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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 83 ZPO vom 2023

Art. 83 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 83

1 Wird das Streitobjekt während des Prozesses veräussert, so kann die Erwerberin oder der Erwerber an Stelle der veräussernden Partei in den Prozess eintreten.

2 Die eintretende Partei haftet für die gesamten Prozesskosten. Für die bis zum Parteiwechsel aufgelaufenen Prozesskosten haftet die ausscheidende Partei solida­risch mit.

3 In begründeten Fällen hat die eintretende Partei auf Verlangen der Gegenpartei für die Vollstreckung des Entscheides Sicherheit zu leisten.

4 Ohne Veräusserung des Streitobjekts ist ein Parteiwechsel nur mit Zustimmung der Gegenpartei zulässig; besondere gesetzliche Bestimmungen über die Rechtsnach­folge bleiben vorbehalten.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 83 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB220001Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Bülach vom 13. Dezember 2021 (CB210021-C)Beschwer; Beschwerde; Grundbuch; Aufschiebende; Beschwerdeführer; Recht; Rinnen; Schung; Beschwerdeführerinnen; Obergericht; Löschung; Urteil; Entscheid; Grundbuchamt; Bezirksgericht; Eintragung; Obergerichts; Bülach; Bauhandwerkerpfandrecht; Vollstreckbarkeit; Berufung; Zeitpunkt; Zivilkammer; Verfahren; Erteilt; Vollstreckbar; Partei; Teilweise; Wäre; Bezirksgerichts
ZHHG210211Unterlassung und ForderungRecht; Nutzungs; Partei; Verwaltung; Verwaltungsordnung; Recht; Parteien; Grundstück; Miteigentum; Miteigentümer; Tumsanteil; Miteigentums; Miteigentumsanteil; Grundbuch; Fläche; Rechtsbegehren; Beklagten; Aussenfläche; Mietvertrag; Grundstücks; Klage; Werkstatt; Werbesäule; Sonderrecht; Zugewiesen; Orange; Grenzzaun; Flächen; Gebäude; Unterbaurecht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2021.1 (AG.2021.449)Anfechtung des KindesverhältnissesBerufung; Ehemann; Rechts; Ehefrau; Verfahren; Entscheid; Auflage; Zivilgericht; Unentgeltlich; Unentgeltliche; Partei; Ehemanns; Prozess; Kommentar; Gericht; AaO; Gemäss; Anfechtung; Angefochtene; Februar; Auflage; Verfahrens; Gerichts; Kommentar; Hätte; Berufungsverfahren; Treten; Rechtspflege; Angefochtenen; Schweizer
BSZV.2020.17 (SVG.2021.142)Klage Krankentaggeldversicherung nach VVGFähigkeit; Arbeit; Arbeits; Kläger; Klägerin; Arbeitsunfähigkeit; Beklagte; Versicherung; Werden; Liegen; Attest; Taggeld; Partei; Weiter; Gutachten; Bundesgericht; Dezember; Atteste; Stellt; ärztlich; Bundesgerichts; Urteil; Beklagten; Vorliegend; Gericht; Stellungnahme; Arbeitsfähigkeit; ärztliche; Versicherungen; Beweis
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 IV 162 (1B_57/2014)Art. 115 Abs. 1, Art. 118 Abs. 1 und Art. 121 StPO, Art. 22 Abs. 1 FusG; Privatklägerschaft einer juristischen Person per Rechtsnachfolge (nach Fusion). Rechtsnachfolger einer geschädigten natürlichen oder juristischen Person sind als mittelbar Geschädigte einzustufen, die sich grundsätzlich, vorbehältlich der Ausnahmefälle von Art. 121 Abs. 1 und 2 StPO, nicht als Privatkläger im Strafverfahren konstituieren können. Insbesondere führt die privatrechtliche Universalsukzession aufgrund von Art. 22 Abs. 1 FusG nicht (per se) zur Parteistellung der übernehmenden Gesellschaft im Strafprozess. Auslegung von Art. 121 StPO (Wortlaut, Systematik, Materialien, Teleologie). Art. 121 Abs. 1 StPO ist nur auf natürliche Personen anwendbar. Die vom Gesetzgeber (in Abs. 1) angestrebte Privilegierung der engsten Angehörigen eines verstorbenen Geschädigten (als rechtsnachfolgende Privatstrafkläger im Straf- und Zivilpunkt) rechtfertigt sich sachlich aufgrund der verwandtschaftlichen bzw. lebenspartnerschaftlichen affektiven Nähe und Solidarität der betroffenen natürlichen Personen untereinander. Damit führt Abs. 1 nicht zu einer stossenden Ungleichbehandlung natürlicher und juristischer Personen. In Art. 121 Abs. 2 StPO hat der Gesetzgeber eine zweite Ausnahme vom Grundsatz vorgesehen, dass Rechtsnachfolger (als bloss indirekt Geschädigte) keine Parteistellung im Strafprozess haben, nämlich (eingeschränkt auf die Verfahrensrechte zur adhäsionsweisen Durchsetzung der Zivilklage) für natürliche und juristische Personen, die von Gesetzes wegen, per Legalzession bzw. Subrogation, in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten sind. Bei Zivilansprüchen, die auf rechtsgeschäftlichem Erwerb (insbesondere per Fusionsvertrag) beruhen, sieht Abs. 2 hingegen keine (weitere) Ausnahme vor. Verneinung des Vorliegens einer Gesetzeslücke (E. 4). Person; Recht; Privatkläger; Personen; Rechtsnachfolge; Privatklägerschaft; Geschädigte; Prozess; Juristische; Partei; Natürliche; Mittelbar; Gesetzes; Urteil; Beschwerde; Bundesgericht; Gesetzliche; Angehörige; Gesellschaft; Unmittelbar; Geschädigten; Geschädigte; Verfahren; Privat; Bundesgerichtes; Gesetzgeber; Parteistellung; Natürlichen
124 III 207Art. 83 Abs. 2 SchKG, Art. 59 BV; Aberkennungsklage, Gerichtsstand. Reicht der Schuldner gleichzeitig mit der Aberkennungsklage eine Klage auf Schadenersatz gegen den Aberkennungsbeklagten ein, liegt trotz der vertauschten Parteirollen Klagenhäufung vor (E. 3a). Eine Vereinigung der Aberkennungsklage mit einer zusätzlich erhobenen Forderungsklage ist nur bei übereinstimmender sachlicher und örtlicher Zuständigkeit möglich; Einreden des Aberkennungsklägers sind dagegen grundsätzlich unbeschränkt zulässig (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3b/bb). Aberkennung; Aberkennungsklage; Klage; Forderung; Betreibung; SchKG; Schadenersatz; Urteil; Klagen; Einreden; Forderungsklage; Recht; Auflage; Gericht; Erhoben; örtliche; Kanton; Zuständigkeit; Klagenhäufung; Obergericht; Aberkennungskläger; Schuldner; Gesetzte; Schuldbetreibung; Aberkennungsprozess; Widerklage; Schadenersatzklage; Selbständig

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-2617/2019EnteignungPartei; Beschwerde; Recht; Parteiwechsel; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Urteil; Entschädigung; Kanton; Zustimmung; Parteien; Grundstück; Verfahrens; Käufer; Beschwerdegegner; Erbengemeinschaft; Rechtlich; Bundesgericht; Verkäuferschaft; MwH; Vorhersehbar; Kaufvertrag; Kantons; Fluglärm; Vorinstanz; Parteiwechsels; Unvorhersehbarkeit; Parteientschädigung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schwander Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2017
Tarkan Göksu Kommentar, 2. Aufl., Zürich2016
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