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Urteil Kantonsgericht (GR)

Kopfdaten
Kanton:GR
Fallnummer:ZK1 2021 11
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:
Kantonsgericht Entscheid ZK1 2021 11 vom 23.06.2022 (GR)
Datum:23.06.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Ungültigkeit Testament, Nichtigkeit Schenkungsvertrag und Feststellung Erbeneinsetzung
Schlagwörter : Berufung; Berufungskläger; Recht; Lasse; Erblasser; Gültig; Erblasserin; Verfügung; Klage; Ungültigkeit; Berufungsbeklagte; Nichtigkeit; Letztwillige; Schenkung; Entscheid; Rechtsbegehren; Ungültigkeits; Berufungsbeklagten; Urteil; Schenkungsvertrag; Person; Feststellung; Urteils; Antrag; Vorinstanz; Region; Ungültigkeitsklage; Partei; Regionalgericht
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 16 ZGB ; Art. 20 OR ; Art. 227 ZPO ; Art. 24 OR ; Art. 245 OR ; Art. 28 OR ; Art. 308 ZPO ; Art. 31 OR ; Art. 311 ZPO ; Art. 312 ZPO ; Art. 315 ZPO ; Art. 317 ZPO ; Art. 467 ZGB ; Art. 469 ZGB ; Art. 519 ZGB ; Art. 560 ZGB ; Art. 58 ZPO ; Art. 71 ZPO ; Art. 83 ZPO ; Art. 88 ZPO ;
Referenz BGE:124 III 5; 132 III 455; 137 III 617; 139 V 1; 147 III 176;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid
Urteil vom 23. Juni 2022
Referenz ZK1 21 11
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Bergamin, Vorsitzender
Hubert und Nydegger
Mosca, Aktuarin
Parteien A._____
Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Joos
Plazza da Scoula 12, 7500 St. Moritz
gegen
B._____
Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Fabrizio Visinoni
Via dal Bagn 3, Postfach 3086, 7500 St. Moritz
Gegenstand Ungültigkeit Testament und Schenkungsvertrag
Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Maloja vom 20. August 2019, mitgeteilt am 4. Januar 2021 (Proz. Nr. 115-2018-8)
Mitteilung 28. Juni 2022


Sachverhalt
A. C._____ verstarb am _____ 2017 im Alter von 93 Jahren. Sie hinterliess ihren Bruder D._____ als einzigen gesetzlichen Erben. Am 14. August 2017 eröffnete der Einzelrichter am Regionalgericht Maloja die letztwilligen Verfügungen von C._____ vom 23. Mai 2011, 3. Januar 2013, 18. Dezember 2013 und 31. Juli 2014. In der letztwilligen Verfügung vom 18. Dezember 2013 hatte C._____ ihren Neffen A._____, Sohn von D._____, als Alleinerben eingesetzt. Mit letztwilliger Verfügung vom 31. Juli 2014 hob sie die bisherigen letztwilligen Verfügungen auf, schloss ihre gesetzlichen Erben von der Erbfolge aus und setzte neu ihren Hausarzt und Nachbaren B._____ als Alleinerben ein. Zugleich, mit Schenkungsvertrag vom 31. Juli 2014, schenkte sie B._____ ihre in F._____ gelegene Eigentumswohnung.
B. Am 13. Februar 2018, nach erfolglos gebliebenem Schlichtungsversuch vor der Schlichtungsbehörde der Region Maloja, erhoben D._____ und A._____ gegen B._____ beim Regionalgericht Maloja Klage mit folgendem Rechtsbegehren:
1. Die öffentliche letztwillige Verfügung vom 31. Juli 2014 von C._____, geb. _____ 1923, von K._____ und F._____, gestorben _____ 2017 in E._____, wohnhaft gewesen in F._____, Via G._____, beurkundet durch Notar H._____ am 31. Juli 2014, sei ungültig zu erklären.
2. Der Schenkungsvertrag vom 31. Juli 2014 mit Überschreibung der StWE Nr. I._____ und Miteigentumsanteil Nr. J._____, Grundbuch F._____, an Dr. med. B._____ sei nichtig zu erklären.
3. Es sei festzustellen, dass der Kläger 2 aufgrund der öffentlichen letztwilligen Verfügung vom 18. Dezember 2013 von C._____ von der Erblasserin als Alleinerbe am Nachlass von C._____ sel. eingesetzt worden ist.
4. Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten.
In der Klageantwort vom 17. April 2018 beantragte B._____ die kostenfällige Abweisung der Klage, sofern darauf einzutreten sei. Zugleich erhob er Eventual-Widerklage mit folgenden Anträgen:
1. Für den Fall, dass die Klage gutgeheissen werden sollte, sei die öffentliche letztwillige Verfügung von C._____, geboren am _____ 1923, von K._____ und F._____, gestorben am _____ 2017 in E._____, wohnhaft gewesen in F._____, Via G._____, beurkundet durch Notar L._____ am 18. Dezember 2013, für ungültig zu erklären.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. zulasten der Eventual-Widerbeklagten.
Nach weiteren Stellungnahmen (Replik und Widerklageantwort der Kläger vom 4. Juni 2018; Noveneingabe der Kläger vom 12. Juni 2018; Widerklagereplik und Stellungnahme des Beklagten vom 23. August 2018; Widerklage-Duplik und Stellungnahme der Kläger vom 26. September 2018; Stellungnahmen des Beklagten vom 5. Oktober 2018) fand am 20. August 2019 die Hauptverhandlung statt. Noch am gleichen Tag fällte das Regionalgericht den folgenden Entscheid:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Widerklage wird zufolge Gegenstandlosigkeit als erledigt abgeschrieben.
3. Die Gerichtskosten von CHF 10'000.- werden den Klägern auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet.
Wird keine schriftliche Begründung des Entscheids verlangt, reduzieren sich die Gerichtskosten auf CHF 5'000.-.
Die Kläger werden unter solidarischer Haftbarkeit eines jeden für den gesamten Betrag verpflichtet, den Beklagten ausseramtlich mit CHF 51'831.85 zu entschädigen.
4. [Rechtsmittelbelehrung]
5. [Mitteilung]
Auf entsprechendes Gesuch von D._____ und A._____ vom 26. August 2019 teilte das Regionalgericht den Parteien am 4. Januar 2021 das Urteil in begründeter Ausfertigung mit.
D. Gegen den Entscheid des Regionalgerichts Maloja vom 20. August 2020 legte A._____ (nachfolgend: Berufungskläger) – für sich selbst sowie als Alleinerbe des zwischenzeitlich verstorbenen D._____ – mit Eingabe vom 29. Januar 2021 beim Kantonsgericht von Graubünden fristgerecht Berufung ein. Sein Rechtsbegehren lautet:
1. Es sei das Urteil des Regionalgerichts Maloja vom 20. August 2019, schriftlich mitgeteilt am 4. Januar 2021, Ziffer 1, 3 und 4 des Dispositivs, aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass die öffentliche letztwillige Verfügung vom 31. Juli 2014 von C._____, geb. _____ 1923, von K._____ und F._____, gestorben _____ 2017 in E._____, wohnhaft gewesen in F._____, Via G._____, beurkundet durch Notar H._____ am 31. Juli 2014, ungültig bzw. nichtig ist.
