Voransicht der Verwaltungsgerichtsentscheide nach Jahr

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FallnummerInstanzDatum - Leitsatz/StichwortSchlagwort (gekürzt)
A 03 61Verwaltungsgericht19.12.2003 - §§ 15 und 16 Tourismusgesetz; § 70 Abs. 1 lit. h StG. Rechtsnatur der Kurtaxe. Die Inhaber von Beherbungsbetrieben haben der Gemeinde nur insoweit keine Kurtaxen abzuliefern, als sich in ihren Betrieben Gäste aufhalten, die nicht der Kurtaxenpflicht unterliegen. Dass der Beherbergungsbetrieb selbst bzw. sein Trägerverein als gemeinnützige Institution steuerbefreit ist, steht der Erhebung von Kurtaxen nicht entgegen. Kurtaxe; Beherbergung; Tourismus; Person; Personen; Tourismusgesetz; Abgabe; Beherbergungsabgabe; Kurtaxen; Gäste; Gesetzes; Abgabepflicht;
A 03 57Verwaltungsgericht18.12.2003 - Festsetzung der zur Deckung der Kosten für den Betrieb und Unterhalt der öffentlichen Abwasseranlagen dienenden Betriebsgebühr für ein Ferienhaus.

Tarifzone; Reglement; Gemeinde; Reglementes; Tarifzonen; Grundstück; Beschwerdeführer; Abwasser; Betrieb; Ferienhaus; Grundstücke;
S 02 294Verwaltungsgericht17.12.2003 - Art. 3 BVV 2. Hat ein Arbeitnehmer mit einer bestimmten Anzahl von Schichttagen pro Jahr zu rechnen, sind die Schichtzulagen keine gelegentlich anfallenden Lohnbestandteile, die bei der Berechnung des koordinierten Lohnes weggelassen werden können. Da das Ausmass solcher Schichttage nicht im Voraus bestimmbar ist, ist es sinnvoll, den versicherten Verdienst Ende Jahr definitiv zu bestimmen. Personalvorsorgestiftung; Reglement; Schichttage; Schichtzulagen; Jahreslohn; Schichttagen; Reglements; Vorsorge; Invalidenrente; Einkommen;
RRE Nr. 1652Regierungsrat16.12.2003 - Stimmrechtsbeschwerde. Erstreckung der Behandlungsfrist einer Gemeindeinitiative. § 162 StRG. Bei Gemeindeinitiativen ist die Stimmrechtsbeschwerde gegen die Erstreckung der Behandlungsfrist zulässig. Zur Beschwerde berechtigt sind auf jeden Fall das Initiativkomitee und die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner einer Gemeindeinitiative.

Beschwerde; Gemeinde; Stimmrechtsbeschwerde; Unterzeichner; Initiative; Eingabe; Volksbegehren; Beschwerdegr; Beschwerdeberechtigten;
V 01 20_1Verwaltungsgericht05.12.2003 - Bau- und Rechtsmittelbehörden auferlegen sich bei zivilrechtlichen Vorfragen Zurückhaltung und beschränken sich auf die Prüfung der Frage, ob das Bauvorhaben in offenkundiger Weise Eigentumsrechte verletzt. Die Grenzziehung des Grundeigentums in vertikaler Richtung ist heikel, denn diese erfolgt gemäss Art. 667 Abs. 1 ZGB, soweit an der Ausübung des Eigentums in schutzwürdiges Interesse besteht. In dieser Hinsicht steht den Behörden ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Ist nicht zu erkennen, inwiefern ein Nachbar ein besseres Recht am Untergrund des fremden Grundstückes haben könnte, muss der Gemeinderat das Baugesuch betreffend eine bauliche Inanspruchnahme des benachbarten Untergrundes abweisen.Baugesuch; Grundeigentümer; Baubewilligung; Interesse; Beschwerdeführer; Untergr; Staat; Eigentum; Bauvorhaben; Recht; Eigentümer;
