1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.
2 Das gleiche Recht steht auch den Angehörigen des Opfers zu, soweit sie gegenüber der beschuldigten Person eigene Zivilansprüche geltend machen.
3 Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe b rechtshängig.
4 Zieht die Privatklägerschaft ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurück, so kann sie sie auf dem Zivilweg erneut geltend machen.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB200134 | Raub etc. und Widerruf | Schuldig; Schuldigte; Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Klägers; Privatklägers; Halten; Fahren; Verteidigung; Gemäss; Vorinstanz; Privatklägerin; Stellt; Welche; Fahrzeug; Freiheitsstrafe; Monate; Zürich; Führt; Kosten; Antwort; Staatsanwalt; Weshalb; Andere; Schuld; Monaten; Staatsanwaltschaft |
ZH | SB190011 | Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf | Schuldig; Beschuldigte; Geschädigte; Beschuldigten; Geschädigten; Aussage; Vorinstanz; Ohrringe; Aussagen; Recht; Verteidigung; Berufung; Gericht; Dispositiv; Urteil; Aneignung; Verfahren; Amtlich; Amtliche; Freiheits; Auseinandersetzung; Winterthur; Drogen; Freiheitsstrafe; Derte; Geldstrafe; Gerichtskasse |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | IV 2017/176 | Entscheid Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG. Relative und absolute Verwirkungsfrist eines Rückforderungsanspruchs bei deliktischem Erwirken einer Rente. Dass strafrechtlich auf eine Ersatzforderung (wohl gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB) in einem geringeren Betrag (als jenem der sozialversicherungsrechtlichen Rückforderung) erkannt worden ist, vermag an der Tatsache des ungerechtfertigten sozialversicherungsrechtlichen Leistungsbezugs der gesamten Summe und an der grundsätzlichen entsprechenden verwaltungsrechtlichen Rückerstattungspflicht im gesamten Betrag nichts zu ändern. Eine Doppelzahlungspflicht muss allerdings ausgeschlossen werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Februar 2020, IV 2017/176). | Beschwerde; Recht; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführerin; Rente; Rückforderung; Rechtlich; Rechtliche; Leistung; Renten; Verfügung; Leistungen; Staat; Urteil; Vorsorglich; Rechts; Kantons; Rückerstattung; Verwirkung; Verzugszinsen; Gallen; Verwirkungsfrist; Staatsanwaltschaft; Observation; IV-Stelle; Rechtlichen; Ersatzforderung; Zahlung; Klage; Vorsorgliche |
BS | SB.2015.86 (AG.2017.93) | ad 1: versuchte vorsätzliche Tötung, begangen in nicht entschuldbarem Notwehrexzess, sowie Vergehen gegen das Waffengesetz ad 2: einfache Körperverletzung (leichter Fall) (BGer 6B_253/2017) | Berufung; Berufungskläger; Berufungsklägers; Urteil; Gericht; Akten; Messer; Griff; Recht; Schwitzkasten; Vorinstanz; Versucht; Messers; Recht; Verletzung; Gutachten; Berufungsverhandlung; Körper; Tötung; Atemnot; Versuchte; Verfahren; Gericht; Stich; Messerstich; Notwehr; Verletzungen; Schuld; Griff; Werden |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 IV 211 (6B_1202/2019) | Regeste Art. 122 Abs. 1, 126 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 305 bis Ziff. 2 StGB ; Art. 41, 50 Abs. 3 OR ; Zivilklage, Schadenersatzforderung aus Geldwäscherei. Soweit das Gericht die beschuldigte Person schuldig spricht, ist der Entscheid über die anhängig gemachten Schadenersatzforderungen, soweit sie hinreichend begründet und beziffert sind, zwingend (E. 3). | Geldwäscher; Schaden; Geldwäscherei; Beschwerde; Recht; Urteil; Vermögens; Einziehung; Vorinstanz; Schuldig; Schädigten; Beschwerdeführerin; Gericht; Vortat; Zivilklage; Schadenersatz; Vermögenswerte; Geschädigten; Zivilrechtlich; Urteil; HEIERLI; Hinweis; Rechtsprechung; Haftung; Schutz; Verfahren; Begründet; Hinreichend; Schadenersatzforderung; Person |
145 IV 351 (6B_1194/2018) | Art. 115 Abs. 1, 118 Abs. 1 StPO; Konstituierung als Zivilklägerin. Die Beurteilung adhäsionweise geltend gemachter Zivilforderungen setzt voraus, dass die Zivilklage nicht bei einem anderen Gericht rechtshängig ist oder rechtskräftig entschieden ist. Eine zwischen den Parteien geschlossene Insolvenzvereinbarung steht einem Zivilurteil gleich (E. 3 und 4). | Urteil; Konkurs; Recht; Vermögens; Beschwerde; Hilfskonkurs; Verfahren; Vermögenswerte; Hilfskonkursmasse; Schuld; Gläubiger; Klägerin; Schweiz; Berufung; Beschwerdeführerin; Verfahren; Geldwäscherei; Klage; Thurgau; Kantons; Bezug; Partei; Vorinstanz; Verwertung; Beschlagnahmten; Angefochten; Person; Bezirksgericht; Geschädigt; Herausgabe |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BB.2019.191 | Zivilklage (Art. 122 ff. StPO). | Beschwerde; Kammer; Bundesstrafgericht; Verfahren; Prozess; Person; Beschuldigte; Urteil; Rechtsnachfolge; Beschluss; Beschwerdekammer; Dolge; Partei; Beschwerdeführer; Bundesstrafgerichts; Angefochtene; Zivilklage; Entscheid; Zivilweg; Klage; Zivilforderung; Rechtsmittel; Verwies; Regelung; Prozessvoraussetzung; Parteien; Prozessordnung; Beschuldigten |
BB.2019.192 | Zivilklage (Art. 122 ff. StPO). | Beschwerde; Kammer; Verfahren; Bundesstrafgericht; Beschuldigte; Person; Prozess; Urteil; Beschwerdeführer; Dolge; Rechtsnachfolge; Partei; Beschwerdekammer; Beschluss; Entscheid; Bundesstrafgerichts; Zivilklage; Zivilweg; Angefochtene; Beschuldigten; Verwies; Zivilforderung; Klage; Regelung; Beschwerdeführers; Erhobene; Prozessvoraussetzung; Beschuldigten |
Autor | Kommentar | Jahr |
Lieber | Zürcher Kommentar, 2. Auflage, Zürich | 2014 |
Lieber | Kommentar zur StPO | 2014 |