3. Es sei festzustellen, dass der Schenkungsvertrag vom 31. Juli 2014 mit Überschreibung der StWE Nr. I._____ und Miteigentumsanteil Nr. J._____, Grundbuch F._____, an Dr. med. B._____ nichtig ist.
4. Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt für beider Instanzen zulasten des Beklagten.
Der vom Berufungskläger eingeforderte Kostenvorschuss von CHF 10'000.00 ging innert Frist ein. Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt.
Mit Berufungsantwort vom 4. März 2021 beantragte B._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagter), auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Berufungsklägers.
Die Parteien übten in der Folge ihr Replikrecht aus (Stellungnahme des Berufungsklägers vom 17. März 2021; Stellungnahme des Berufungsbeklagten vom 26. April 2021). Am 8. März 2021 reichte der Berufungskläger die Erbenbescheinigung im Nachlass von D._____ ein.
Das Verfahren ist spruchreif.
Erwägungen
1. Rechtsmittel
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen End-entscheid, welcher grundsätzlich mit Berufung angefochten werden kann (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der Berufungskläger bezweckt mit der Berufung, als Alleinerbe im Nachlass von C._____ sel. anerkannt zu werden und die auf den Berufungsbeklagten schwenkungsweise übertragene Eigentumswohnung in den Nachlass zu ziehen. Allein der Verkehrswert der Eigentumswohnung beträgt unstreitig rund CHF 500'000.00, womit der für die Berufung erforderliche Mindeststreitwert offensichtlich erreicht ist.
2. Parteiwechsel
Im vorinstanzlichen Verfahren war auf Klägerseite nebst dem Berufungskläger noch dessen Vater D._____ beteiligt, im Sinne einer einfachen Streitgenossenschaft (Art. 71 ZPO). D._____ ist zwischen der Eröffnung des angefochtenen Entscheids und der Einreichung der Berufung verstorben. Der Berufungskläger ist sein Alleinerbe (act. D.6). Die Parteistellung von D._____ ist damit auf den Berufungskläger übergegangen (Art. 83 Abs. 4 ZPO i.V.m. Art. 560 ZGB). Der vorinstanzliche Entscheid ist folglich für beide Streitgenossen angefochten und entfaltet bis heute noch in keinem Verhältnis Rechtskraftwirkung (Art. 315 Abs. 1 ZPO).
3. Rechtsbegehren
3.1. Die Klage enthält unter anderem das Rechtsbegehren (Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO). Das Rechtsbegehren muss eine Rechtsfolgebehauptung und einen darauf bezogenen Rechtsschutzantrag in der Form eines Leistungs-, Gestaltungs- oder Feststellungsbegehrens enthalten (BGer 4A_439/2014 v. 16.2.2015 E. 5.4.3.1 m.w.H.). Auch die Berufungseingabe hat das Rechtsbegehren zu enthalten (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Aus der Rechtsmittelschrift muss hervorgehen, dass und weshalb die rechtsuchende Person einen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll. Mit Blick auf die reformatorische Natur der Berufung (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO) hat die Berufungsklägerin grundsätzlich einen Antrag in der Sache zu stellen. Ihr Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann (BGer 4A_383/2013 v. 2.12.2013 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 137 III 617; aus der Rechtsprechung des Kantonsgerichts etwa KGer GR ZK1 21 81 v. 14.12.2021 E. 2 m.w.H.). Dabei kann die Berufungsklägerin grundsätzlich nicht mehr oder anderes verlangen, als sie bereits in erster Instanz getan hat. Es gilt grundsätzlich ein Verbot, in der Berufungsinstanz reformatorische Rechtsbegehren zu stellen, die inhaltlich über die erstinstanzlichen Rechtsbegehren hinausgehen. Das Gesetz verlangt als reformatorisches Berufungsbegehren grundsätzlich die Wiederholung des erstinstanzlichen Rechtsbegehrens. Änderungen des Rechtsbegehrens in der Berufung sind nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO zulässig (Christoph Hurni, Zum Rechtsmittelgegenstand im Schweizerischen Zivilprozessrecht, Bern 2018, Rz. 522 ff.). Vorbehalten sind Beschränkungen der Klage, welche jederzeit zulässig sind (Art. 227 Abs. 3 ZPO).
3.2. Das Rechtsbegehren, welches der Berufungskläger in der Klage vor Regionalgericht – damals noch zusammen mit seinem Vater D._____ – stellte, ist mit dem Rechtsbegehren in der Sache, das er in der Berufung vor Kantonsgericht stellt, nicht identisch. In der Klage beantragte der Berufungskläger noch, dass die letztwillige Verfügung vom 31. Juli 2014 'ungültig zu erklären' (RG act. I.1 Antrag Ziff. 1) und der Schenkungsvertrag vom 31. Juli 2014 'nichtig zu erklären' sei (RG act. I.1 Antrag Ziff. 2). In seiner Berufung verlangt er – neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (act. A.1 Antrag Ziff. 1) – nun, 'es sei festzustellen', dass die letztwillige Verfügung vom 31. Juli 2014 'ungültig bzw. nichtig' (act. A.1 Antrag Ziff. 2) und der Schenkungsvertrag vom 31. Juli 2014 'nichtig' sei (act. A.1 Antrag Ziff. 3). Während der Berufungskläger demnach im vorinstanzlichen Verfahren noch die Erklärung der Ungültigkeit bzw. Nichtigkeit der letztwilligen Verfügung und des Schenkungsvertrags beantragte, verlangt er im Berufungsverfahren neu die Feststellung von deren Ungültigkeit bzw. Nichtigkeit. In Bezug auf die letztwillige Verfügung sprach das Klagebegehren vor Regionalgericht sodann noch allein von der Ungültigkeit, derweil das Berufungsbegehren vor Kantonsgericht neben der Ungültigkeit neu auch die Nichtigkeit erwähnt. In der Klageschrift verlangte der Berufungskläger mit einem zusätzlichen Antrag schliesslich noch die Feststellung, dass er aufgrund der letztwilligen Verfügung vom 18. Dezember 2013 als Alleinerbe eingesetzt worden sei (RG act. I.1 Antrag Ziff. 3). Diesbezüglich enthält die Berufungsschrift keinen Antrag mehr in der Sache.
