Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Fallnummer: | SK.2013.37 |
Datum: | 10.12.2013 |
Leitsatz/Stichwort: | Qualifizierter wirtschaftlicher Nachrichtendienst (Art. 273 al. 2 StGB), Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB), Verletzung des Bankgeheimnisses (Art. 47 BankG) |
Schlagwörter | Beschuldigte; Rechtsanwalt; Bundes; Daten; Informationen; Hyposwiss; Apos;; Geheimnis; Geschäfts; Beschuldigten; Bundesanwaltschaft; Verletzung; Anwalt; Telefon; Sinne; Gericht; Geheimhaltung; Verfahren; Geschäftsgeheimnis; Schweiz; Richtendienst; Geschäftsgeheimnisse; Recht; Urteil; Schweizer; BankG; Anwalts; Täter; Geschäftsgeheimnisses |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 100 BGG ;Art. 11 StPO ;Art. 12 StGB ;Art. 122 StPO ;Art. 16 StGB ;Art. 162 StGB ;Art. 2 StPO ;Art. 2 ZGB ;Art. 22 StGB ;Art. 23 StPO ;Art. 26 StPO ;Art. 267 StPO ;Art. 27 StGB ;Art. 27 StPO ;Art. 273 StGB ;Art. 3 StGB ;Art. 32 StGB ;Art. 321 StGB ;Art. 34 StGB ;Art. 34 StPO ;Art. 42 StGB ;Art. 422 StPO ;Art. 424 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 44 StGB ;Art. 47 StGB ;Art. 49 StGB ;Art. 5 StGB ;Art. 69 StGB ;Art. 9 BGG ;Art. 9 StPO ;Art. 97 BGG ; |
Referenz BGE: | 101 IV 177; 104 IV 175; 108 IV 41; 109 Ib 47; 111 IV 74; 112 Ib 606; 117 Ia 341; 118 Ib 547; 122 IV 246; 134 IV 17; 74 IV 206; 75 IV 71; 97 IV 111; ; |
Kommentar: | Schwob, Winzeler, Stratenwerth, Kommentar zum Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen, Zürich, Art. 47, 2013 |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: SK.2013.37 |
| Urteil vom 10. Dezember 2013 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Peter Popp, Vorsitz, | |
| Parteien | Bundesanwaltschaft , vertreten durch Carlo Bulletti, Leitender Staatsanwalt des Bundes, und als Privatklägerschaft Hyposwiss Privatbank AG, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Loher, | |
| gegen | ||
| A., erbeten verteidigt durch Fürsprecher Ralph George, | ||
| Gegenstand | Qualifizierter wirtschaftlicher Nachrichtendienst, Verletzung des Geschäftsgeheimnisses, Verletzung des Bankgeheimnisses | |
Anträge der Bundesanwaltschaft:
1. A. sei des qualifizierten wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 al. 2 StGB ), der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB ) und der Verletzung des Bankgeheimnisses (Art. 47 BankG ) schuldig zu sprechen.
2. A. sei zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu verurteilen.
3. Die Untersuchungshaft von 28 Tagen sei auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen.
4. Für den Vollzug des vorliegenden Urteils sei der Kanton Zürich als zuständig zu erklären.
5.
5.1 Folgende beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten:
- Datenträger HYPER, 64 GB, schwarz-blau (06.01.0002);
- Datenträger PATRIOT Memory, Supersonic Magnum, 128 GB, schwarz-hellblau (06.01.0003);
- USB-Stick PATRIOT XT, 16 GB (01.02.0001);
- USB-Stick PATRIOT XT, 32 GB (01.02.0002);
- USB-Stick KINGSTON DT Minislim, 16 GB (01.02.0003);
- externe Festplatte WESTERN DIGITAL, WX40A89M6813, inkl. USB-Verbindungskabel (01.02.0004);
- Festplatte des PC STEG (01.02.0005);
- NAS QNAP, TS-212, Q112W01360, weiss, inkl. Netzteil und Anleitung (01.02.0006);
- externe Festplatte WESTERN DIGITAL, WXF1E701SSPK7, inkl. USB-Verbindungskabel (01.02.0007);
- Mobile NOKIA N 95, ohne SIM-Karte, 352255/01/210998/3 mit Micro-SD-Karte, 2 GB (01.02.0008);
- Festplatte MAXTOR, 250 GB, B608BL4H (01.02.0009);
- externe Festplatte MAXTOR, 160 GB, AY160A0240101 (01.02.0010);
- Floppydisks, schwarz (01.02.0011);
- Klarsichtmappe mit Unterlagen "Spezifikation Hyposwiss" (01.02.0020);
- USB-Stick TRS-STAR, 8 GB (01.06.0001);
- USB-Stick SANDISK, 2 GB (01.06.0002);
- Festplatte des PC SHUTTLE XPC PRIMA, SX48P200R0834F00229 (01.06.0005);
- Schaumstoffstücke (aus Effekten) .
