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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 398 StPO vom 2023

Art. 398 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 398

Zulässigkeit und Berufungsgründe

1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist.

2 Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.

3 Mit der Berufung können gerügt werden:

a.
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b.
die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c.
Unangemessenheit.

4 Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.

5 Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 398 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSU220043Verletzung der VerkehrsregelnSchuldig; Beschuldigte; Berufung; Beschuldigten; Fahrzeug; Verkehr; Urteil; Vorinstanz; Busse; Verbindung; Aufmerksamkeit; Recht; Verkehrsregeln; Statthalteramt; Gericht; Meilen; Bezirk; Verfahren; Verletzung; Kreisel; Sachverhalt; Verfahrens; Müsse; Sinne; Fahrlässig; Kollision; Einfache; Fahrlässige; Sachverhalts
ZHSB220524Versuchter Diebstahl etc.Berufung; Berufungskläger; Dossier; Fähig; Massnahme; Higkeit; Recht; Urteil; Amtlich; Amtliche; Schuld; Staat; Sinne; Verteidigung; Berufungsklägers; Staatsanwaltschaft; Stationäre; Gutachterin; Therapie; Schuldig; Gutachten; Beschuldigte; Psychisch; Behandlung; Verfügung; Störung; Gungen; Psychische; Antrag; Schuldfähigkeit
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2012/226Urteil Entzug des Gastwirtschaftspatents, Art. 13 Abs. 2 Ziff. 1 des Gastwirtschaftsgesetzes (sGS 553.1).Der Beschwerdeführer war seit 2009 Inhaber eines Patents zum Betrieb einer Diskothek. Diese durfte nur unter Auflagen betrieben werden; u.a. war der zulässige Schallpegel auf 93 dB(A) festgelegt und zur Einhaltung der Auflage die Installation eines Schallpegelbegrenzers vorgeschrieben worden. Periodische Kontrollmessungen zeigten, dass der Beschwerdeführer die maximale Schallgrenze nicht einhielt. Auch lieferte er die Messprotokolle des Schallpegelbegrenzers den Bewilligungsbehörden entgegen einer entsprechenden Auflage nicht ab. Der Beschwerdeführer bietet keine Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung, weshalb ihm das Gastwirtschaftspatent zur Recht entzogen wurde. Die Massnahme ist verhältnismässig (Verwaltungsgericht, B 2012/226).Entscheid vom Beschwerde; Beschwerdeführer; Schall; Patent; Schallpegel; Gericht; Recht; Gallen; Stadt; Patententzug; Beschwerdegegnerin; Stadtpolizei; Vorinstanz; Kantons; Beschwerdeführers; Kantonsgericht; Betrieb; Verfügung; Schallpegelbegrenzer; Gerichts; Patentinhaber; Gastwirt; Verfahren; Überschreitung; Auflage; Massnahme; Q; Amtliche; Urteil
SGB 2011/179Urteil Steuerrecht, Art. 248 Abs. 1, Art. 257, Art. 259 Abs. 2, Art. 262 und Art. 270 Beschwerde; Steuer; Verfahren; Beschwerdegegnerin; Steuer; Beschwerdeführer; Steuerhinterziehung; Beweis; Recht; Veranlagung; Befehl; Steuerverfahren; Konto; Betrag; Begründung; Steuerhinterziehungsverfahren; Verwaltungsgericht; Tatbestand; Verfahrens; Verfahren; Akten; Steuerbehörde; Objektive; Sache; Prozess; Rechtlich; Vorinstanz; Hinterzogen; Hinweis
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 127 (6B_973/2019)
Regeste
Art. 406 StPO ; Art. 6 Ziff. 1 EMRK ; Voraussetzungen für die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens. Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich. Es kann nur ausnahmsweise unter den engen Voraussetzungen von Art. 406 StPO schriftlich durchgeführt werden, deren Vorliegen von der Berufungsinstanz von Amtes wegen zu prüfen ist. Liegt ein Einverständnis der Parteien mit dem schriftlichen Verfahren vor, kann dieses die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 2 StPO nicht ersetzen, sondern tritt zu diesen hinzu (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2.1 und 2.2). Die Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 2 lit. a und b StPO müssen dabei kumulativ vorliegen (E. 2.2.2).
Berufung; Urteil; Verfahren; Schriftlich; Schriftliche; Beschwerde; Schriftlichen; Recht; Verfahren; Schuldig; Verfahrens; Person; Voraussetzung; Beschwerdeführerin; Erstinstanzliche; Mündliche; Voraussetzungen; Sachverhalt; Berufungsverfahren; Angefochten; Verhandlung; Berufungsgericht; Verzichtet; Beschuldigte; Sachverhalts; Vorinstanz; Erstinstanzlichen; Partei; Rechtsprechung; Anwesenheit
143 IV 434 (6B_888/2017)Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG; Legitimation der Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen; Erfordernis der Teilnahme am Verfahren vor der Vorinstanz. Der Verzicht der berufungsbeklagten Privatklägerschaft auf die freigestellte Anwesenheit an der mündlichen Berufungsverhandlung oder das Stellen von Anträgen im Berufungsverfahren ist nicht als Gleichgültigkeit am Ausgang des Berufungsverfahrens, sondern in dem Sinne zu verstehen, dass die Privatklägerschaft an ihren erstinstanzlichen Anträgen festhält. Die berufungsbeklagte Privatklägerschaft, die im Berufungsverfahren mit ihren erstinstanzlichen Anträgen unterlag, erfüllt die Legitimationsvoraussetzung von Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG (E. 1.2). Berufung; Anträge; Beschwerde; Verfahren; Privatkläger; Berufungsverfahren; Privatklägerschaft; Verfahren; Erstinstanzlich; Urteil; Sachen; Anträgen; Erstinstanzliche; Schuldig; Person; Erstinstanzlichen; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Beschuldigte; Entscheid; Recht; Teilnahme; Angefochten; Bundesgericht; Stellung; Verzicht; Angefochtene; Beurteilung

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BH.2023.5Bundes; Schuldig; Beschuldigte; Urteil; Beschuldigten; Recht; Beamte; Verfahren; Bundesgericht; Polizeiliche; Bundesgerichts; Genugtuung; Gewalt; Kammer; Schweiz; Bundesstrafgerichts; Amtlich; Verfahrens; Person; Bundesanwaltschaft; Verteidigung; Drohung; Lebenshaltungskosten; Amtliche; Behörde; Tiefer; Amtshandlung; Hauptverhandlung; Tagessatz
RR.2023.9Bundes; Urteil; Kammer; Bundesstrafgerichts; Berufung; Beschwerde; Gericht; Begründet; Urteils; Schriftlich; Partei; Amtlich; Einzelrichter; Verfahren; StPO; StBOG; Beschwerdekammer; Mündlich; Amtliche; Schriftliche; Urkunde; ISv; Falschen; Tribunal; Parteien; Berufungskammer; Gerichtsgebühr; Verteidigung; Eidgenossenschaft

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Niklaus Schmid, Daniel JositschPraxiskommentar StPO2018
Niklaus Schmid, Daniel JositschSchweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage2018
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