3.3. Die vom Berufungskläger vorgenommenen Änderungen im Berufungsbegehren haben rechtliche Konsequenzen: Was das zuletzt genannte Rechtsbegehren bezüglich der letztwilligen Verfügung vom 18. Dezember 2013 angeht, das der Berufungskläger in der Berufung nicht mehr erneuert hat, ist von einem Rückzug auszugehen (Art. 227 Abs. 3 ZPO). In Bezug auf die beiden weiteren Rechtsbegehren bezüglich der Rechtsgeschäfte vom 31. Juli 2014 ist darauf hinzuweisen, dass eine Verfügung von Todes wegen weder im Falle eines formellen noch in jenem eines inhaltlichen Mangels eo ipso nichtig ist. Sie besteht zunächst zu Recht, wird aber vom Gericht als ungültig erklärt, falls innerhalb bestimmter Zeit ein daran interessierter Erbe oder Bedachter klagt. Unterbleibt die Ungültigkeitsklage gemäss Art. 519 ff. ZGB, behält die Verfügung von Todes wegen ihre Wirksamkeit (statt vieler BGE 139 V 1 E. 4.4). Ungültigkeit meint somit lediglich Anfechtbarkeit, weshalb etwa die Ungültigkeitsgründe der Unsittlichkeit und Rechtswidrigkeit im Erbrecht entgegen Art. 20 OR nicht zur Nichtigkeit führen (Daniel Abt, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 4. Aufl., Basel 2019, N 1 zu Art. 519 ZGB). Die Ungültigkeitsklage ist folglich eine Gestaltungsklage, deren Gutheissung die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung ex tunc aufhebt, dies allerdings nur zwischen den Prozessparteien (Christian Brückner/Thomas Weibel, Die erbrechtlichen Klagen, 3. Aufl., Zürich 2012, Rz. 12 und 21). Von den Ungültigkeitsgründen gemäss Art. 519–520a ZGB sind die gesetzlich nicht geregelten Nichtigkeitsgründe abzugrenzen, bei deren Vorliegen mittels Nichtigkeitsklage als Feststellungsklage vorgegangen werden kann. Die Nichtigkeitsklage ist im Gegensatz zur Ungültigkeitsklage unverjährbar und kann von jeder interessierten Person erhoben werden. Die Feststellung der Nichtigkeit wirkt dann ex tunc gegenüber jedermann (Stephan Wolf/Stephanie Hrubesch-Millauer, Schweizerisches Erbrecht, 2. Aufl., Bern 2020, Rz. 945 ff.). Ungültigkeits- und Nichtigkeitsklage sind demnach zwei verschiedene Rechtsbehelfe, die nicht nur an unterschiedliche Tatbestände anknüpfen, sondern auch unterschiedliche Rechtsfolgen zeitigen. Mit Blick auf diese Rechtslage und ausgehend vom Wortlaut der Rechtsbegehren erhebt der Berufungskläger demnach vor Kantonsgericht neu eine Nichtigkeitsklage als Feststellungsklage, nachdem er zusammen mit D._____ vor Regionalgericht noch eine Ungültigkeitsklage als Gestaltungsklage führte. Diese Änderung der Rechtsschutzform stellt prozessual eine Klageänderung dar, die im Berufungsverfahren – wie erwähnt (oben E. 3.1) – nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO zulässig ist.
3.4. Der Berufungskläger stellt sich auf den Standpunkt, keine Klageänderung vorgenommen zu haben. Er und D._____ hätten im Prozess vor dem Regionalgericht die Ungültigkeit bzw. die Nichtigkeit des Testaments und des Schenkungsvertrags von 2014 beantragt. Im Berufungsverfahren würden sie wiederum die Ungültigkeit bzw. die Nichtigkeit beantragen. Es werde kein neuer Anspruch geltend gemacht (act. A.3 Ziff. 4). Diese Argumentation überzeugt nicht. Zutreffend ist zwar, dass es vor Regionalgericht wie auch vor Kantonsgericht im weitesten Sinn jeweils um die Wirksamkeit der erwähnten Rechtsgeschäfte geht. Wie ausgeführt (oben E. 3.3), macht es im Kontext letztwilliger Verfügungen allerdings einen Unterschied, ob nun das Rechtsgeschäft bloss wegen Ungültigkeit angefochten oder ob gar dessen Nichtigkeit geltend gemacht wird. In der Literatur wird der klagenden Partei deshalb ein zweigleisiges Vorgehen empfohlen: Primär sei auf Feststellung der Nichtigkeit, eventualiter auf Ungültigerklärung der Verfügung zu klagen (statt vieler Abt, a.a.O., N 13 zu Art. 519 ZGB). Wenn eine anwaltlich vertretene Partei ihr Rechtsbegehren zunächst als Ungültigkeitsklage und später als Nichtigkeitsklage ausgestaltet, ist sie darauf zu behaften, selbst wenn sie selber zu meinen scheint, stets dasselbe zu verlangen. Eine Umdeutung einer Ungültigkeitsklage in eine Nichtigkeitsklage (und umgekehrt), liesse sich mit der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und mit dem Schutz der Gegenpartei, die wissen muss, gegen was sie sich zu verteidigen hat, nicht vereinbaren. Dass derselbe 'Anspruch' zur Beurteilung stünde, wie das der Berufungskläger vorbringt, trifft im Übrigen nicht zu, weil der Ungültigkeits- und der Nichtigkeitsklage eben unterschiedliche Rechtsfolgebehauptungen (Anfechtung vs. Feststellung) zugrunde liegen.
3.5. Die Auslegung des Klagebegehrens als Ungültigkeitsklage und die Auslegung des Berufungsbegehrens als Nichtigkeitsklage wird durch die jeweilige Begründung, welche die Klage bzw. die Berufung enthält, bestätigt.
3.5.1. Rechtsbegehren sind objektiv nach allgemeinen Grundsätzen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben im Lichte der Begründung auszulegen. Es wäre überspitzt formalistisch, eine Partei auf der unglücklichen Formulierung oder beim unbestimmten Wortlaut ihres Rechtsbegehrens zu behaften, wenn sich dessen Sinn unter Berücksichtigung der Klagebegründung, der Umstände des zu beurteilenden Falles oder der Rechtsnatur der betreffenden Klage ohne Weiteres ermitteln lässt. Weder die Dispositionsmaxime noch das Verbot der reformatio in peius verbieten dem urteilenden Gericht, den eigentlichen Sinn des Rechtsbegehrens zu ermitteln und dessen Zulässigkeit danach und nicht nach einem gegebenenfalls unzutreffenden Wortlaut zu beurteilen. Massgebend ist letztlich, ob sich aus dem Begehren in Verbindung mit der Begründung mit hinreichender Klarheit entnehmen lässt, was eigentlich gewollt ist (BGer 5A_753/2018 v. 21.1.2019 E. 3.1 m.w.H.).
