1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2 Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3 Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB168 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
168 SR 311.0
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | UE210159 | Nichtanhandnahme | Beschwerde; Führe; Beschwerdeführerin; Staatsanwaltschaft; Beschwerdegegner; Person; Beschwerdeführerinnen; Geheim; Äusserung; Bundesgericht; Geschäftsgeheimnis; Richten; Ehrverletzung; Weiter; Unentgeltliche; Konkret; Rechtlich; Bundesgerichts; Nichtanhandnahme; Geschäftsgeheimnisse; Strafanzeige; Rechtspflege; Weitere; Eingereicht; Hätte; Entnehmen; Gemäss; Äusserungen |
ZH | SB200428 | Freiheitsberaubung | Schuldig; Beschuldigte; Schuldigten; Privatkläger; Beschuldigten; Privatklägers; Digung; Erfahren; Berufung; Hätte; Anklage; Freiheit; Welche; Selbst; Stellt; Fixierung; Gemäss; Verfahren; Könne; Urteil; Halten; Möglich; Bestand; Patient; Weiter; Fixation; Verteidigung |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VR180011 | Rekurs gegen Verrechnungsanzeige | Recht; Verrechnung; Rekurs; Rekurrent; Abtretung; Rechtlich; Verfahren; Trete; Rekursgegnerin; Prozessentschädigung; Rekurrenten; Forderung; Verfahrens; Mittelbar; Partei; Beschwerde; Entschädigung; Auslegung; Verwaltungskommission; Schuldig; Unmittelbar; Interesse; Privatrechtliche; Bestimmungen; Verfahren; Verfügung; Prozessordnung; Abgetreten; Obergericht; Vollmacht |
ZH | VR180006 | Rekurs gegen Verrechnungsanzeige | Verrechnung; Recht; Rekurs; Rechtlich; Verfahren; Rekurrent; Abtretung; Verfahrens; Rekursgegnerin; Forderung; Prozessentschädigung; Rekurrenten; Obergericht; Mittelbar; Auslegung; Entschädigung; Beschwerde; Verwaltungskommission; Partei; Privatrechtliche; Schuldig; Verfahren; Kantons; Unmittelbar; Bestimmungen; Interesse; Staat; Obergerichts; Entscheid |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 IV 465 (6B_336/2021) | Regeste Art. 70 StGB ; Art. 127 Abs. 1 StPO ; Art. 35 Abs. 1 und Art. 405 Abs. 1 OR ; Einziehung von Vermögenswerten gegenüber den Erben der beschuldigten Person; Prozessvollmacht über den Tod hinaus. Prozessvollmachten über den Tod hinaus (sog. transmortale Vollmachten) sind grundsätzlich zulässig (E. 4.2; Bestätigung der Rechtsprechung). Stirbt die beschuldigte Person während des Untersuchungsverfahrens und ist eine Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte daher gegenüber ihren Erben anzuordnen, erscheint es zum Schutz der einziehungsbetroffenen Erben - trotz der transmortalen Vollmacht des Erblassers - unabdingbar, dass die Erben von der Behörde, welche über die Einziehung zu befinden hat, über das Einziehungsverfahren nach Möglichkeit persönlich in Kenntnis gesetzt und aufgefordert werden, selber einen Rechtsbeistand zu bestimmen. Bis dahin behält die Vollmacht über den Tod hinaus grundsätzlich ihre Gültigkeit und der bevollmächtigte Rechtsanwalt kann sich darauf berufen, insbesondere wenn es darum geht, sicherzustellen, dass die Behörde die einziehungsbetroffenen Erben persönlich in das Verfahren einbezieht (E. 4.3 und 4.4). | Recht; Erben; Vollmacht; Einziehung; Hinaus; Magda; Rechtsanwältin; Auftrag; Zihlmann; Untersuchungsamt; Altstätten; Beschwerde; Verfahren; Prozessvollmacht; Aufl; Partei; Erblassers; Transmortale; Interessen; Verfahren; Schweiz; Rechtsbeistand; Verfügung; Entscheid; Geschäfts; Rechtsprechung; Urteil; Gültigkeit; Natur |
147 IV 137 (1B_537/2019) | Regeste Art. 73 Abs. 2, Art. 80 Abs. 2, Art. 85 Abs. 2, Art. 199, Art. 263 Abs. 2, Art. 384 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Beginn der Beschwerdefrist gegen Kontensperren nach Aufhebung einer Stillschweigeverpflichtung an die Bank. Mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Kontensperrbefehle sind den Konteninhabern gegen Empfangsbestätigung zuzustellen. Die Beschwerdefrist läuft erst ab Zustellung der Verfügung an die Konteninhaber. Dies gilt auch in Fällen, bei denen die Strafbehörde der mitbetroffenen Bank schon vorher mitgeteilt hat, eine in diesem Zusammenhang auferlegte Stillschweigeverpflichtung zulasten der Bank sei aufgehoben (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 2-5). | Beschwerde; Kontensperre; Staatsanwaltschaft; Recht; Verfügung; Schriftlich; Zustellung; Beschwerdeführerin; Frist; Akten; Verfahren; Zwangsmassnahme; Verfahrens; Konteninhaber; Urteil; Zwangsmassnahmen; Stillschweigeverpflichtung; Verteidigung; Förmlich; Akteneinsicht; Bundesgericht; Beschwerderecht; Rechtsmittel; IVm; Kanton; Vorinstanz; Entscheid; Konto; Kantons |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BB.2021.110 | Beschwerde; Kammer; öffnen; Hinzufügen; Filter; Beschwerdekammer; Verfahren; Bundesstrafgericht; Entscheide; Urteil; Gericht; Verfahren; FINMA; Verfahrens; Bundesstrafgerichts; Sàrl; Beschluss; Stellungnahme; Handelsregister; IVm; Mitteilte; Urteile; Bundesgericht; Verdachts; Beschwerdeführer; Interesse; Vertreten; Verzichte; Angefochten; Aufhebung | |
BB.2021.74, BP.2021.36 | Beschwerde; Verfahren; Verfahrens; Akten; Wiederaufnahme; Beschwerdeführer; Filter; Entscheid; öffnen; Hinzufügen; Beschwerdekammer; Nichtanhandnahme; Bundesstrafgericht; Entscheide; Bundesstrafgerichts; Eingabe; Nichtanhandnahmeverfügung; Unentgeltliche; Reiter; Rechtspflege; BStGer; Beschluss; Beendeten; Rechtsmittel; Verfügung; Beweismittel; Anzeige; Vorliege; Beschwerdegegnerin; Erhoben |
Autor | Kommentar | Jahr |
Lieber | Kommentar, 4 | 2201 |
SCHMID, JOSITSCH | Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich | 2018 |