V 01 20_2Verwaltungsgericht05.12.2003 - Art. 667 Abs. 1 ZGB; § 195 Abs. 1 PBG. Bau- und Rechtsmittelbehörden auferlegen sich bei zivilrechtlichen Vorfragen Zurückhaltung und beschränken sich auf die Prüfung der Frage, ob das Bauvorhaben in offenkundiger Weise Eigentumsrechte verletzt. Die Grenzziehung des Grundeigentums in vertikaler Richtung ist heikel, denn diese erfolgt gemäss Art. 667 Abs. 1 ZGB, soweit an der Ausübung des Eigentums in schutzwürdiges Interesse besteht. In dieser Hinsicht steht den Behörden ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Ist nicht zu erkennen, inwiefern ein Nachbar ein besseres Recht am Untergrund des fremden Grundstückes haben könnte, muss der Gemeinderat das Baugesuch betreffend eine bauliche Inanspruchnahme des benachbarten Untergrundes abweisen.Zusammengefasste; Sachverhalt; Wesentlichen; Erwägungen; Fallnummer;
VK 03 180Obergericht05.12.2003 - § 83 Abs. 1 ZPO. Weisung an die erstinstanzlichen Gerichte betr. Rechtzeitigkeit von Zahlungen mit Giroauftrag (Praxisänderung).Zahlung; Praxis; Frist; Zahlungen; Kanton; Rechtzeitig; Kantons; Luzern; Gerichte; Datenträger; Wird; Schweizerischen; übergeben;
RRE Nr. 1557Regierungsrat02.12.2003 - Uferbestockung. Beseitigung und Ersatzanpflanzung. §§ 3 ff. der Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen. Die Beseitigung einer Uferbestockung ist unabhängig vom Stammumfang untersagt und bedarf einer Ausnahmebewilligung. Das gilt auch für das periodische Auslichten, soweit davon Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm, gemessen in 1 m Höhe über dem gewachsenen Boden, betroffen sind. Für die bewilligte Beseitigung einer Uferbestockung kann eine quantitativ und qualitativ gleichwertige Ersatzanpflanzung am gleichen Ort verlangt werden.

Verordnung; Beseitigung; Ersatz; Uferbestockungen; Bäume; Bachufer; Gemeinderat; Bewilligung; Bachuferbestockung; Feldgehölze; Hecken;
V 02 213_2Verwaltungsgericht28.11.2003 - Art. 24c Abs. 1 RPG. Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden ausserhalb der Bauzonen in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. Hinsichtlich bestimmungsgemässer Nutzbarkeit wird als Minimalvoraussetzung verlangt, dass die tragenden Konstruktionen, Fussböden und Dach mehrheitlich intakt, Fenster und Türen vorhanden, Kücheneinrichtungen und Kaminanlage betriebstüchtig oder zumindest sanierungswürdig sind. Entscheidend ist, dass die Baute gemessen an ihrer Zwecksetzung noch betriebstüchtig ist.Baute; Bauzone; Gemeinde; Beschwerde; Ausserhalb; Recht; Bestimmungsgemäss; Betriebstüchtig; Beschwerdeführerin; Bausubstanz;
V 02 213_1Verwaltungsgericht28.11.2003 - Art. 25a RPG, § 196 Abs. 3 PBG, § 65 Abs. 4 PBV. In einem koordinationsbedürftigen Baubewilligungsverfahren sind die verschiedenen Bewilligungen nach Möglichkeit durch die Leitbehörde gemeinsam und gleichzeitig zu eröffnen. Kann eine der erforderlichen Bewilligungen oder Verfügungen wegen offensichtlicher Rechtsverletzung nicht erteilt werden, darf die Baubewilligungs- oder die kantonale Leit- oder Entscheidsbehörde darüber vorweg mit separater Verfügung entscheiden.



Art. 24c RPG. Nicht mehr zonenkonforme Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt, wenn sie noch bestimmungsge-mäss nutzbar sind. Dazu muss die Baute gemessen an ihrer Zwecksetzung noch betriebstüchtig sein. Dies trifft nicht mehr zu, wenn die Bausubstanz (insbesondere die tragende Konstruktion) in einem überaus schlechten Zustand ist.