3.5.2. In der Klageschrift äusserte sich der Berufungskläger in der letzten Ziffer zur Natur seiner Klage. Dort führte er aus, bei Gutheissung führe die Ungültigkeitsklage zu einem Gestaltungsurteil. Das setze die Annahme voraus, dass die mangelhafte Verfügung vorher existiert habe, Wirkung entfaltet habe und nicht von vornherein hinfällig gewesen sei, 'weil sonst eine Feststellungsklage geführt werden müsste.' Trotz der Gestaltungswirkung des gutheissenden Urteils wirke die gerichtliche Ungültigkeitserklärung nur inter partes, d.h. zugunsten der Kläger. Gegen Erben, die nicht geklagt hätten, behalte das Testament seine Gültigkeit (RG act. I.1 Ziff. 25). Diese Ausführungen lassen zusammen mit dem Wortlaut des Klagebegehrens keine Zweifel daran, dass der Berufungskläger vor Regionalgericht eine Ungültigkeitsklage im Sinne einer Gestaltungsklage erheben wollte. Dass er wenigstens bezogen auf den Schenkungsvertrag eine Feststellungsklage zu führen beabsichtigte, liess er dabei nicht erkennen, jedenfalls nicht hinreichend deutlich. In diesem Zusammenhang hielt er lediglich fest, es werde 'auf Nichtigkeit des Schenkungsvertrags geklagt (Art. 20 OR)' (RG act. I.1 Ziff. 24), was offen lässt, ob dies in der Art der Gestaltungs- oder der Feststellungsklage erfolgen soll. In der Widerklage-Duplik ergänzte er sodann, es bleibe dabei, 'dass sowohl das Testament vom 31. Juli 2014 und der Schenkungsvertrag in jedem Fall ungültig sind, weil der Ungültigkeitsgrund in einer Rechts- und Sittenwidrigkeit besteht (Art. 519 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB) und der Inhalt gegen das allgemeine Anstandsgefühl und gegen die der Gesamtrechtsordnung immanenten ethischen Prinzipien und Wertmassstäbe verstösst' (RG act. I.7 Ziff. 5). Auch diese Äusserung lässt darauf schliessen, dass der Berufungskläger sowohl das Testament als auch den Schenkungsvertrag einheitlich mittels Gestaltungs- bzw. Ungültigkeitsklage nach Art. 519 ff. ZGB anfechten wollte.
3.5.3. Ein Vertrag ist entweder gültig zustande gekommen oder nicht (Art. 19 f. OR), er muss nicht erst durch Anfechtungserklärung oder gar Anfechtungsklage beseitigt werden (Ernst A. Kramer, Berner Kommentar, Obligationenrecht, Allgemeine Bestimmungen, Inhalt des Vertrages, Artikel 19–22 OR, Bern 1991, N 310 zu Art. 19–20 OR). Die Frage der Nichtigkeit wird meist im Rahmen einer Leistungsklage geklärt, allenfalls im Rahmen einer Feststellungsklage, sofern dafür ein schutzwürdiges Interesse vorliegt (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Die Anfechtung eines Vertrages wegen Willensmängeln (Art. 23 ff. OR) muss sodann nicht auf dem Klageweg erfolgen, weil es sich dabei um ein Gestaltungsrecht und nicht um ein Gestaltungsklagerecht handelt (vgl. Art. 31 OR; Bruno Schmidlin, Berner Kommentar, Obligationenrecht, Allgemeine Bestimmungen, Mängel des Vertragsabschlusses, Art. 23–31 OR, 2. Aufl., Bern 2012, N 68 ff. zu Art. 31 OR). Trotz dieser Rechtslage kann der vom Berufungskläger in der Klage gestellte Antrag auf 'Nichtigerklärung' des Schenkungsvertrages (RG act. I.1 Antrag Ziff. 2) nicht als Feststellungsbegehren qualifiziert werden. Dem stehen einerseits der Wortlaut des Antrags selber, der dem Wortlaut von Art. 519 ZGB angelehnt ist ('der Schenkungsvertrag … sei nichtig zu erklären', RG act. I.1 Antrag Ziff. 2), sowie die eben erwähnten Ausführungen des Berufungsklägers zur Qualifikation seiner Klage als Ungültigkeits- bzw. Gestaltungsklage entgegen (oben E. 3.5.2). Dass bereits aus der Verwendung des Begriffs 'Nichtigkeit' auf eine Nichtigkeits- bzw. Feststellungsklage geschlossen werden müsste, kann nicht gesagt werden. Zuweilen bezeichnet man auch Geschäfte, deren Wirksamkeit durch Anfechtung aufgehoben ist, als 'nichtig' (vgl. Andreas von Tuhr/Hans Peter, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Band I, Erste Lieferung, 3. Aufl., Zürich 1974, S. 225). Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Ungültigkeitsklage gemäss Art. 519 ff. ZGB auch bei Schenkungsverträgen aktuell werden kann. Art. 245 Abs. 2 OR sieht nämlich vor, dass eine Schenkung, deren Vollziehbarkeit auf den Tod des Schenkers gestellt ist, unter den Vorschriften über die Verfügungen von Todes wegen steht. Dass der Berufungskläger vor der Vorinstanz nicht nur das Testament, sondern auch den Schenkungsvertrag mit Ungültigkeitsklage anfechten wollte, liegt somit nicht ausserhalb von dem, was nach Treu und Glauben erwartet werden kann.
3.5.4. In der Begründung der Berufung äusserte sich der Berufungskläger zur Art seines (umformulierten) Rechtsbegehrens nicht. Erst nachdem der Berufungsbeklagte in der Berufungsantwort eingewendet hatte, der Berufungskläger habe eine unzulässige Klageänderung vorgenommen, hielt der Berufungskläger in seiner Replik fest, das Begehren laute auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und 'mit der Nichtigkeitsklage wird die Nichtigkeit einer letztwilligen Verfügung sowie des Schenkungsvertrags festgestellt (Art. 88 ZPO), die erga omnes gegen jedermann wirkt' (act. A.3 S. 5 oben). Im Anschluss an diesen Satz verwies er in Klammern auf 'Vanessa Duss Jacobi/Pierre-Yves Marro, Klagen und Rechtsbehelfe im Zivilrecht, Basel 2016, Seite 317 ff.' (act. A.3 S. 5 oben), eine Literaturstelle, welche die Nichtigkeitsklage als Feststellungsklage abhandelt (vgl. Vanessa Duss Jacobi, in: Duss Jacobi/Marro, Klagen und Rechtsbehelfe im Zivilrecht, Basel 2016, Rz. 9.53 ff.; die Ausführungen zur Ungültigkeitsklage finden sich im gleichen Werk in den vorangehenden Rz. 9.22 ff.). Diese Erläuterungen und Hinweise bestätigen, dass der Berufungskläger in der Berufung nun eine Nichtigkeitsklage im Sinne einer Feststellungsklage erheben will.
