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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 71 ZPO vom 2023

Art. 71 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 71

Einfache Streitgenossenschaft

1 Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.

2 Die einfache Streitgenossenschaft ist ausgeschlossen, wenn für die einzelnen Klagen nicht die gleiche Verfahrensart anwendbar ist.

3 Jeder Streitgenosse kann den Prozess unabhängig von den andern Streitgenossen führen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 71 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPP210039ForderungBeschwerde; Beklagte; Beklagten; Beschwerdeverfahren; Akontozahlung; Gelten; Akontozahlungen; Beschluss; Vorinstanzliche; Geltend; Vorinstanzlichen; Entscheid; Zahlung; Verfahren; Protokoll; Eigentümer; Vorliegenden; Hätten; Kläger; Unrichtig; Worden; Machen; Vorinstanz; Urteil; Entsprechende; Tiefgarage; Rechtsmittel; Wurden; Gemäss
ZHRA190004Arbeitsrechtliche ForderungBeschwerde; Arbeit; Vorinstanz; Recht; Klägers; Entscheid; Klagte; Klage; Klagten; Gehör; Beklagten; Partei; Kündigung; Angefochtene; Verletzung; Entschädigungsfolgen; Parteien; Bezahlen; Verfahren; Gehörs; Sachverhalt; Zulasten; Angefochtenen; Urteil; Eventualbegründung; Kanton; Dispositivziffer; Arbeitslosenkasse
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZK.2019.3 (AG.2020.65)FirmaBeklagte; Klägerin; Klägerinnen; Handel; Handels; Firmen; Beklagten; Handelsregister; Rechts; Gemäss; Verwechslung; Werden; Partei; Verwechslungsgefahr; Gericht; Basel-Stadt; Gebrauch; Stellen; Schweiz; Kanton; Stellt; Parteien; Tätig; Gestellt; Kantons; Androhung; Zuständig; Lassen; Bundesgericht; Insbesondere
BSBEZ.2015.33 (AG.2015.541)Zusammenlegung von 55 Gesuchen in ein einziges Verfahren und Anpassung des KostenvorschussesBeschwerde; Verfahren; Beschwerdeführer; Schlichtungsbehörde; Gebühr; Verfügung; Schlichtungsverfahren; Verfahrens; Partei; Gericht; Verfügungen; Parteien; Aufwand; Kostenvorschüsse; Eingabe; Kostenvorschuss; Fälle; Streitwert; Vernehmlassung; Vermögensrechtliche; Gesuch; Beschwerdeführern; Entscheid; Werden; Appellationsgericht; Angefochten; Interesse; Rechtsmittel; Gebühren; Angefochtenen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 V 343 (9C_20/2019)Art. 53d Abs. 1 und 6 BVG; Art. 48 Abs. 1 VwVG; Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung, Verfahren und Teilliquidationsbilanz. Wer nur eine mittelbare Anwartschaft auf eine Hinterlassenenrente aus beruflicher Vorsorge hat, ist nicht legitimiert, einen Teilliquidationsbeschluss durch die Aufsichtsbehörde überprüfen zu lassen. Entsteht der Anspruch auf die Hinterlassenenrente erst nach dem Stichtag der Teilliquidation und nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens betreffend die Überprüfung des Teilliquidationsbeschlusses, so hat die berechtigte Person für das anschliessende Beschwerdeverfahren keine Beschwerdebefugnis (E. 2). Die Höhe der reglementarisch vorgesehenen "Rückstellung pendente Invaliditätsfälle" ist insbesondere aufgrund der Schadenerfahrung der Vorsorgeeinrichtung zu berechnen (E. 3.1). Leistungen (im Sinne einer Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht), die vertraglich der abgebenden Vorsorgeeinrichtung ausschliesslich zugunsten des Fortbestands zugesichert wurden, finden keinen Eingang in die Teilliquidationsbilanz (E. 3.2). Beschwer; Beschwerde; Pensionskasse; Teilliquidation; Verfahren; Vorsorge; Rückstellung; Invaliditätsfälle; Agreement; Partei; Entscheid; Technische; Bundesverwaltungsgericht; Höhe; Pendente; Sammelstiftung; Rentenbezüger; Vorinstanz; Vorinstanzliche; Stichtag; Vorsorgestiftung; Ziffer; Contribution; Vorsorgeeinrichtung; Teilweise; Erwägung; Antrag
145 III 460 (4A_508/2018)Art. 15 Abs. 1 und 71 ZPO; einfache Streitgenossenschaft, örtliche Zuständigkeit. Bestätigung der Rechtsprechung zu Art. 71 Abs. 1 ZPO, wonach die eingeklagten Ansprüche nicht kumulativ, sondern lediglich alternativ auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen müssen, damit eine einfache Streitgenossenschaft vorliegt (E. 4.1). Verneinung der tatsächlichen (E. 4.3.1) wie auch der rechtlichen (E. 4.3.2) Konnexität bei zwei Strassenverkehrsunfällen, die sich unabhängig voneinander in unterschiedlicher Weise, an unterschiedlichen Orten und zu unterschiedlichen Zeiten ereignet haben. Klage; Streitgenossen; Klagten; Beschwerde; Recht; Streitgenossenschaft; Klagen; Gericht; Verfahren; Urteil; örtlich; Beklagten; Beschwerdeführerin; Unterschiedlich; Zuständigkeit; Gemeinsame; Einfache; Urteile; Unfall; Tatsachen; Zivilprozessordnung; Unfälle; Gesundheitsschaden; Unterschiedliche; örtliche; Vorinstanz; Solidarität

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Ernst Staehelin, Silvia Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich2016
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