Bewilligung; Raumplanungsamt; Gemeinde; Baute; Gemeinderat; Recht; Baubewilligung; Entscheid; Bauzone; Beschwerdeführerin; Augenschein;
V 02 124Verwaltungsgericht25.11.2003 - Gerichtliche Beurteilung einer Planungszone, mit welcher aus Gründen des Ortsbildschutzes das Aufstellen von Aussenantennen, insbesondere von Mobilfunkantennen auf weiten Teilen des Gemeindegebietes, als unzulässig erklärt wird.Planung; Planungs; Planungszone; Gemeinde; Schutz; Recht; Ortsbild; Gemeinderat; Antennen; Reiden; Verwaltungsgericht; Interesse; Entscheid;
A 03 2Verwaltungsgericht24.11.2003 - Art. 11 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 3 OHG. Frage der Verwirkung von Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen. Liegen besondere Umstände vor, beginnt die zweijährige Verwirkungsfrist erst dann zu laufen, wenn für das Opfer oder seine Angehörigen das ganze Ausmass der Straftat bekannt wird und die Berechtigten die Geltendmachung von Ansprüchen sachlich erwägen können. Opfer; Täter; Sexuell; Sexuellen; Taten; Verwirkungsfrist; Aussage; Zeitpunkt; Übergriffe; Bundesgericht; Opfers; Genugtuung; Eltern;
RRE Nr. 1509Regierungsrat18.11.2003 - Vollstreckungsverfahren. Strafandrohung bei unberechtigter Widersetzung gegen medizinische Begutachtung. §§ 86, 98 Absatz 3 und 211 VRG. § 86 VRG, auf den die Regelung über die medizinische Begutachtung in § 98 Absatz 3 VRG verweist, regelt die Folgen eines unentschuldigten Nichterscheinens oder einer unberechtigten Aussageverweigerung abschliessend. Die Vollstreckungsnorm von § 211 VRG gelangt daher bei unberechtigter Widersetzung gegen eine medizinische Begutachtung nicht zur Anwendung.Beschwerde; Behörde; Zwischenentscheid; Beschwerdeführer; Aussage; Entscheid; Ordnungsbusse; Unberechtigt; Gesetzbuch; Begutachtung;
V 03 264Verwaltungsgericht10.11.2003 - § 15 Abs. 2 und 26 Abs. 3 öBG. Mit Blick auf die Gebote der Gleichbehandlung und Transparenz und das Verbot von Abgebotsrunden sind nachträgliche Preisveränderungen durch die Vergabeinstanz grundsätzlich heikel. Das Luzernische Vergaberecht stipuliert ausdrücklich, dass die Auftraggeberin offensichtliche Rechenfehler berichtigen kann. Solche Berichtigungen sind jedoch, wie Angebotsbereinigungen überhaupt, nur zurückhaltend zuzulassen. Zudem ist die Offensichtlichkeit nicht leichthin anzunehmen. Angebot; Vergabe; Position; Anbieterin; Vergabeinstanz; Beschwerde; Beschwerdeführer; Angebote; Rechnungsfehler; Einheitspreis;
JSD 2003 1andere Verwaltungsbehörden24.10.2003 - Schriftenabgabe. Feststellung des gesetzlichen Wohnsitzes. Artikel 23 ZGB; § 16 des Gesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt sowie über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht; §§ 4 Absatz 1b und 44 VRG. § 16 des Gesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt sowie über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht verlangt nur, dass die Gemeinderäte die Ausweisschriften jener Personen einfordern zu lassen haben, welche diese nicht innert vorgeschriebener Frist hinterlegen. Er berechtigt die Gemeinderäte nicht zu einer weiter gehenden Verfügung. Gegenstand von Feststellungsverfügungen können nur Rechtsfolgen, nicht theoretische Rechtsfragen oder blosse tatbeständliche Feststellungen sein. Der Wohnsitzbegriff dient lediglich als Anknüpfungsbegriff zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit oder des anwendbaren Rechts. Als blosser Anknüpfungsbegriff kann er mangels eines rechtlich geschützten Feststellungsinteresses nicht selbständig zum Gegenstand einer Feststellungsverfügung gemacht werden.Beschwerde; Wohnsitz; Beschwerdeführer; Gemeinde; Recht; Feststellung; Entscheid; Person; Lebens; Beschwerdeführers; Vorinstanz;