3.6. Es steht demnach fest, dass der Berufungskläger in der Berufung von der Ungültigkeitsklage zur Nichtigkeitsklage überging und damit eine Klageänderung vornahm, ohne aufzuzeigen, dass die Voraussetzungen für eine Klageänderung in diesem Verfahrensstadium erfüllt wären. Auf die Klageänderung kann daher nicht eingetreten werden. Nachdem aber die Sachanträge der Berufung nicht zulässig sind und entsprechend nicht berücksichtigt werden können, liegt im Ergebnis einzig noch ein Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils vor. Dass vorliegend der blosse Aufhebungsantrag genügen würde, weil ein Entscheid der Berufungsinstanz in der Hauptsache von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. dazu KGer GR ZK1 21 81 v. 14.12.2021 E. 2 m.w.H.), wird weder geltend gemacht noch ist dies sonstwie ersichtlich. Ohne hinreichenden Antrag in der Sache kann auf die vorliegende Berufung daher nicht eingetreten werden.
4. Begründungspflicht
Würde trotz des beschriebenen Mangels im Rechtsbegehren auf die Berufung eingetreten, wäre bei der weiteren Prüfung – im Sinne einer Eventualbegründung – Folgendes zu beachten: Nach der Rechtsprechung zeichnet sich das zweitinstanzliche Verfahren dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Streits vorliegt. Wer den erstinstanzlichen Entscheid mit Berufung anficht, hat deshalb anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrecht erhalten lassen. Die Berufungsinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (statt vieler BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Diesem Begründungserfordernis wird der Berufungskläger nur teilweise gerecht. An mehreren Stellen verliert er sich in einer blossen Wiederholung seines bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Standpunkts (z.B. act. A.1 Ziff. 1–8 S. 3–5) oder er beschränkt sich auf eine appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid (z.B. act. A.1 Ziff. 7 S. 16). Darauf ist mangels hinreichender Begründung zum Vornherein nicht einzutreten. In der folgenden Eventualerwägung geht das Kantonsgericht daher nur auf jene Rügen näher ein, die sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen.
5. Beurteilung der erhobenen Rügen
5.1. Bereits vor der Vorinstanz machte der Berufungskläger geltend, die Einsetzung des Berufungsbeklagten als Alleinerbe sowie die Schenkung der Eigentumswohnung an diesen seien sittenwidrig.
5.1.1. Die Vorinstanz verneinte in ihrem Entscheid einen Verstoss gegen die guten Sitten mit der Begründung, dass der Berufungskläger weder behauptet noch belegt habe, dass die Schenkung bzw. Verfügung von Todes wegen den Berufungsbeklagten in seiner Tätigkeit als Arzt beeinflusst habe. Es würden Anhaltspunkte fehlen, die darauf schliessen liessen, dass der Berufungsbeklagte den sich aus dem Vertrauensverhältnis ergebenden Einfluss in irgendeiner Art unlauter ausgenützt habe. Zudem habe der Ehrenrat des Bündner Ärztevereins am 20. Dezember 2016 in seiner Stellungnahme zu den gegen den Berufungsbeklagten erhobenen Vorwürfen einstimmig festgehalten, dass dem Berufungsbeklagten der Vorwurf der Verletzung der Standesregeln nicht gemacht werden könne (act. B.4 E. 4.2.2). Der Berufungskläger kritisiert in der Berufung, dass die Vor-instanz die Beweise willkürlich gewürdigt habe, indem sie die Argumentation des Ehrenrates tel quel übernommen habe. Zudem habe sie einen wichtigen Passus des von ihr herangezogenen Bundesgerichtsurteils 4A_3/2014 vom 9. April 2014 willkürlich übersehen. Das Bundesgericht habe die Sittenwidrigkeit in diesem Entscheid nur deshalb verneint, weil das persönliche Verhältnis bereits vor der ärztlichen Betreuung bestanden habe. Dies sei vorliegend nicht der Fall (act. A.1 Ziff. 3).
5.1.2. Die Sittenwidrigkeit ist bei erbrechtlichen Rechtsgeschäften grundsätzlich gleich zu verstehen wie bei Rechtsgeschäften unter Lebenden (Wolf/Hrubesch-Millauer, a.a.O., Rz. 982). Nach Art. 20 Abs. 1 OR ist ein Vertrag nichtig, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst. Sittenwidrig sind Verträge, die gegen die herrschende Moral, d.h. gegen das allgemeine Anstandsgefühl oder gegen die der Gesamtrechtsordnung immanenten ethischen Prinzipien und Wertmassstäbe verstossen (BGE 132 III 455 E. 4.1; 129 III 604 E. 5.3; 123 III 101 E. 2; 115 II 232 E. 4a). Das Bundesgericht folgte in seiner publizierten Rechtsprechung einer Lehrmeinung, wonach bestimmte Berufsträger – namentlich Ärzte, Psychologen, Anwälte, Geistliche, Notare oder Sozialarbeiter, aber auch Haushalthilfen oder Heimleiter, Bankiers, Treuhänder, Finanzberater usw. – in besonders sensiblen Bereichen tätig seien, da ihnen ihre Tätigkeit unweigerlich tiefe Einblicke in die persönlichen und wirtschaftlichen Belange der betreuten Person verschaffe. Daher dränge sich fallweise die Beurteilung auf, ob eine Verfügung zugunsten einer solchen Vertrauensperson auf einem selbstbestimmten Entscheid beruht oder ob der Berufsträger den aus dem Vertrauensverhältnis sich ergebenden Einfluss in unlauterer Weise ausgenützt habe (BGE 132 III 455 E. 4.1 m.H.a. Daniel Abt, Probleme um die unentgeltlichen lebzeitigen Zuwendungen an Vertrauenspersonen, in: AJP 2004, S. 1225 f.). Demgegenüber verwarf das Bundesgericht die weitergehende Auffassung, Schenkungen reicher, alleinstehender älterer und kranker Personen müssten bei einem Vertrauensverhältnis irgendwelcher Art vorbehaltlos und allgemein ungültig erklärt werden. Es erwog, damit würde im Ergebnis bei gegebener Urteilsfähigkeit dem selbstbestimmten Entscheid einer Person die Rechtswirkung abgesprochen, welche die Rechtsordnung unter diesen Voraussetzungen vorsehe. Demnach kann nicht jede Zuwendung als Verstoss gegen die guten Sitten unter Lebenden qualifiziert werden, wenn sie an eine Person erfolgt, die durch ihre berufliche Tätigkeit im Umfeld der verfügenden Person deren Vertrauen gewonnen hat. Es bedarf vielmehr einer unlauteren Beeinflussung oder eines Verstosses gegen elementare Standesregeln, deren Zweck gerade darin besteht, von vornherein Interessenkonflikte und Zweifel über mögliche unerwünschte Beeinflussungen zu verhindern (BGE 132 III 455 E. 4.2).
