bewilligungsfähige Kurzaufenthalte pflegen, weshalb im vorliegenden Fall - in rechtskonformer restriktiver Auslegung der Härtefallklausel - die Landesverweisung keine unverhältnismässige Härte für den Berufungskläger darstellt (vgl. BGer 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.6). Damit sprechen auch die familiären Umstände in ihrer Gesamtheit nicht für das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalles. Wird das Vorliegen eines Härtefalls verneint, erübrigt sich die Prüfung eines persönlichen überwiegenden Interesses. Mit Blick auf diese Erwägungen wird eine Landesverweisung von 10Jahren ausgesprochen. Der Vollständigkeit halber ist mit der Vorinstanz aber hierzu festzuhalten, dass die schweren Sexualdelikte zum Nachteil von zwei jungen Frauen das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Berufungsklägers sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz bei seiner Familie deutlich überwiegt (Urteil E. V. p. 36 Akten S. 1223).


7.6

7.6.1 Nach den Ausführungen des Bundesgerichts im zur Publikation bestimmten Leitentscheid 6B_572/2019 vom 8. April 2020 darf eine Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art.3 lit.d SIS-II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr.1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation; ABl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4) im SIS gemäss dem in Art.21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art.24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art.24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art.24 Ziff. 2 lit.a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Straftaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates plant (Art.24 Ziff. 2 lit.b SIS-II-Verordnung; BGer 6B_572/2019 vom 8. April 2020 E.3.2.2, mit Hinweisen auf Schneider/Gfeller, Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, Sicherheit & Recht 1/2019, S. 9; Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar Strafrecht, Art.66a-66d StGB N 96; Progin-Theuerkauf/Zoeteweij-Turhan/Turhan, Interoperabilität der Informationssysteme im Migrationsbereich - digitale Grenzkontrollen 2019, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2018/2019, Bern 2019, S. 13). Sind die Voraussetzungen von Art.21 und 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine Pflicht zur Eintragung im SIS.


7.6.2 Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS bewirkt nach den Ausführungen des Bundesgerichts, dass der betroffenen Person die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten grundsätzlich untersagt ist (vgl. Art.6 Abs.1 lit.d i.V.m. Art.14 Abs.1 des Schengener Grenzkodexes (Verordnung [EU] Nr.2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen; ABl. L77 vom 23.März 2016, S. 1; vgl. auch Art.32 Abs.1 lit.a v) des Visakodexes [Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft; ABl. L 243 vom 15. September 2009, S. 1]). Die übrigen Schengen-Staaten können die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen indes dennoch bewilligen (Art.6 Abs.5 lit.c Schengener Grenzkodex; vgl. auch Art.25 Abs.1 lit.a Visakodex; BGer 6B_572/2019 vom 8.April 2020 E.3.2.3). Gegebenenfalls haben die betroffenen Schengen- Mitgliedstaaten ein Konsultationsverfahren nach Art.25 Abs.2 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 14. Juni 1985 (SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19) durchzuführen (OGer ZH SB190022 vom 26. November 2019 E.4.3, 4.5; BVGer F-1367/2020 vom 10. Juni 2020 E.5.1, BVGer F-6623/2016vom 22. März 2018 E.10.2, BVGer C-329/2013 vom 14. Dezember 2015 E.8.3, je mit Hinweisen).


