Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Fallnummer: | SK.2013.37 |
Datum: | 10.12.2013 |
Leitsatz/Stichwort: | Qualifizierter wirtschaftlicher Nachrichtendienst (Art. 273 al. 2 StGB), Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB), Verletzung des Bankgeheimnisses (Art. 47 BankG) |
Schlagwörter : | Schuldig; Beschuldigte; Rechtsanwalt; Bundes; Geheim; Daten; Informationen; Hyposwiss; Geheimnis; Geschäfts; Wirtschaftlich; Beschuldigten; Wirtschaftliche; Recht; Bundesanwaltschaft; Verletzung; Anwalt; Wirtschaftlichen; Telefon; Gericht; Geheimhaltung; Verfahren; Schweiz; Geschäftsgeheimnis; Richtendienst; Anonym; Geschäftsgeheimnisse |
Rechtsnorm: | Art. 100 BGG ; Art. 11 StPO ; Art. 12 StGB ; Art. 122 StPO ; Art. 16 StGB ; Art. 162 StGB ; Art. 2 StPO ; Art. 2 ZGB ; Art. 22 StGB ; Art. 23 StPO ; Art. 26 StPO ; Art. 267 StPO ; Art. 27 StGB ; Art. 27 StPO ; Art. 273 StGB ; Art. 3 StGB ; Art. 32 StGB ; Art. 321 StGB ; Art. 34 StGB ; Art. 34 StPO ; Art. 42 StGB ; Art. 422 StPO ; Art. 424 StPO ; Art. 426 StPO ; Art. 44 StGB ; Art. 47 StGB ; Art. 49 StGB ; Art. 5 StGB ; Art. 69 StGB ; Art. 9 BGG ; Art. 9 StPO ; Art. 97 BGG ; |
Referenz BGE: | 101 IV 177; 104 IV 175; 108 IV 41; 109 Ib 47; 111 IV 74; 112 Ib 606; 117 Ia 341; 118 Ib 547; 122 IV 246; 134 IV 17; 74 IV 206; 75 IV 71; 97 IV 111; ; |
Kommentar zugewiesen: | Kleiner, Schwob, Winzeler , Kommentar zum Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen, Zürich, 2013 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: SK.2013.37 |
Urteil vom 10. Dezember 2013 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Peter Popp, Vorsitz, | |
Parteien | Bundesanwaltschaft , vertreten durch Carlo Bulletti, Leitender Staatsanwalt des Bundes, und als Privatklägerschaft Hyposwiss Privatbank AG, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Loher, | |
gegen | ||
A., erbeten verteidigt durch Fürsprecher Ralph George, | ||
Gegenstand | Qualifizierter wirtschaftlicher Nachrichtendienst, Verletzung des Geschäftsgeheimnisses, Verletzung des Bankgeheimnisses |
Anträge der Bundesanwaltschaft:
1. A. sei des qualifizierten wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 al. 2 StGB ), der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB ) und der Verletzung des Bankgeheimnisses (Art. 47 BankG ) schuldig zu sprechen.
2. A. sei zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu verurteilen.
3. Die Untersuchungshaft von 28 Tagen sei auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen.
4. Für den Vollzug des vorliegenden Urteils sei der Kanton Zürich als zuständig zu erklären.
5.
