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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 58 ZPO vom 2023

Art. 58 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 58

Dispositions- und Offizialgrundsatz

1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.

2 Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 58 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLY220031Ehescheidung (Abänderung vorsorgliche Massnahmen)Beruf; Berufung; Beklagten; Einkommen; Abänderung; Lichen; Unterhalt; Eheschutz; Vorinstanz; Berufungsverfahren; Unterhaltsbeiträge; Monatlich; Gesuch; Recht; Ehegatten; Eheschutzentscheid; Monats; Verhältnis; Entscheid; Klägers; Verfahren; Verhältnisse; Abänderungsgr; Bezirksgericht; Dispositiv; Kündigung; Andelfingen; Verfügung; Partei
ZHNP220003ForderungArbeit; Verfehlung; Beklagt; Beklagten; Vorinstanz; Höhe; Geldwerte; Verletzung; Tarbeit; Verfehlungen; Geldwerten; Trollkosten; Kontrollkosten; Konventionalstrafe; Bestritt; Recht; Bestritten; Berufung; Partei; Klage; Behauptung; Mitarbeitende; Mitarbeitenden; Kategorie; Tabelle; Entscheid; Bezug; Arbeitnehmer; Recht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV-Z 2019/1Entscheid Art. 62, 102 und 104 OR; Art. 96 VVG: Abgrenzung zwischen Schadensversicherung und Summenversicherung. Rückforderung ausbezahlter Krankentaggeldleistungen infolge Überentschädigung teilweise gutgeheissen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Dezember 2019, KV-Z 2019/1). Beim Bundesgericht angefochten. Versicherung; Leistung; Recht; Beklagten; Partei; Leistungen; Parteien; Helsana; Summenversicherung; Betreibung; Verzug; Schadensversicherung; Schuldner; Forderung; Zeitraum; Gericht; Verzugszins; Ausgleichskasse; Klage; Zivilprozess; Mahnung; Versicherungsgericht; Taggeldleistungen; Erwerbsausfall; Verrechnung; Arbeitsunfähigkeit; Anspruch; Vorliegen; Überentschädigung
BSBEZ.2021.36 (AG.2022.192)ArrestBeschwerde; Arrest; Rechts; AaO; Partei; Pfändung; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; Beschwerdegegnerin; Werden; Forderung; Zession; Honorar; Parteien; Gemäss; Auflage; Entscheid; Arrests; Parteientschädigung; Zivilgericht; Verfügung; Arrestschuldner; Verfahren; Gelten; Arbeit; Arrestschuldnerin; Künftige; Kommentar; Geltend; Streitwert
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 505 (4A_209/2021)
Regeste
Art. 783 und 822 OR ; Erwerb eigener Stammanteile; Austritt. Würde das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer GmbH dazu führen, dass die Gesellschaft eigene Stammanteile im Nennwert von über 35 % des Stammkapitals hielte, ist der Austritt nicht zu bewilligen (E. 1-6).
Gesellschaft; Stammanteil; Gesellschafter; Stammanteile; Austritt; Stammkapital; Gesellschafters; Recht; Beschwerde; Stammkapitals; Austritts; Ausschluss; Abfindung; Ausscheiden; Beschwerdeführer; Kapital; Erwerb; Nennwert; GmbH; Handelsregister; Gericht; Grenze; Austretenden; Auflösung; Beschwerdegegnerin; Botschaft; Lösung; GmbH-Recht; Herabsetzung
147 III 265 (5A_311/2019)
Regeste
Art. 276, 276a, 285 und 286a ZGB; Berechnung des Kindesunterhaltes; Verbindlichkeit der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung. Grundsätze des Kindesunterhaltes (E. 5). Das Kind hat Anspruch auf gebührenden Unterhalt (E. 5.1 und 5.2). Dieser umfasst den Barunterhalt sowie einen allfälligen Betreuungsunterhalt (E. 5.3). Er bemisst sich nach den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern (E. 5.4). Steht das Kind unter alleiniger Obhut, hat im Grundsatz der andere Elternteil den gesamten Geldunterhalt zu tragen; bei alternierender Obhut ist er von den Eltern im umgekehrten Verhältnis zu den Betreuungsanteilen und allenfalls im Verhältnis der Leistungsfähigkeit zu tragen (E. 5.5). Behandlung von Mankofällen (E. 5.6). Methodik zur Unterhaltsberechnung (E. 6). Abkehr vom bisherigen Methodenpluralismus (E. 6.1). Lebenshaltungskostenmethode als Ausgangspunkt. Unzulässigkeit abstrakter Methoden, namentlich von Quotenmethoden (E. 6.2). Konkrete Methoden (E. 6.3). Unzulässigkeit der Verwendung von Tabellen (E. 6.4). Unzulässigkeit der einstufig-konkreten Methode (E. 6.5). Verbindlichkeit der zweistufig-konkreten Methode für alle Arten des Kindesunterhaltes (E. 6.6). Vorgehensweise bei der zweistufig-konkreten Methode (E. 7). Ermittlung der relevanten Einkommen (E. 7.1). Ermittlung des Bedarfes bzw. des gebührenden Unterhalts (E. 7.2). Bemessung des Unterhaltsbeitrages: Reihenfolge bei der Verteilung der Ressourcen auf die einzelnen Unterhaltskategorien und Bedarfsgrössen; Verteilung eines allfälligen Überschusses im Grundsatz nach grossen und kleinen Köpfen; Behandlung von Sparquoten (E. 7.3). Die zweistufig-konkrete Methode ist zivilstandsunabhängig anzuwenden. Besondere Verhältnisse des Einzelfalles sind zu berücksichtigen. Bei der Ausschöpfung der Erwerbskapazität besteht in Bezug auf den Kindesunterhalt eine besondere Anstrengungspflicht (E. 7.4). Anwendung der genannten Grundsätze auf den vorliegenden Fall (E. 8).
Unterhalt; Kindes; Eltern; Überschuss; Betreuung; Methode; Existenzminimum; Kindesunterhalt; Familienrechtliche; Mutter; Verhältnis; Elternteil; Urteil; Leistung; Betreuungsunterhalt; Eheliche; Vater; Verhältnisse; Leistungsfähigkeit; Kinder; Barunterhalt; Gebührend; Gebührende; FamPrach; Obhut; Kindesunterhalts; Verpflichtet; Verhältnissen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
BVGE 2015/44AkteneinsichtBeschwerde; Akten; Akteneinsicht; Verfahren; Vorinstanz; Arbeitsbericht; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegner; Partei; Verfahrens; Akteneinsichtsrecht; Recht; Androhung; Einsicht; Akteneinsichtsrechts; Rechtlich; Consid; Verfügung; Parteien; Aufsicht; Anspruch; Anordnung; Informationen; Behörde; Einbarung; Beschwerdegegnern; Interesse; Auflage; Urteil; Diritto
A-4934/2013VerrechnungssteuerBeschwerde; Deführerin; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Aktien; Recht; Verrechnung; Verrechnungssteuer; Steuer; Holding; Entscheid; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Sellschaft; Jahresrechnung; Rechtlich; Recht; Verfügung; Zirksgericht; Übertragung; Kommentar; Gesellschaft; Jahresrechnungen; Bezirksgericht; Entstanden; Beteiligungsrechte; Aufgr

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
UTTER-SOMM, SEILER Kommentar zur ZPO2016
UTTER-SOMM, SEILER Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2016
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