7.6.3 Im vorliegenden Fall liegt die Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren deutlich über der Schwelle von einem Jahr, welche gemäss der vorweggenommenen Interessenabwägung in Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung als Eintragungsfall gilt. Auch die konkrete Interessenlage spricht für die Angemessenheit der Eintragung: Der Berufungskläger hat sich mit den Delikten gegen D____ und B____ zwei schwerer Straftaten gegen die sexuelle Integrität und damit gegen ein hochrangiges Rechtsgut schuldig gemacht. Die Legalprognose muss insbesondere angesichts der vollkommenden fehlenden Reue und Einsicht sowie der weiteren Delinquenz trotz des laufenden Strafverfahrens als schlecht bezeichnet werden. Die vom Berufungskläger ausgehende Wiederholungsgefahr stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar; ein Interesse an einer grenzüberschreitend wirksamen Ausschreibung liegt zweifelsohne vor. Die Beziehungen des Berufungsklägers zu seinem Heimatland sind unklar. Er macht geltend, seine Mutter habe vor fünf Jahren aufgrund untragbarer Repressalien seitens einiger Verwandten beschlossen, den Kosovo mit ihren Kindern zu verlassen; eine Rückkehr sei für ihn ausgeschlossen (Berufungsbegründung p. 7 Akten S. 1410). Es ist indessen zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger inzwischen erwachsen und sowohl mit der Landessprache und den Gebräuchen im Kosovo vertraut ist. Bei einer Rückkehr ist es ihm unbenommen, den Kontakt zu denjenigen Verwandten, welche die Familie vor Jahren drangsaliert haben, nicht wieder aufzunehmen oder sich in einem anderen Teil des Kosovo niederlassen. Die Eintragung der Landesverweisung im SIS ist demnach zu bestätigen.


8.

8.1.

8.1.1 Art. 47 und 49 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) bestimmen, dass das Gericht Personen, die in ihrer körperlichen Integrität oder in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wurden, eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen kann. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der Betroffenen, der Grad des Verschuldens der haftpflichtigen Person, ein allfälliges Selbstverschulden der geschädigten Person sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S. 119).


8.1.2 D____ hat eine Genugtuungsforderung in Höhe von CHF 12000.-, zuzüglich Zins seit dem 14. Oktober 2017 geltend gemacht. Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung liegen ohne Zweifel vor. Zwar sind die oberflächlichen körperlichen Verletzungen rasch und folgenlos verheilt, doch wurde D____ durch den Vorfall längerfristig in ihrem psychischen Wohlbefinden beeinträchtigt. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte sie geltend, die Tage nach dem Vorfall seien für sie sehr schwierig gewesen, sie sei wie durch den Wind und allgemein sehr schreckhaft gewesen. Während rund eines halben Jahres hätten Menschen mit Kapuzen bei ihr erhebliche Angst- und Unsicherheitsgefühle ausgelöst. Sie sei immer noch ängstlich und befürchte, in der Dunkelheit auf männliche Personen zu treffen, was zu einer Veränderung ihres Ausgangsverhaltens geführt habe. Schliesslich habe sie sich während etlicher Wochen schlecht konzentrieren können, was sich vorübergehend negativ auf ihr Studium ausgewirkt habe (Akten S. 1150). Im Verfahren vor Berufungsgericht hat sie angegeben, es gehe ihr heute nach einer Therapie wieder sehr gut; sie habe mit dem Vorfall abgeschlossen. Gegenüber dem Berufungskläger hat sie sich gar zu einem Gespräch bereit gezeigt (Prot. Berufungsverhandlung p. 10 Akten S. 1517). Unter Berücksichtigung des Gesagten und vergleichbarer Fälle erscheint die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuungssumme von CHF 5000.- zuzüglich 5% Zins seit dem 14. Oktober 2017 angemessen (Urteil E. VI. 1.1 p. 27 f.). Die Mehrforderung wird abgewiesen.


