Zivilgesetzbuch (ZGB)
Art. 467 ZGB vom 2023
Art. 467
Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, ist befugt, unter Beobachtung der gesetzlichen Schranken und Formen über sein Vermögen letztwillig zu verfügen.
B. Erbvertrag >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 467 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB200004 | Ungültigkeit etc. | Lasse; Erblasser; Erblasserin; Beklagten; Testament; Fähig; Treuhänder; Recht; Higkeit; Beweis; Fahre; Prot; Zeuge; Berufung; Bezirksgericht; Rungen; Habe; Urteil; Partei; Scheune; Testaments; Verfahren; Recht; Testamente; Strasse; Parteien; Klägern; Interesse; …-Strasse |
ZH | LF190066 | Testamentseröffnung | Berufung; Testament; Berufungsklägerin; Vorinstanz; Einsprache; Gericht; Testaments; Obergericht; Testamentseröffnung; Verfahren; Summarischen; Gültig; Eingabe; Bezirksgericht; Erben; Fähig; Recht; Entscheid; Beschwerde; Erbschaft; Bundesgericht; Behandlung; Berufungsklägerin; Oberrichter; Akten; Verzichten; Verfasst |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
112 II 300 | Anteil der Miterben am Gewinn (Art. 619 ZGB). Über den Anteil am Gewinn im Sinne von Art. 619 ZGB kann der gewinnberechtigte Miterbe innerhalb der allgemeinen erbrechtlichen Schranken der Verfügungsfreiheit letztwillig verfügen. Insbesondere kann der Gewinnanteil durch Erbeinsetzung auch auf familienfremde Dritte übertragen werden (E. 3). Vererblich ist auch die Anwartschaft auf den gesetzlichen Gewinnanteil nach Art. 619 ZGB und nicht nur der bereits realisierte Gewinn (E. 4).
| Gewinn; Miterbe; Erbrecht; Miterben; Gewinnanteil; Über; Erben; Übernehmer; Anspruch; Recht; Gewinnbeteiligung; Landwirtschaftlich; Gewinnanteils; Gesetzliche; Gewinnanteilsrecht; Bäuerliche; Landwirtschaftliche; Forderung; Vererblich; Erzielt; Grundstück; Verfügung; Übernehmers; Beklagten; Auffassung; Vererblichkeit; Schranke; Gesetzlichen |
99 II 382 | Erbvertrag; Ungültigerklärung wegen Willensmängeln (Art. 469 ZGB). Art. 469 ZGB findet auch auf Erbverträge Anwendung (Erw. 4). Ein Motivirrtum beim Abschluss eines Erbvertrages ist nur dann beachtlich, wenn er sich auf einen Sachverhalt bezieht, den der Erblasser nach Treu und Glauben als notwendige Grundlage des Vertrages im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR betrachtet hat (Erw. 4a). Will der Erblasser einen von ihm abgeschlossenen Erbvertrag wegen eines Willensmangels aufheben, so hat er dem Vertragspartner davon Kenntnis zu geben (Erw. 4b). Ein Erbvertrag darf nicht wegen eines Willensmangels ungültig erklärtwerden, von dem mit Sicherheit anzunehmen ist, dass er nicht in wirksamer Weise geltend gemacht worden wäre, hätte ihn der Erblasser noch zu seinen Lebzeiten entdeckt (Erw. 8).
| Lasse; Erblasser; Erbvertrag; Vertrag; Testament; Willens; Irrtum; Vertragspartner; Aufhebung; Motiv; Willensmängel; Verfügung; Erbverträge; Motivirrtum; ESCHER; Auffassung; Lebzeiten; Willensmangel; PIOTET; Verfügungen; Testamente; Erblassers; Vertrauen; Motivirrtums; Beachtlich; Aufheben; Entdeckt |