5.2 Folgende beschlagnahmten Gegenstände seien zum einen Teil einzuziehen und zum anderen Teil nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an A. herauszugeben:
- Notebook ASUS UX31 E, Nr. SN: BCNOAS14624349G24M;
Festplatte sei einzuziehen und zu vernichten, restliche Hardware sei herauszugeben (06.01.0001);
- Notebook DELL LATITUDE X1, JP-0T6840-48634-53N-0544, inkl. Netzteil; Festplatte sei einzuziehen und zu vernichten, restliche Hardware sei herauszugeben (01.02.0012);
- PC AOPEN MP945-VXR, 64400237JED9, mit Netzteil; Festplatte sei einzuziehen und zu vernichten, restliche Hardware sei herauszugeben (01.06.0004);
- PC SHUTTLE, 83G512015GV3GH0, B83G00437D06018; Festplatte sei einzuziehen und zu vernichten, restliche Hardware sei herauszugeben (01.06.0006);
- Notebook W622-DCX, NB61WT11A0F3, inkl. Netzteil; Festplatte sei einzuziehen und zu vernichten, restliche Hardware sei herauszugeben (01.06.0007);
- PC COMPAQ, 8041FHGZ9850; Festplatte sei einzuziehen und zu vernichten, restliche Hardware sei herauszugeben (01.08.0001).
5.3 Folgende sichergestellten Gegenstände seien nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an A. herauszugeben:
- Kabel mit Verbindungsstück (06.01.0004);
- Adapter ASUS, schwarz (06.01.0005);
- Netzteil ASUS (01.06.0003) .
5.4 Folgende sichergestellten Gegenstände seien in den Akten zu belassen:
- Liste A4, quer ausgedruckt (2 Seiten) mit handschriftlichem Vermerk: "a_big_new/a_big_new20120214" (06.01.0006);
- Internetausdruck mit Handnotizen "anna1234" "anna3912" (01.02.0018);
- Zettel mit Handnotizen (aus Effekten) .
5.5 Folgender sichergestellter Gegenstand sei nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an die Privatklägerin Hyposwiss Privatbank AG herauszugeben:
- Ordner, türkis, Anschrift Hypo (01.02.0014) .
6. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 45'820.50 (zusätzlich zu den durch das Gericht festzulegenden Kosten des Hauptverfahrens) seien A. vollständig aufzuerlegen.
Antrag der Privatklägerin:
Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin in Zusatz zum in Anerkennung der Zivilforderung bereits bezahlten Betrag von Fr. 32'500.-- eine Parteientschädigung von Fr. 6'500.-- zu bezahlen.
Anträge der Verteidigung:
1. Der Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorwurf des qualifizierten wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB ).
2. Der Beschuldigte sei zu verurteilen wegen Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB ) und Verletzung des Bankgeheimnisses (Art. 47 BankG ).
3. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs.
4. Die Verfahrenskosten seien zu je 50% dem Beschuldigten und dem Bund aufzuerlegen.
5. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung für seine Verteidigungskosten in gerichtlich zu bestimmendem Umfang zuzusprechen.
Prozessgeschichte:
A. Am 19. Januar 2012 ging bei der Bundesanwaltschaft ein Schreiben der Rechtsanwälte B. und C. von der Zürcher Anwaltskanzlei B. und D. ein, mit dem ihr Folgendes zur Kenntnis gebracht wurde:
Die Unterzeichnenden hätten am 19. August 2011 namens E. LLC und F. bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen G., H. und andere Personen wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Geldwäscherei und weiterer Delikte erstattet. Die Strafanzeige betreffe insbesondere die Transaktionen bei der Hyposwiss Privatbak AG (nachfolgend "Hyposwiss") in Zürich. In diesem Zusammenhang hätte die Unterzeichnenden am 18. Januar 2012 ein - in Kopie beigelegtes - anonymes Schreiben vom 15. Januar 2012 (adressiert an Rechtsanwalt B.) erreicht.
Im genannten Schreiben, das angeblich von zwei ehemaligen Mitarbeitern der Hyposwiss stammte, die anonym bleiben wollten, wurde darauf hingewiesen, dass die Hyposwiss durch Verschieben der Gelder über wechselnde Offshore-Konten Geld in grossem Stil wasche, welches meist auf Konten von G. sowie einem weiteren russischen Oligarchen lande, und wurden die betreffenden Bankdaten für Fr. 2 Mio. zum Kauf angeboten. Im Weiteren wurde das Prozedere für die Lieferung und Zahlung der Daten umrissen sowie weitere Kontakte per Telefon - der erste für den 24. Januar 2012, 7.15 Uhr - resp. Brief angekündigt. Dem anonymen Schreiben waren zudem mehrere in tabellarischer Form verfasste Unterlagen beigelegt, die einen Einblick in die angebotenen Daten geben sollten.
Die Rechtsanwälte B. und C. teilten der Bundesanwaltschaft ihre Bereitschaft mit, im Interesse der Wahrheitsfindung unter der Führung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zum Schein auf das Angebot einzugehen.