8.1.3 Die von B____ geltend gemachte Genugtuungssumme beträgt CHF19000.- zuzüglich 5% Zins seit dem 28. Juli 2018. Auch in diesem Fall liegen die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung zweifelsohne vor. Mit seiner Tat hat der Berufungskläger B____ erheblich in ihrer körperlichen und seelischen Integrität verletzt. Eindrücklich hat sie die während der Vergewaltigung empfundene Todesangst geschildert und wie sie danach froh war, überhaupt noch am Leben zu sein (Akten S. 863, 1156 f.). Weiter habe sie nach der Tat an Schlafstörungen und Angstgefühlen gelitten und sei in Panik zu verfallen, wenn sie vom Vorgefallenen habe berichten müssen (Akten S. 862, 1157). Zwar liegen keine aktuellen Angaben von B____ über die langfristigen Nachwirkungen des Vorfalls vor. Dass die junge Frau, welche erst seit wenige Tage als Touristin in der Schweiz war und in stark betrunkenem Zustand von einem fremden Mann in einem dunklen Keller vergewaltigt wurde, in ihrem Sicherheitsgefühl nicht nur vorübergehend beeinträchtigt wurde, ist jedoch nachvollziehbar. Hinzu kommt, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, dass B____ durch den ungeschützten Sexualkontakt mit dem Berufungskläger dem Risiko einer ungewollten Schwangerschaft und einer Ansteckung mit einer Geschlechtskrankheit ausgesetzt war. Angesichts der Tatumstände, der Schwere des Verschuldens des Berufungsklägers sowie der erlittenen psychischen Verletzungen ist unter Einbezug von Vergleichsfällen (Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder, Genugtuungspraxis Opferhilfe, in: Jusletter vom 1. Juni 2015) mit der Vorinstanz (Urteil E. VI. 1.2 p. 28) eine Genugtuung in Höhe von CHF 9000.- zuzüglich 5% Zins seit dem 28. Juli 2018 angemessen. Die Mehrforderung wird abgewiesen.

8.2

8.2.1 Die Schadenersatzforderung von D____ in Höhe von CHF 30.55 für die Arztkosten ist mit der Leistungsabrechnung vom 18. Oktober 2018 nachgewiesen (Akten S. 1085). Der Berufungskläger wird entsprechend zur Zahlung verurteilt.

8.2.2 Die Schadenersatzforderung von B____ beinhaltet Ersatz für die Reisespesen im Zusammenhang mit der Einvernahme vom 30. November 2018 im Betrag von CHF 627.30 sowie für den Selbstbehalt der Untersuchungskosten des Universitätsspitals Basel in Höhe von CHF 92.-. Auch diese Auslagen sind belegt (Akten S. 1084-1095). Der Berufungskläger wird zur Zahlung von insgesamt CHF719.30 an B____ verurteilt.

8.2.3 Für die Übersetzungskosten im Zusammenhang mit der Soforthilfe betreffend B____ macht die Opferhilfe beider Basel eine Schadenersatzforderung von CHF 131.25 geltend. Die Opferhilfe ist kraft gesetzlicher Subrogation in die Rechtsstellung von B____ eingetreten und hat sich rechtzeitig als Privatklägerin konstituiert. Damit ist sie berechtigt, Ansprüche gegen den Berufungskläger im Umfang der erbrachten Leistungen geltend zu machen (Art. 7 OHG; vgl. auch Art.131 Abs. 2 StPO). Die Forderung ist belegt und der Berufungskläger entsprechend zur Zahlung von CHF 131.25 zu verurteilen.

8.3 Die beschlagnahmten Kleidungsstücke von B____ werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen und vernichtet.


9.

9.1

9.1.1 Die schuldig gesprochene Person hat - sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen - gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip verlegt.


9.1.2 Der Berufungskläger wird auch im Berufungsverfahren wegen Vergewaltigung und Raufhandels verurteilt. Die rechtliche Umqualifizierung der Tat zum Nachteil von D____ von versuchter Vergewaltigung auf sexuelle Nötigung hat keine Auswirkungen hinsichtlich der dem Berufungskläger kausal zuzurechnenden Verfahrenskosten. Daraus folgt, dass die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen sind. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 18'576.60 sowie eine Urteilsgebühr im Betrag von CHF 12250.-.

9.2

9.2.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).


9.2.2 Der Berufungskläger unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Es sind ihm folglich die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF2000.- (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich der allfälliger übriger Auslagen) zu auferlegen (Art. 428 Abs.1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs.1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR,SG 154.810]).


10.