V 03 182Verwaltungsgericht23.10.2003 - §§ 4 und 128 Abs. 2 VRG; §§ 74 Abs. 5 und 75 StrG. Der Entscheid über die öffentliche Auflage eines Strassenprojektes gilt als Zwischenentscheid im Sinne von § 128 Abs. 2 VRG. Bewirkt ein solcher Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, ist dieser mit dem gegen den Endentscheid zulässigen Rechtsmittel selbständig anfechtbar.Zusammengefasste; Sachverhalt; Wesentlichen; Erwägungen; Internet; Publiziert;
V 02 284Verwaltungsgericht21.10.2003 - Keine absolute Wirkung der Begrenzung eines Siedlungsraums in der Siedlungskarte gemäss kantonalem Richtplan 1998 (Erwägung 4b). Bedeutung eines über 14 Jahre alten, mithin altrechtlichen regionalen Richtplans im Verhältnis zum neueren kantonalen Richtplan (KRP 1998). Bestätigung der in LGVE 2000 II Nr. 5 dazu entwickelten Praxis (Erwägungen 4 a-d). Einbezug eines erst kürzlich seitens der Delegiertenversammlung verabschiedeten - allerdings vom Regierungsrat im Zeitpunkt der Beurteilung der VGB - noch nicht genehmigten regionalen Richtplans (Erwägung 4c/bb mit Hinweis auf LGVE 2000 II Nr. 5 Erw. 4a). Kriterien zur Ermittlung des Baulandbedarfs (Erwägung 5a/b). Überprüfung der umstrittenen Einzonung unweit der Autobahn nach Massgabe lärmschutzrechtlich bedeutsamer Belange. Legitimation des Nachbarn hiezu bejaht (Erwägung 6c/aa). Einbezug einer innerhalb des Planungshorizonts von 15 Jahren absehbaren Verkehrszunahme (Erwägung 6c/cc). Fruchtfolgefläche: Gegebenenfalls kann auch Gelände, welches als Fruchfolgefläche bezeichnet ist, bei Bedarf und Eignung einer Wohnzone zugewiesen werden. (Erwägung 7b).Richt; Recht; Planung; Richtplan; Planungs; Beschwerde; Gemeinde; Bauzone; Bundes; Zonen; Lärm; Bauzonen; Wohnzone; Hektare;
A 03 167Verwaltungsgericht16.10.2003 - Art. 3 Abs. 4 SVG; § 129 Abs. 1 lit. a VRG. Anfechtung einer Allgemeinverfügung (Verkehrsanordnung). Anforderungen an die Beschwerdebefugnis einer juristischen Person (Verein). Beschwerde; Interesse; Verein; Interessen; Strassen; Legitimation; Mitglieder; Verfügung; Beschwerdeführer; Allgemeinverfügung;
V 02 84Verwaltungsgericht01.10.2003 - Für die Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bedarf es eines sachlichen Grundes (Bestätigung der Rechtsprechung). Dies gilt auch für ein Arbeitsverhältnis, welches auf öffentlich-rechtlichem Vertrag basiert. Selbst bei einem Verweis des kommunalen Rechts auf die missbräuchliche Kündigung gemäss Art. 336 OR muss ein sachlicher Grund gegeben sein; der Kündigungsschutz im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis geht insofern weiter als im Privatrecht. Ein mangelndes Vertrauensverhältnis stellt an sich einen sachlichen Grund dar, dies jedoch nur, wenn die Gründe für den geltend gemachten Vertrauensverlust auch für Dritte objektiv nachvollziehbar sind.

§ 200 VRG, § 74 PG. Die amtlichen Kosten sind auch in personalrechtlichen Klageverfahren zu ermässigen.
Kündigung; Arbeit; Verhält; Recht; Entschädigung; Sachlich; Missbräuchlich; Person; Verweis; Urteil; Dienstverhältnis; Sachliche;
V 02 74Verwaltungsgericht29.09.2003 - § 209 Abs. 2 PBG. Der Gemeinderat ist ausschliesslich für den Erlass von Wiederherstellungs- bzw. Abbruchverfügungen bei baubewilligungspflichtigen Anlagen zuständig.

§ 45 Abs. 2 KWaG. Das Kantonsforstamt kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nur anordnen, wenn die fraglichen Anlagen im Wald bzw. am Waldrand nicht baubewilligungspflichtig sind.