5.1.3. Die Vorinstanz hat diese Grundsätze des Bundesgerichts korrekt angewendet. Unbestritten ist, dass die Erblasserin und der Berufungsbeklagte in einer Patientin-Arzt-Beziehung standen und zudem jahrelang im selben Mehrfamilienhaus wohnten. Wie etwa der Brief vom 17. Mai 2013 zeigt, in dem die Erblasserin den Berufungsbeklagten um Rat in persönlichen, nicht-medizinischen Belangen bittet (RG act. III.3), bestand zwischen den beiden ein Vertrauensverhältnis, das über eine reine Patientin-Arzt-Beziehung hinausgeht. Der Berufungskläger bestreitet dieses besondere Vertrauensverhältnis denn auch nicht grundsätzlich, sondern nur, dass dieses bereits vor der Patientin-Arzt-Beziehung bestand (act. A.1 Ziff. 4 S. 11). Selbst wenn dem zeitlich so wäre, erwiese sich die Begünstigung des Berufungsbeklagten nicht gleich als sittenwidrig. Dass sich eine reine Patientin-Arzt-Beziehung mit der Zeit um eine private Komponente erweitert, ist häufig und meist Folge des entstandenen Vertrauens. Auch in einer solchen Konstellation muss es zulässig sein, die gewonnene Vertrauensperson zu begünstigen, solange keine unlautere Beeinflussung und kein Verstoss gegen elementare Standesregeln vorliegen. Konkrete Hinweise, dass sich der Berufungsbeklagte solcher verwerflicher Handlungen bedient hätte, bleibt der Berufungskläger schuldig. Implizit scheint ihm dies bewusst zu sein, führt er in der Berufung doch selber aus, es blieben 'lediglich die Indizien, dass der Beklagte die Erblasserin mit seinen 'Beratungen' die doch sehr alte betagte C._____ umgarnt hat, wobei offensichtlich ist, dass er die alte Dame wiederum mit seiner P._____ überzeugen konnte' (act. A.1 Ziff. 4 S. 12). Die Schlussfolgerung des Berufungsklägers beruht letztlich allein auf dem von ihm gehegten Verdacht der Erbschleicherei, den er lediglich aus der Tatsache zu schöpfen scheint, dass die Erblasserin am Ende in Abkehr früherer Zusicherungen nicht ihn, sondern den Berufungsbeklagten begünstigte. Dies genügt nicht, um einen Verstoss gegen die guten Sitten anzunehmen. Die Stellungnahme des Bündner Ärztevereins, die die Vorinstanz nach Ansicht des Berufungsklägers falsch gewichtet haben soll, ist vor diesem Hintergrund gar nicht entscheidrelevant.
5.1.4. Im Bundesgerichtsurteil 4A_3/2014 vom 9. April 2014, das der Berufungskläger anführt, ging es um eine lebzeitige Zuwendung an einen Hausarzt über CHF 2 Mio. Die Schenkerin litt seit Jahren an einer Rohypnol-Sucht, wobei ihr das Rohypnol vom Hausarzt abgegeben wurde. Ein Jahr nach der Zuwendung wurde die Schenkerin unter Vormundschaft gestellt. In der Folge wurde die Schenkung namens der Schenkerin angefochten. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Zuwendung an einen Hausarzt von rund CHF 2 Mio. nicht per se sittenwidrig sei (BGer 4A_3/2014 v. 9.4.2014 E. 3.3). Zudem verneinte es im konkreten Fall die Sittenwidrigkeit aufgrund eines Verstosses gegen die Standesordnung FMH. Die Beschwerdeführerin hatte geltend gemacht, die Zuwendung sei aufgrund des medizinischen Betreuungsverhältnisses und nicht aufgrund eines privaten Verhältnisses zustande gekommen. Das Bundesgericht widersprach dem und führte aus, dass zwischen den Parteien schon vor der ärztlichen Betreuung und auch weiterhin ein nahes persönliches Verhältnis bestanden habe. Es hätten somit von der ärztlichen Betreuung unabhängige Gründe für den streitgegenständlichen Vertrag bestanden (E. 3.4). Ausschlaggebend dafür, dass kein Verstoss gegen die guten Sitten vorlag, war demnach nicht der Umstand, dass die private Beziehung vor der Patientin-Arzt-Beziehung bestand, wie das der Berufungskläger zu glauben meint, sondern dass persönliche Gründe für die Zuwendung vorlagen. Auch im vorliegenden Fall erscheinen aufgrund des engen Vertrauensverhältnisses zwischen der Erblasserin und dem Berufungsbeklagten letztlich persönliche Gründe für die Zuwendungen ausschlaggebend. Die vorinstanzliche Würdigung, dass die Begünstigung des Berufungsbeklagten nicht gegen die guten Sitten verstösst, ist daher auch mit Blick auf den Bundesgerichtsentscheid 4A_3/2014 vom 9. April 2014 nicht zu beanstanden.
5.2. Weiter beruft sich der Berufungskläger auf Irrtum und Täuschung der Erblasserin.
5.2.1. Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen von Willensmängeln und hielt fest, dass die Beziehung zwischen dem Berufungskläger und der Erblasserin ihre Höhen und Tiefen gehabt habe. Aus den vom Berufungskläger eingereichten Schreiben abzuleiten, dass die letztwillige Verfügung vom 31. Juli 2014 basierend auf Willensmängeln entstanden sein müsse, sei weder nachvollziehbar noch vom Berufungskläger dargelegt. Ferner sei festzuhalten, dass die strittige letztwillige Verfügung nicht die einzige sei, in welcher die Erblasserin den Berufungsbeklagten nicht berücksichtigt habe (act. B.4 E. 4.1.2). Der Berufungskläger bestreitet, dass die Erblasserin ihre letztwillige Verfügung vom 18. Dezember 2013 überhaupt habe aufheben wollen. Die zuvor verfasste letztwillige Verfügung vom 3. Januar 2013 drücke klar aus, dass die Erblasserin die Stiftung M._____ F._____ als Erbin habe einsetzen wollen. Ihre Eigentumswohnung habe sie mittels gemischter Schenkung auf den Berufungsbeklagten übertragen wollen. Die Erblasserin habe daher nicht den Berufungsbeklagten als Stiftungsratspräsidenten der M._____ als Erben einsetzen wollen. Somit sei sie einem Irrtum über die Person des Bedachten unterlegen. Es bestehe daher indizienmässig der Verdacht, dass der Berufungsbeklagte der Erblasserin vorgegaukelt habe, dass sie ihren Nachlass wiederum der Stiftung M._____ vermache (act. A.1 Ziff. 8 f. S. 17 ff.).