5.1 Folgende beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten:
- Datenträger HYPER, 64 GB, schwarz-blau (06.01.0002);
- Datenträger PATRIOT Memory, Supersonic Magnum, 128 GB, schwarz-hellblau (06.01.0003);
- USB-Stick PATRIOT XT, 16 GB (01.02.0001);
- USB-Stick PATRIOT XT, 32 GB (01.02.0002);
- USB-Stick KINGSTON DT Minislim, 16 GB (01.02.0003);
- externe Festplatte WESTERN DIGITAL, WX40A89M6813, inkl. USB-Verbindungskabel (01.02.0004);
- Festplatte des PC STEG (01.02.0005);
- NAS QNAP, TS-212, Q112W01360, weiss, inkl. Netzteil und Anleitung (01.02.0006);
- externe Festplatte WESTERN DIGITAL, WXF1E701SSPK7, inkl. USB-Verbindungskabel (01.02.0007);
- Mobile NOKIA N 95, ohne SIM-Karte, 352255/01/210998/3 mit Micro-SD-Karte, 2 GB (01.02.0008);
- Festplatte MAXTOR, 250 GB, B608BL4H (01.02.0009);
- externe Festplatte MAXTOR, 160 GB, AY160A0240101 (01.02.0010);
- Floppydisks, schwarz (01.02.0011);
- Klarsichtmappe mit Unterlagen "Spezifikation Hyposwiss" (01.02.0020);
- USB-Stick TRS-STAR, 8 GB (01.06.0001);
- USB-Stick SANDISK, 2 GB (01.06.0002);
- Festplatte des PC SHUTTLE XPC PRIMA, SX48P200R0834F00229 (01.06.0005);
- Schaumstoffstücke (aus Effekten) .
5.2 Folgende beschlagnahmten Gegenstände seien zum einen Teil einzuziehen und zum anderen Teil nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an A. herauszugeben:
- Notebook ASUS UX31 E, Nr. SN: BCNOAS14624349G24M;
Festplatte sei einzuziehen und zu vernichten, restliche Hardware sei herauszugeben (06.01.0001);
- Notebook DELL LATITUDE X1, JP-0T6840-48634-53N-0544, inkl. Netzteil; Festplatte sei einzuziehen und zu vernichten, restliche Hardware sei herauszugeben (01.02.0012);
- PC AOPEN MP945-VXR, 64400237JED9, mit Netzteil; Festplatte sei einzuziehen und zu vernichten, restliche Hardware sei herauszugeben (01.06.0004);
- PC SHUTTLE, 83G512015GV3GH0, B83G00437D06018; Festplatte sei einzuziehen und zu vernichten, restliche Hardware sei herauszugeben (01.06.0006);
- Notebook W622-DCX, NB61WT11A0F3, inkl. Netzteil; Festplatte sei einzuziehen und zu vernichten, restliche Hardware sei herauszugeben (01.06.0007);
- PC COMPAQ, 8041FHGZ9850; Festplatte sei einzuziehen und zu vernichten, restliche Hardware sei herauszugeben (01.08.0001).
5.3 Folgende sichergestellten Gegenstände seien nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an A. herauszugeben:
- Kabel mit Verbindungsstück (06.01.0004);
- Adapter ASUS, schwarz (06.01.0005);
- Netzteil ASUS (01.06.0003) .
5.4 Folgende sichergestellten Gegenstände seien in den Akten zu belassen:
- Liste A4, quer ausgedruckt (2 Seiten) mit handschriftlichem Vermerk: "a_big_new/a_big_new20120214" (06.01.0006);
- Internetausdruck mit Handnotizen "anna1234" "anna3912" (01.02.0018);
- Zettel mit Handnotizen (aus Effekten) .
5.5 Folgender sichergestellter Gegenstand sei nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an die Privatklägerin Hyposwiss Privatbank AG herauszugeben:
- Ordner, türkis, Anschrift Hypo (01.02.0014) .
6. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 45'820.50 (zusätzlich zu den durch das Gericht festzulegenden Kosten des Hauptverfahrens) seien A. vollständig aufzuerlegen.
Antrag der Privatklägerin:
Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin in Zusatz zum in Anerkennung der Zivilforderung bereits bezahlten Betrag von Fr. 32'500.-- eine Parteientschädigung von Fr. 6'500.-- zu bezahlen.
Anträge der Verteidigung:
1. Der Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorwurf des qualifizierten wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB ).
2. Der Beschuldigte sei zu verurteilen wegen Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB ) und Verletzung des Bankgeheimnisses (Art. 47 BankG ).
3. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs.
4. Die Verfahrenskosten seien zu je 50% dem Beschuldigten und dem Bund aufzuerlegen.
5. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung für seine Verteidigungskosten in gerichtlich zu bestimmendem Umfang zuzusprechen.
Prozessgeschichte:
Die Unterzeichnenden hätten am 19. August 2011 namens E. LLC und F. bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen G., H. und andere Personen wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Geldwäscherei und weiterer Delikte erstattet. Die Strafanzeige betreffe insbesondere die Transaktionen bei der Hyposwiss Privatbak AG (nachfolgend "Hyposwiss") in Zürich. In diesem Zusammenhang hätte die Unterzeichnenden am 18. Januar 2012 ein - in Kopie beigelegtes - anonymes Schreiben vom 15. Januar 2012 (adressiert an Rechtsanwalt B.) erreicht.
Im genannten Schreiben, das angeblich von zwei ehemaligen Mitarbeitern der Hyposwiss stammte, die anonym bleiben wollten, wurde darauf hingewiesen, dass die Hyposwiss durch Verschieben der Gelder über wechselnde Offshore-Konten Geld in grossem Stil wasche, welches meist auf Konten von G. sowie einem weiteren russischen Oligarchen lande, und wurden die betreffenden Bankdaten für Fr. 2 Mio. zum Kauf angeboten. Im Weiteren wurde das Prozedere für die Lieferung und Zahlung der Daten umrissen sowie weitere Kontakte per Telefon - der erste für den 24. Januar 2012, 7.15 Uhr - resp. Brief angekündigt. Dem anonymen Schreiben waren zudem mehrere in tabellarischer Form verfasste Unterlagen beigelegt, die einen Einblick in die angebotenen Daten geben sollten.
Die Rechtsanwälte B. und C. teilten der Bundesanwaltschaft ihre Bereitschaft mit, im Interesse der Wahrheitsfindung unter der Führung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zum Schein auf das Angebot einzugehen.
Die Strafkammer erwägt:
Der Beschuldigte habe im Januar/Februar 2010 in Zürich in seiner damaligen Eigenschaft als externer Mitarbeiter der Hyposwiss, Abteilung Business & IT Services, kurz vor der Beendigung seiner Tätigkeit bei der genannten Bank interne Bankdaten auf externe Datenträger gespeichert und unbefugt aus der Bank geschafft. Im Herbst 2011 sei der Beschuldigte auf den in den Medien thematisierten Konflikt zwischen den russischen Oligarchen F. und G. aufmerksam geworden und dabei der Information, wonach G. über die Hyposwiss Geld waschen soll, besondere Beachtung geschenkt. Darauf habe der Beschuldigte eine systematische Auswertung der von der Hyposwiss behändigten Daten bezüglich Geldflüsse von und zu G. vorgenommen. Im Weiteren habe er Rechtsanwalt B. als Rechtsvertreter der russischen Organisation bzw. privaten Unternehmungen von F. als geeignete Ansprechperson für die Offenlegung der mutmasslichen Geldwäscherei von G. eruiert. Am 15. Januar 2012 habe der Beschuldigte ein anonymes Schreiben an Rechtsanwalt B. verfasst, in dem er unter Vortäuschung der Komplizenschaft mehrerer Personen darauf hingewiesen habe, dass die Hyposwiss durch Verschieben der Gelder über wechselnde Offshore-Konten in grossem Stil Geld wasche und dieses meist auf den Konten von G. und einem weiteren russischen Oligarchen lande, und angeboten habe, Bankdaten gegen Bezahlung von Fr. 2 Mio. zu liefern. Dem Schreiben habe er tabellarische Aufstellungen über grosse Finanzflüsse in Bezug auf G. und H. beigelegt. Weiter habe er im Schreiben das Prozedere für weitere Kontakte per Telefon und Brief sowie für Lieferung und Zahlung umrissen und den ersten Telefonanruf