1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
2 Ist unbestritten, dass ein Gegenstand oder Vermögenswert einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, so gibt die Strafbehörde ihn der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens zurück.
3 Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden.
4 Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber entscheiden.
5 Die Strafbehörde kann die Gegenstände oder Vermögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen oder Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen.
6 Sind im Zeitpunkt der Aufhebung der Beschlagnahme die Berechtigten nicht bekannt, so schreibt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Gegenstände oder Vermögenswerte zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich aus. Erhebt innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch, so fallen die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an den Kanton oder den Bund.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB200395 | Gehilfenschaft zu grober Verletzung der Verkehrsregeln | Schuldig; Beschuldigte; Fahren; Beschuldigten; Verkehr; Urteil; Fahrzeug; Hätte; Gleich; Strasse; Aufnahm; Rechts; Beschleunigung; Geschwindigkeit; Stellt; Staatsanwaltschaft; -strasse; Aussage; Verfahren; Hätten; Beschuldigte; Welche; Andere; Verletzung; Beweis; Porsche; Fussgänger; Beschuldigten; Berufung |
ZH | SB200394 | Grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. | Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Fahren; Verkehr; Geschwindigkeit; Urteil; Aufnahm; Digung; Fahrzeug; Gleich; Strasse; Aussage; Deoaufnahme; Beschleunigung; Videoaufnahme; Stellt; Rechts; Hätte; -strasse; Staatsanwaltschaft; Welche; Andere; Verfahren; Weiter; Porsche; Beweis; Fussgänger |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | BES.2021.77 (AG.2021.519) | Beschlagnahme / Einziehung | Beschwerde; Strafbefehl; Beschlagnahme; Staatsanwaltschaft; Einziehung; Rechtsmittel; Werden; Gefäss; Kultur; Einsprache; Strafbefehls; Rechtsmittelbelehrung; Terracotta-Gefäss; Appellationsgericht; Richtig; Vorliegende; Eingabe; Gefässes; Gemäss; Beschwerdeführer; Erhebung; Kosten; Richtige; Person; Terracotta-Gefässes; Kulturgut; Angefochten; Erhoben; Bundesgericht; Schriftlich |
BS | BES.2021.29 (AG.2021.185) | Verfügung vom 28. Januar 2021 | Beschwerde; Mobiltelefon; Führe; Beschwerdeführer; Werden; Verteidigung; Staatsanwaltschaft; Strafgericht; Gericht; Würde; Einziehung; Verteidigerin; Akteneinsicht; Könne; Verfügung; Beschlagnahme; Stelle; Beschwerdeführers; Halten; Verfahren; Würden; Aufwand; Strafgerichts; Amtliche; Einsicht; Jedoch; Führt; Selbst; Stellen; Strafgerichtspräsidentin |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 IV 80 (6B_91/2018) | Art. 96 Abs. 1 StPO; Bekanntgabe und Verwendung von Personendaten bei hängigem Strafverfahren. Die Strafbehörden sind nach Art. 96 Abs. 1 StPO berechtigt, Personendaten aus einem hängigen Strafverfahren zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren von sich aus weiterzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben könnten und der Bekanntgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (E. 1.4). Regeste b Vorgehen bei Pfändung eines aus der strafprozessualen Beschlagnahme zu entlassenden Vermögenswerts durch das Betreibungsamt. Belegt das Betreibungsamt einen aus der strafprozessualen Beschlagnahme zu entlassenden Vermögenswert mit zwangsvollstreckungsrechtlichem Beschlag, hat die Strafbehörde den Vermögenswert an das Betreibungsamt herauszugeben. Es ist nicht Sache der Strafbehörden, die Rechtmässigkeit bzw. Formgültigkeit des Pfändungsbeschlags zu beurteilen. Entsprechende Rügen sind im SchKG-Verfahren vorzubringen. Das Verfahren nach Art. 267 Abs. 4 und 5 StPO ist nur einschlägig, wenn mehrere Personen materiell begründete Ansprüche an den freizugebenden Vermögenswerten erheben (E. 2.3). | Betreibungs; Betreibungsamt; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Beschwerde; Person; Daten; Hängige; Personen; Beschwerdeführer; Verfahren; Personendaten; Behörde; Hängigen; Vorinstanz; Recht; Behörden; Zivil; Beschlag; Rechtlich; Prozessordnung; Betrag; Beschlagnahme; Weite; Botschaft; Verwaltungsverfahren; Weitergabe; E-StPO |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BB.2021.203 | Beschwerde; Verfahren; Verfahrens; Beschwerdeführer; Einstellung; Urteil; Recht; Bestechung; Geldwäscherei; Filter; Hinzufügen; öffnen; Beschwerdegegnerin; Bundes; Anklage; Verfahren; Kammer; Urteile; Urkunde; Fremde; Entscheid; Urkundenfälschung; Verfahrensakten; Amtsträger; Bezug; Fremder; Fahrensakten; Einstellungsverfügung; Rechtsverweigerung | |
SK.2021.26 | Schuldig; Beschuldigte; Technisch; Pyrotechnische; Person; Urteil; Bundes; Personen; Hinzufügen; öffnen; Filter; Pyrotechnischen; Sprengstoff; Urteile; Handlichtfackel; Brenne; Stand; Beschuldigten; Täter; Recht; Überreste; Verletzung; Pyrotechnischer; Feuer; Gericht; Gefährdung; «Gladiator; Gefahr; Fähig |
Autor | Kommentar | Jahr |
- | Basler Kommentar, 2. Aufl. | 2014 |
BOMMER, GOLDSCHMID | Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung | 2014 |