5.2.2. Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum errichtet hat, sind nach Art. 469 Abs. 1 ZGB ungültig. Als Irrtum im Sinne dieser Bestimmung fällt – anders als im Vertragsrecht (Art. 24 Abs. 2 OR) – auch ein blosser Motivirrtum in Betracht. Ein solcher ist gegeben, wenn der Entschluss, der in der Verfügung des Erblassers zum Ausdruck kommt, unter dem Einfluss einer unrichtigen Vorstellung von der Wirklichkeit gefasst worden ist. Das Vorliegen eines Irrtums hat diejenige Partei zu beweisen, die sich auf ihn beruft (BGer 5A_698/2008 v. 24.4.2009 E. 4.1 m.w.H.). Absichtliche Täuschung liegt vor, wenn die Erblasserin bei eigenem besseren Wissen des täuschenden durch Erregung eines Irrtums
oder Ausnützung eines bestehenden Irrtums zu einer Verfügung von Todes wegen bzw. zu einer solchen mit bestimmtem Inhalt veranlasst wird (BGer 5A_204/2007 v. 16.10.2007 E. 6.1). Die absichtliche Täuschung i.S.v. Art. 469 Abs. 1 ZGB entspricht der absichtlichen Täuschung nach Art. 28 OR (Wolf/Hrubesch-Millauer, a.a.O., Rz. 962).
5.2.3. Die Annahme des Berufungsklägers, die Erblasserin habe die Stiftung M._____ F._____ und den Berufungsbeklagten miteinander verwechselt, beruht wiederum auf reiner Spekulation. Aus der letztwilligen Verfügung vom 31. Juli 2014 geht eindeutig hervor, dass die Erblasserin den Berufungsbeklagten persönlich als Alleinerben und Beschenkten einsetzte. Die Stiftung M._____ F._____ wird mit keinem Wort erwähnt (vgl. RG act. II.15). Immerhin handelt es sich um eine öffentlich beurkundete Verfügung, in der zwei Zeugen unter anderem bestätigten, dass die Erblasserin vor ihnen und dem Notar erklärt habe, sie habe die Urkunde gelesen und diese enthalte ihre letztwillige Verfügung. Aus dem Kauf-/Schenkungsvertrag vom 3. Januar 2013 ergibt sich sodann, dass die Erblasserin dem Berufungsbeklagten ihre Eigentumswohnung, welche damals einen Verkehrswert von CHF 406'000.00 aufwies, für CHF 250'000.00 verkaufte und ein allfälliger, CHF 250'000.00 übersteigender Mehrwert, den die Kaufsobjekte im Zeitpunkt des Todesfalls aufweisen sollten, schenkungsweise erlassen wird (RG act. II.8). Offenkundig wollte die Erblasserin bereits im Jahr 2013, als sie zugleich die Stiftung M._____ F._____ als Alleinerbin einsetzte (vgl. RG act. II.7), auch den Berufungsbeklagten persönlich nicht unwesentlich begünstigen. Die Einsetzung des Berufungsbeklagten schliesslich als Alleinerben im Juli 2014 kam vor diesem Hintergrund nicht völlig überraschend. Auch hier fehlen konkrete Anhaltspunkte, dass die Erblasserin einem Willensmangel unterlegen wäre, weshalb die vorinstanzliche Schlussfolgerung zu bestätigen ist.
5.2.4. Der Berufungskläger rügt in diesem Zusammenhang ferner eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe zu Unrecht die in der Widerklageantwort 'angebotenen Zeugen N._____' nicht angehört. Diese hätten über die Beeinflussung der Erblasserin aussagen können (act. A.1 Ziff. 12 S. 21 unten). Diese Rüge geht ebenfalls fehl. Der Berufungskläger bot in der Replik und Widerklageantwort die Einvernahme der Zeuginnen N._____ und Q._____ zu folgender Behauptung an: 'Es ist zutreffend, dass der Beweis der Urteilsunfähigkeit 'post mortem' schwieriger zu erbringen ist als bei einer Person, die noch lebt. Hierzu bedarf es Beobachtungen von Personen, welche C._____ zu Lebzeiten kannten. Es wird ausdrücklich vorbehalten, weitere Zeugen zu benennen, falls dies notwendig sein wird' (RG act. I.3 Ziff. 23). Bei dieser Behauptung ist nicht nur unklar, in welchem Verhältnis die beiden offerierten Zeuginnen zur Erblasserin standen und inwiefern sie mit ihr persönlich zu tun hatten. Insbesondere ist auch offen, für welchen Zeitraum die Zeuginnen aus eigener Wahrnehmung Aussagen zum Zustand der Erblasserin hätten machen können. Derlei Tatsachenbehauptungen sind zu unsubstantiiert, als dass über sie Beweis abgenommen werden kann. Die Vorinstanz war daher nicht gehalten, die beiden Zeuginnen einzuvernehmen. Die Rüge der Gehörsverletzung ist haltlos.
5.3. Der Berufungskläger rügt im Weiteren, die Vorinstanz habe eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen, indem sie angenommen habe, es habe Höhen und Tiefen im Verhältnis zwischen dem Berufungskläger und der Erblasserin gegeben (act. A.1 Ziff. 13 S. 22). Auch diese Kritik ist unbegründet. So gab der Berufungskläger zu, dass die Erblasserin schon vor 2013 verschiedene Testamente errichtet habe, die für den vorliegenden Prozess jedoch deshalb nicht relevant wären, weil sie damals andere Personen habe begünstigen wollen (act. A.3 Ziff. 6 S. 6; vgl. auch bereits RG act. I.1 Ziff. 21). Bereits vor 2013 wollte die Erblasserin folglich andere Personen begünstigen als den Berufungskläger und dessen Vater. Aktenkundig ist ein persönliches Verhältnis zwischen der Erblasserin und dem Berufungskläger erst ab 2012. Damals entstand offenbar ein Briefkontakt, der allerdings bereits im Jahr 2014 und damit drei Jahre vor dem Tod der Erblasserin wieder endete (vgl. RG act. II.17–36). Der Berufungskläger behauptete nicht, dass der Kontakt nach 2014 weiter anhielt. Die Feststellung der Vorinstanz, die Beziehung zwischen der Erblasserin und dem Berufungskläger habe Höhen und Tiefen gehabt, ist bei dieser Sachlage nicht zu beanstanden.
5.4. Der Berufungskläger rügt schliesslich die Beweislastverteilung durch die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Urteilsfähigkeit der Erblasserin.