auf die Nummer von Rechtsanwalt B. für den 24. Januar 2012 angekündigt. Am 24. Januar 2012 habe der Beschuldigte, nachdem die für den gleichen Tag angekündigte telefonische Kontaktnahme misslungen war, ein weiteres anonymes Schreiben an Rechtsanwalt B. verfasst, in dem er einen neuen Anruf für den 27. Januar 2012 um 7.15 Uhr angekündigt und auf Daten eines weiteren Oligarchen, J., hingewiesen habe, über dessen Konten ebenfalls hunderte von Millionen Schweizerfranken gelaufen sein sollen und der mit G. gemeinsame Konten haben soll. Am 27. Januar 2012 um 7.15 Uhr habe der Beschuldigte aus einer Telefonkabine in Wädenswil die Kanzlei von Rechtsanwalt B. angerufen, um sich zu erkundigen, ob dieser den Brief bekommen habe und mit dem Vorschlag einverstanden sei, worauf ihm Rechtsanwalt B. geantwortet habe, dass er interessiert sei, allerdings noch mit der Klientschaft Rücksprache nehmen müsse. Gleichentags habe der Beschuldigte ein weiteres anonymes Schreiben an Rechtsanwalt B. verfasst, in dem er angekündigt habe, die Daten verschlüsselt auf einer Micro-SD-Karte zu liefern und den Schlüssel telefonisch mitzuteilen. Zudem habe er den nächsten Telefonanruf für den 31. Januar 2012 um 7.15 Uhr angekündigt. Am 31. Januar 2012 habe der Beschuldigte, wie angekündigt, aus einer Telefonkabine in Hausen am Albis Rechtsanwalt B. angerufen, der ihm mitgeteilt habe, er, der Beschuldigte, solle inskünftig mit seinem Mitarbeiter, Herrn I., die Abwicklung des Datenverkaufs besprechen. Bei "I." handelte es sich indes um einen verdeckten Ermittler der Bundesanwaltschaft. Am 2. Februar 2012 gegen 7.15 Uhr habe der Beschuldigte aus einer Telefonkabine bei der Post in Langnau am Albis "I." angerufen und mit ihm das nächste Telefonat für den 9. Februar 2012 vereinbart. Am 9. Februar 2012 gegen 7.15 Uhr habe der Beschuldigte aus einer Telefonkabine in Birmensdorf "I." angerufen, welcher ihm gegenüber die Bereitschaft habe erkennen lassen, eine erste Tranche der Daten zu prüfen und eventuell auch zu erwerben. Weiter sei bei diesem Gespräch die Bekanntgabe des Schlüssels zur Dekodierung der elektronischen Daten beim nächsten Anruf vereinbart worden, welcher am 14. Februar 2012 stattfinden sollte. Gleichentags habe der Beschuldigte ein anonymes Schreiben an das Büro von Rechtsanwalt B. zu Handen von "I." verfasst, in dem er angekündigt habe, die Daten am 13. Februar 2012 zur Post zu bringen und am Tag danach telefonisch den Entschlüsselungscode dazu mitzuteilen. Am 13. Februar 2012 habe der Beschuldigte einen Briefumschlag mit einer verschlüsselten Micro-SD-Karte an Rechtsanwalt B. versandt, die Daten zu 47 G. zuzuordnenden Konten, 145 Einzeltransaktionen von jeweils über Fr. 100 Mio. auf einem Teil der genannten Konten sowie 3'108 Interbank-Transaktionen der Hyposwiss von jeweils über Fr. 10 Mio., mit einer Totalsumme von ca. Fr. 100 Mrd. enthielt. Am 14. Februar 2012 gegen 7.15 Uhr habe der Beschuldigte erneut aus der Telefonkabine in Birmensdorf mit "I." telefoniert und diesem den Entschlüsselungscode "anna1234" mitgeteilt, die Lieferung eines weiteren Datenträgers versprochen und den nächsten Telefonanruf für den 16. Februar 2012 vereinbart. Am 16. Februar 2012 gegen 7.15 Uhr habe der Beschuldigte erneut aus der Telefonkabine bei der Post in Langnau am Albis mit "I." telefoniert, der ihm den Erhalt der Daten bestätigt habe, worauf der Beschuldigte einen Brief bezüglich der Bezahlung der Daten sowie die nächste telefonische Kontaktaufnahme für den 21. Februar 2012 vereinbart habe.