10.1 Der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers, [...], ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mit Honorarnote vom 14. August 2020 macht der Verteidiger einen Zeitaufwand von insgesamt 68,67 Stunden geltend (Akten S.1486ff.). Dieser Aufwand erscheint angesichts dessen, dass für das Studium der zwar umfangreichen, aber nicht allzu komplexen Akten über 20 Stunden sowie für diverse Telefonate und eine Besprechung mit der Mutter des Berufungsklägers weitere 175 Minuten geltend gemacht werden, etwas überhöht und wird entsprechend auf 60 Stunden reduziert. Hinzuzurechnen ist die Dauer der Hauptverhandlung mit 8 Stunden. Der Gesamtaufwand von 68 Stunden ist zum praxisgemässen Stundenansatz von CHF 200.- zu entschädigen; hinzu kommen die geltend gemachten Auslagen und die Mehrwertsteuer. Der Berufungskläger ist nach Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.


10.2 Die unentgeltliche Vertreterin von D____ und B____ wird gestützt auf Art. 433 Abs. 1 i.V.m Art. 436 Abs. 1 StPO für ihre Bemühungen ebenfalls aus der Gerichtskasse entschädigt, wobei auf ihre Honorarnoten vom 14. August 2020 (Akten S. 1490 f.) abgestellt werden kann. Der Berufungskläger ist unter den Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung zur Rückzahlung der Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerinnen an den Staat verpflichtet.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 28. Februar 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

- Entschädigung des amtlichen Verteidigers und der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerinnen für das erstinstanzliche Verfahren;

- Rückgabe des Mobiltelefons Samsung an den Beurteilten.


A____ wird der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung, des Raufhandels sowie der Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz durch Zuwiderhandlung gegen das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt schuldig erklärt und verurteilt zu 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 7./8. Dezember 2017 sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 10.September 2018, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 16. Januar 2018,

in Anwendung von Art. 133 Abs. 1, 190 Abs. 1, 189 Abs. 1 des Strafgesetzbuches und § 47 Abs. 1 und Abs. 4 des Übertretungsstrafgesetzes des Kantons Basel-Stadt in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 14 des Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt des Kantons Basel-Stadt sowie Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 und Art. 51 des Strafgesetzbuches.


Von einer Bestrafung wegen Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz durch Zuwiderhandlung gegen das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt wird gemäss Art. 52 des Strafgesetzbuches abgesehen.


Von der Anklage der versuchten Vergewaltigung im Anklagepunkt Ziff. 2 wird A____ freigesprochen.


Die gegen A____ am 16. Januar 2018 von der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 30.-, Probezeit 2 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.


A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 10 Jahre des Landes verwiesen.


Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.


A____ wird zur Bezahlung folgender Schadenersatzforderungen verurteilt:

- CHF 30.55 an D____;

- CHF 719.30 an B____;

- CHF 131.25 an die Opferhilfe Basel.


A____ wird zur Bezahlung folgenden Genugtuungsforderungen verurteilt:

- CHF 5000.-, zuzüglich 5 % Zins seit 14. Oktober 2017 an D____. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 7000.- wird abgewiesen;

- CHF 9000.- zuzüglich 5 % Zins seit 28. Juli 2018 an B____. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 10000.- wird abgewiesen.


Die beschlagnahmte Kleidung wird in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen und vernichtet.


A____ trägt die Kosten von CHF 18576.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 12250.- für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF2000.- (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).


Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 13600.- sowie eine Auslagenentschädigung von CHF 352.50, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 1074.35, somit total CHF15026.85 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.


Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerinnen, C____, werden für das zweitinstanzliche Verfahren für ihre Bemühungen betreffend D____ ein Honorar von CHF 2483.35 und eine Auslagenentschädigung von CHF 12.-, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 192.15, sowie für ihre Bemühungen betreffend B____ ein Honorar von CHF 783.35 und eine Auslagenentschädigung von CHF 9.-, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF61.-, somit total CHF 3540.85 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Beurteilte ist unter den Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung zur Rückzahlung der Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft an den Staat verpflichtet.


Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Privatklägerinnen

- Strafgericht Basel-Stadt

- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

- Regionale Staatsanwaltschaft Oberland

- Strafregister-Informationssystem VOSTRA

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration

- Bundesamt für Polizei


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Mirjam Kündig


Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).



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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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