5.4.1. Die Vorinstanz verneinte in ihrem Entscheid eine dauernde Urteilsunfähigkeit der Erblasserin, welche zu einer Umkehr der Beweislast geführt hätte. Aus der Tatsache, dass Notar Dr. iur. O._____ die Urteilsfähigkeit der Erblasserin am 4. Dezember 2013 zunächst verneint gehabt habe, sieben Monate später aber im Zeitpunkt der Erstellung des Testaments im Juli 2014 wiederum bejaht habe, lasse sich nicht folgern, dass die Erblasserin im Juli 2014 nicht testierfähig gewesen sei (act. B.4 E. 4.1.2). Der Berufungsbeklagte führt dazu aus, es sei nicht einzusehen, weshalb sich Notar O._____ bei der Beurkundung im Juli 2014 auf ein ärztliches Attest aus dem Jahre 2012 abgestützt habe, nachdem er selbst im Dezember 2013 die Testierfähigkeit der Erblasserin verneint habe. Es wäre daher am Berufungsbeklagten gelegen, ein luzides Intervall der Erblasserin zu beweisen (act. A.1 Ziff. 15 S. 23 f.).
5.4.2. Verfügungsfähig ist, wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat (Art. 467 ZGB). Die Urteilsfähigkeit (Art. 16 ZGB) ist die Regel und wird aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung vermutet. Folglich hat derjenige, der deren Nichtvorhandensein behauptet, dies zu beweisen (BGE 124 III 5 E. 1b). Der Nachweis ist dann relativ einfach zu führen, wenn beim Erblasser eine schwerwiegende und permanente Beeinträchtigung seiner geistigen Fähigkeiten vorgelegen hat. Ist dies nicht der Fall, dann ist der Beweis, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Abfassung der letztwilligen Verfügung urteilsunfähig war, nach seinem Tod schwierig zu führen (BGer 5C.32/2004 v. 6.10.2004 E. 3.1.1). Dieser Schwierigkeit wird mit einer Herabsetzung des Beweismasses als auch mit einer tatsächlichen Vermutung begegnet. Führt die Lebenserfahrung – etwa bei bestimmten Geisteskrankheiten oder altersschwachen Personen – zur Vermutung, dass die handelnde Person ihrer allgemeinen Verfassung nach im Normalfall und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als urteilsunfähig gelten muss, ist die Vermutung der Urteilsfähigkeit umgestossen. Der Gegenpartei steht jedoch der Gegenbeweis offen, dass die betreffende Person trotz ihrer grundsätzlichen Urteilsunfähigkeit in einem luziden Intervall gehandelt hat (BGE 124 III 5 E. 1b). Von einer grundsätzlichen Urteilsunfähigkeit kann aber nur ausgegangen werden, wenn die betroffene Person über einen längeren Zeitraum hinweg als urteilsunfähig bezeichnet werden muss, wie es etwa bei altersdementen Personen der Fall ist. Blosse altersbedingte Erinnerungslücken reichen dazu nicht aus (BGer 5A_12/2009 v. 25.3.2009 E. 2.2). Kann der Ungültigkeitskläger die Vermutungsbasis von Art. 16 ZGB nicht erschüttern, so bleibt es bei der Vermutung der Urteilsfähigkeit. Er hat dann mittels Beweises des Gegenteils zu beweisen, dass der Erblasser im konkreten Zeitpunkt der Abfassung der letztwilligen Verfügung urteilsunfähig war (Alexandra Zeiter, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 4. Aufl., Basel 2019, N 26 zu Art. 467 ZGB).
5.4.3. Auch die Rüge des Berufungsklägers an der Beweislastverteilung durch die Vorinstanz überzeugt nicht. Im psychiatrischen Bericht vom 24. Dezember 2012 hielt Dr. med. R._____ fest, dass er keinen Grund sehe, an der Urteilsfähigkeit der Erblasserin zu zweifeln (RG act. II.10 S. 3), woraufhin Notar Dr. iur. O._____ am 3. Januar 2013 eine letztwillige Verfügung und ein Kauf-/Schenkungsvertrag beurkundete. Dass die Erblasserin damals noch urteilsfähig war, ist unbestritten. In der Klage behauptete der Berufungskläger zudem selber, Ende 2013 sei die Erblasserin sehr wohl imstande gewesen, ein Testament zu seinen Gunsten aufsetzen zu lassen, nachdem sie diesen Willen noch im November 2013 gegenüber Notar O._____ klar geäussert habe. Das von Notar L._____ am 18. Dezember 2013 zu seinen Gunsten beurkundete Testament sei rechtsgültig (RG act. I.1 Ziff. 21). Wenn aber der Berufungskläger selber davon ausgeht, dass die Erblasserin ein halbes Jahr vor den angefochtenen Rechtsgeschäften noch urteilsfähig war, kann von einer länger dauernden Urteilsunfähigkeit, die zu einer Umkehr der Beweislast führt, nicht die Rede sein. Die Vorinstanz ist folglich zu Recht davon ausgegangen, dass dem Berufungskläger die Beweislast für die Urteilsunfähigkeit der Erblasserin zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtsgeschäfte im Juli 2014 obliegt.
6. Fazit
Nach dem Gesagten ist auf die Berufung mangels hinreichender Anträge in der Sache nicht einzutreten. Würde auf die Berufung dennoch eingetreten, erwiese sich die Kritik des Berufungsklägers am angefochtenen Entscheid, soweit sie den Begründunganforderungen gerecht wird, als nicht stichhaltig. Der vorinstanzliche Entscheid wäre somit in der Sache zu bestätigen. Im Ergebnis ist die Berufung daher abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
7. Prozesskosten

Bei diesem Ergebnis gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des verursachten Aufwands und des Streitinteresses wird die Entscheidgebühr auf CHF 8'000.00 festgesetzt (Art. 15 Abs. 2 EGzZPO i.V.m. Art. 9 VGZ [BR 320.210]). Zudem hat der Berufungskläger den Berufungsbeklagten für die Kosten der anwaltlichen Vertretung zu entschädigen. Da der Berufungsbeklagte keine Honorarnote eingereicht hat, ist sein Stundenaufwand zu schätzen (vgl. Art. 2 f. HV [BR 310.250]). Mit Blick auf die eingereichten Rechtsschriften (act. A.2 und A.4) und die Komplexität der Sache erscheint ein Aufwand von rund 30 Stunden angemessen. Der Berufungsbeklagte hat zu Beginn des vorinstanzlichen Verfahrens eine Honorarvereinbarung eingereicht, aus der hervorgeht, dass sich das Honorar zum Stundenansatz von CHF 350.00 bemisst (RG act. VI/4). Da dieser Ansatz das gesetzliche Maximum von CHF 270.00 pro Stunde (Art. 3 Abs. 1 HV) übersteigt, ist er entsprechend zu kürzen. Unter Berücksichtigung einer Spesenpauschale von 3 % sowie der Mehrwertsteuer von 7.7 % resultiert damit eine Parteientschädigung von CHF 9'000.00.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 8'000.00 gehen zu Lasten von A._____. Sie werden mit dem von A._____ geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 10'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 2'000.00 wird A._____ durch das Kantonsgericht erstattet.
3. A._____ hat B._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 9'000.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen.
4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
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