Der Geheimhaltungspflicht nach Art. 47 BankG unterliegen alle Kenntnisse, die sich aus der geschäftlichen Beziehung der Bank zum Kunden ergeben, darüber hinaus aber auch Anfragen und Angebote für weitere Bankgeschäfte sowie der Geschäftsverkehr unter Banken ( Kleiner/Schwob/Winzeler , in: Bodmer et al. [Hrsg] , Kommentar zum Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen, Zürich 2013, Art. 47 N 8; Stratenwerth , Basler Kommentar, Bankengesetz, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 47 N 13). Träger der Geheimhaltungspflicht sind u.a. Beauftragte einer Bank, d.h. Personen, welche nicht organisatorisch in den Bankbetrieb eingegliedert sind, aber Dienstleistungen für die Bank erbringen. Dazu gehören insbesondere Extranei, die von der Bank mit der elektronischen Datenverarbeitung betraut werden (vgl. Botschaft über die Revision des Bankengesetzes vom 13. Mai 1970, BBl 1970 I 1144 , 1182). Die geheimzuhaltenden Tatsachen müssen dem Verpflichteten in seiner Eigenschaft als Beauftragter etc. anvertraut oder von ihm in dieser Eigenschaft wahrgenommen worden sein. Die Schweigepflicht besteht auch über die Beendigung des amtlichen bzw. dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung hinaus fort (Art. 47 Abs. 4 BankG ). Die Tathandlung liegt im "Offenbaren". Dieser Begriff hat im Rahmen von Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG keine andere Bedeutung als in Art. 321 StGB . Offenbaren umfasst demnach jede Art der Bekanntgabe des Geheimnisses, insbesondere auch die Aushändigung von Schriftstücken oder anderen Sachen, die das Geheimnis verraten (vgl. E. 3.2.1).
Die Strafkammer erkennt:
1. A. wird des versuchten wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 al. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB ), der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 al. 1 StGB ) und der Verletzung des Bankgeheimnisses (Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG ) schuldig gesprochen.
2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren.
Die Untersuchungshaft von 28 Tagen wird auf die Strafe angerechnet.
3. Die beschlagnahmten Datenträger, Mobiltelefon und Schaumstoffstücke sowie die Festplatten der beschlagnahmten Computer werden eingezogen und vernichtet. Die zu den Akten genommenen Dokumente, mit Ausnahme des Ordners, türkis, Anschrift Hypo (Position 01.02.0014), verbleiben im Dossier. Alle anderen beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft an den jeweiligen Berechtigten herausgegeben, insbesondere die Computer (ohne Festplatten).
4. Es wird Vormerk genommen, dass A. die Zivilansprüche der Hyposwiss Privatbank AG in Höhe von Fr. 39'000.-- anerkennt und hiervon Fr. 32'500.-- bereits bezahlt hat.
5. Die Verfahrenskosten von Fr. 29'170.50 (inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.--) werden A. auferlegt.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzenden mündlich begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt .
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Zustellung der vollständigen schriftlichen Ausfertigung an:
- Bundesanwaltschaft
- Rechtsanwalt Thomas Loher (Vertreter der Privatklägerin)
- Fürsprecher Ralph George (Verteidiger von A.)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde
Rechtsmittelbelehrung
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78 , Art. 80 Abs. 1 , Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG ).
Versand: 21. Mai 2014
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.