Vorinstanz; Wiederherstellung; Gemeinderat; Abbruch; Zuständig; Entscheid; Beschwerde; AForstG; Baubewilligung; Zuständigkeit; Anlage;
V 03 50Verwaltungsgericht26.09.2003 - Art. 14 IVöB. Vertragsabschluss während laufender Rechtsmittelfrist. Wurde der Vertrag verfrüht abgeschlossen, kann der Zuschlag dennoch aufgehoben werden.Vertrag; Abgeschlossen; Zuschlag; IVöB; Verfrüht; Beschwerde; Abgeschlossene; Aufschiebende; Zuschlags; Beschaffung; Nichtig;
A 02 263Verwaltungsgericht23.09.2003 - § 7 Abs. 1 HStG. Nachträgliche Ermittlung des Handänderungswertes gestützt auf einen Aufhebungsvertrag. Tatbestand einer wirtschaftlichen Handänderung abgelehnt (Erw. 5). Wenn der Verkäufer auf ein (obligatorisches) Recht auf Rückübertragung eines Teils des verkauften Grundstücks verzichtet und dafür eine Entschädigung erhält, stellt diese Entschädigung eine zusätzliche Leistung des Käufers dar und ist in Anwendung von § 7 Abs. 1 HStG zu besteuern. Grundstück; Handänderung; Wirtschaftliche; Beschwerdeführerin; Vertrag; Rückübertragung; Grundstücke; Wirtschaftlichen; Eigentum;
JSD 2003 12andere Verwaltungsbehörden16.09.2003 - Vorläufige Entziehung der Handlungsfähigkeit. Artikel 386 Absatz 2 ZGB. Die vorläufige Entziehung der Handlungsfähigkeit bildet ultima ratio und darf deshalb selbst dort, wo die Voraussetzungen zur Entmündigung höchstwahrscheinlich vorliegen, nur angeordnet werden, wo dem einstweiligen Fürsorgebedürfnis im konkreten Fall nicht durch (allenfalls kombinierte) punktuelle oder jedenfalls mildere Massregeln entsprochen werden kann.

Beschwerdeführerin; Fürsorge; Entmündigung; Massnahme; Handlungsfähigkeit; Vormundschaftliche; Vormunds; Vormundschaft; Amtsvorm;
A 03 92Verwaltungsgericht15.09.2003 - Art. 5 und Art. 9 Abs. 3 ZUG; § 28 Abs. 1 SHG. Örtliche Zuständigkeit für die Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe. Der Eintritt in ein Therapieheim, das nicht im Wohnkanton liegt, begründet in der Regel keinen neuen Unterstützungswohnsitz. Fall einer Ehefrau, die im Kanton Luzern wirtschaftliche Sozialhilfe bezieht und in ein therapeutisches Wohnheim im Kanton Bern eintritt, wo sich bereits ihr Ehemann befindet. Therapie; Unterstützung; Familie; Therapiestelle; Unterstützungswohnsitz; Sinne; Anstalt; Ehemann; Beschwerde; Wohnsitz; Aufenthalt;
V 02 271Verwaltungsgericht11.09.2003 - Art. 63 MG; Art. 5 und 17 USG; Art. 14 LSV. Lärmsanierung einer alten Schiessanlage. Sanierungserleichterungen, mit denen die Immissionsgrenzwerte oder allenfalls sogar die Alarmgrenzwerte überschritten werden, können nur gewährt werden, damit die obligatorische Schiesspflicht erfüllt und die besonderen Schiesskurse sowie die Schützenmeisterkurse durchgeführt werden können. Der Beschwerdeführerin ist es möglich und zumutbar, ihre privaten Vereins- und Wettkampfschiessen auf Anlagen in der Umgebung, welche die Umweltschutzgesetzgebung einhalten und noch Kapazitätsreserven aufweisen, durchzuführen. Deshalb können keine Sanierungserleichterungen gewährt werden.Schiesshalbtage; Sanierung; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Bundes; Sanierungserleichterung; Sanierungserleichterungen; Interesse; Betrieb;
V 02 286Verwaltungsgericht22.08.2003 - § 135 PBG; §§ 12 Abs. 1 lit. a, 84 und 87 StrG. Strassenabstände richten sich ausschliesslich nach § 84 ff. StrG. Das Trottoir gehört nicht zur Fahrbahn, ist aber Bestandteil der Strasse. Damit kann eine Mauer oder Einfriedung mit einer Höhe von 1,5 m oder weniger direkt ans Trottoir gestellt werden, wenn dieses eine Breite von mindestens 60 cm aufweist und keine verkehrstechnischen Gründe dagegen sprechen. Eine Mauerfarbe "weiss gebrochen" stellt in einer Wohnzone keine aussergewöhnliche Gefahr dar. Strasse; Mauer; Strassen; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; X-weg; Trottoir; Liegenschaft; Weisse; Fahrbahn; Kantons; Radweg; Gemeinde;
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