1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB5:
2 Die in besonderen Bundesgesetzen enthaltenen Vorschriften über die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts bleiben vorbehalten.
5 SR 311.0
6 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
7 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Ordnungsbussengesetzes vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6559; BBl 2015 959).
8 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | BES.2017.117 (AG.2018.73) | Nichtanhandnahme (BGer 6B_297/2018 vom 6. September 2018) | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Staatsanwalt; Verfahren; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Person; Verfahrens; Urkunde; Strafanzeige; Rechts; Werden; Worden; Entscheid; Basel-Stadt; Nichtanhandnahme; Stellt; Urkundenfälschung; Verfügung; Amtsmissbrauch; Unmittelbar; Nichtanhandnahmeverfügung; Gemäss; Verfahrensleiter; Geschädigt; Eingabe; Welche; Beanzeigte; Bundesanwaltschaft; Gelten |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 IV 259 (1B_52/2021) | Regeste Art. 32 Abs. 1 BV , Art. 6 Ziff. 2 EMRK , Art. 10 Abs. 2 lit. a und Art. 14 Abs. 2 UNO-Pakt II , Art. 10 Abs. 1 und Art. 234 StPO ; Vollzug strafprozessualer Haft (Untersuchungs- und Sicherheitshaft) in einer Strafvollzugsanstalt. Aufgrund von Verfassungs- und Völkerrecht gilt ein der Unschuldsvermutung entsprechendes Trennungsgebot beim Vollzug von strafprozessualer Haft und Strafvollzug. Das Gesetz sieht die Trennung jedoch bloss in der Regel vor. Eine Ausnahme kommt nur als letzte Möglichkeit aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles in Frage. Wegen der aggressiven Haltung und wiederholten Gewaltanwendung des Häftlings sind solche besonderen Umstände zu bejahen. Da das Haftregime sehr restriktiv ist, könnte sich aber auf die Dauer die Frage des menschenwürdigen Vollzugs stellen (E. 2 und 3). | Beschwerde; Beschwerdeführer; Sicherheits; Vollzug; Untersuchungs; Recht; Vollzug; Pöschwies; Freiheit; Gefängnis; Besonderen; Verwaltungsgericht; Aufgr; Vollzugs; Kanton; Anstalt; Trennung; Sicherheitshaft; Justiz; Freiheitsstrafe; Person; Unschuldsvermutung; Haftregime; Justizvollzug; Sicherheitsabteilung; Beschwerdeführers; Umstände; Freiheitsstrafen; UNO-Pakt; Untersuchungsgefängnis |
147 IV 209 (6B_1456/2020) | Regeste Art. 63 Abs. 4 StGB ; Anordnung einer ambulanten Behandlung von psychischen Störungen; Beginn der (Fünfjahres-)Frist. Wird eine ambulante Behandlung von psychischen Störungen erst nach deren rechtskräftigen Anordnung angetreten, beginnt die Fünfjahresfrist gemäss Art. 63 Abs. 4 Satz 1 StGB bzw. die richterlich festgesetzte Frist mit dem effektiven Behandlungsbeginn zu laufen. Hat die betroffene Person bereits "vorzeitig" - in Freiheit als Ersatzmassnahme oder während der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bzw. dem vorzeitigen Strafvollzug - mit einer ambulanten Behandlung begonnen, ist für den Fristenlauf grundsätzlich auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids abzustellen (E. 2.3 und 2.4). | Behandlung; Ambulant; Ambulante; Massnahme; Psychisch; Störung; Psychische; Vorzeitige; Psychischen; Störungen; Recht; Frist; Vollzug; Ambulanten; Vorzeitigen; Stationäre; Therapeutische; Mehrfachen; Anordnung; Bundesgericht; Freiheit; Massnahmen; Ersatz; Ersatzmassnahme; Beschwerde; Verlängerung; Stationären; Sicherheitshaft; Untersuchungs; Therapeutischen |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-488/2018 | Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG) | Beschwerde; Berufsverbot; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; Aufschiebende; Recht; Verfügung; Aufschiebenden; Recht; Vorinstanz; Entzug; Berufsverbots; Verfahren; Interesse; Angeordnete; Beschwerdeverfahren; Vorliegenden; Interessen; Beschwerdeführers; Massnahme; FINMA; Angefochtene; Faktisch; Entscheid; Ergebnis; Faktische; Massnahmen; Rechtsschutzinteresse |
A-2953/2017 | Auflösung des Arbeitsverhältnisses | Beschwerde; Arbeit; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Bundes; Vorgesetzte; Kündigung; Ressourcen; Urteil; Recht; Ressourcenentscheid; Weisung; Vorgesetzten; Vertrauen; Arbeitgeber; Staat; Reise; Bundesverwaltungsgericht; Rechtliche; Arbeitsverhältnis; Staatsanwalt; BVGer; Verfahren; Fedpol; Verfahren; Reise; Verhalten; Diplomatenpass |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BB.2022.44 | Beschwerde; Bundes; Meldung; Nichtanhandnahme; Nichtanhandnahmeverfügung; Beschwerdekammer; Beschwerdeführer; Verfahren; Taten; Bundesstrafgericht; Beschwerdegegnerin; Staatsanwaltschaft; Seien;; IVm; Recht; Phishing; Konto; Tribunal; Anzeige; Vorliegen; Fraglichen; Bundesgerichtsbarkeit; Rumänien; Bundesstrafgerichts; Aufgr; Bundeskompetenz; Tatverdacht; Bundesanwaltschaft | |
BB.2022.38 | Beschwerde; Bundes; Anzeige; Beschwerdekammer; Gericht; Nichtanhandnahmeverfügung; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführer; Urteil; Bundesstrafgericht; Recht; Gemeinde; Bundesstrafgerichts; Bundesanwaltschaft; Betrug; Verfahrens; Verwaltungsgericht; Rechtsmittel; Bundesgericht; Z/BE; Kanton; Amtsmissbrauch; Verwaltungsgerichts; Urteile; Behörde; Berner; Verfahren; Verfahrensakten; Mitglied; Tribunal |