Hinweis: Im vorliegenden Urteil war der Grenzabstand einer Mauer zu einer Privatstrasse zu klären. Wie sich die Situation bei einem Gebäude darstellt, dessen Grundstück an einen Fussweg grenzt, war nicht zu beurteilen.
Aus den Erwägungen:
3. - Zwischen den Parteien ist strittig, welche Rechtsgrundlagen in Bezug auf den Grenzabstand zur Strasse zur Anwendung kommen. Der Beschwerdeführer will im Gegensatz zu den Beschwerdegegnern und der Vorinstanz § 135 PBG und damit das Strassengesetz nur anwenden, wenn die Strassenparzelle den Beschwerdegegnern gehören würde. Da vorliegend die Strasse aber eine eigene Parzelle sei und damit zwischen derselben und dem Grundstück der Beschwerdegegner eine Grenze bestehe, seien die Grenzabstände von §126 PBG anzuwenden.
a) Dem kann nicht zugestimmt werden. Zwischen § 126 PBG und § 87 StrG besteht nur ein scheinbarer Widerspruch. § 135 PBG enthält eine umfassende Verweisung, mit der für alle Fragen betreffend Abständen zu Strassen auf das Strassengesetz verwiesen wird. Auch das Bauund Zonenreglement der Gemeinde Z (BZR Z) verweist in Art. 32 Abs. 2 auf § 84 ff. StrG. Das Strassengesetz ist damit lex specialis (besonderes Gesetz) im Verhältnis zu den Normen über Grenzabstände von §§ 120-134 PBG (lex generalis respektive generelles Gesetz), womit sich alle Strassenabstände ausschliesslich nach § 84 ff. StrG zu richten haben (vgl. Urteil K. vom 4.9.1998 [V 97 259] Erw. 3b; vgl. auch Fritzsche/Bösch, Zürcher Planungsund Baurecht, 2. Aufl., Wädenswil 2000, S. 305). Auch die Systematik des PBG sowie diejenige des StrG lassen - wie der Beschwerdegegner richtig ausführt - keine andere Auslegung zu. Dasselbe gilt im Übrigen für Abstände zum Wald sowie für solche zu Gewässern (vgl. Haller/Karlen, Raumplanungs-, Bauund Umweltrecht, Band I, Zürich 1999, N 639). Die Bestimmungen über die Grenzabstände der §§ 120-134 PBG kommen damit nur dort zur Anwendung, wo keine entsprechende eidgenössische, kantonale oder kommunale Spezialgesetzgebung besteht. Andernfalls können diese Paragraphen des PBG höchstens noch als Auslegungshilfe dienen.
Besonders deutlich wird diese Anwendungsregel beim Vergleich von § 122 Abs. 1 PBG, welcher die ordentlichen Grenzabstände regelt, und § 84 Abs. 2 StrG, welcher die Mindestabstände zu verschiedenen Strassentypen enthält: Verlangt § 122 Abs. 1 PBG bei Massivbauten nur einen Mindestgrenzabstand von 4 m, ist in § 84 Abs. 2 lit. a StrG ein solcher von 6 m zu Kantonsstrassen vorgeschrieben. Wollte man hier der Logik des Beschwerdeführers folgen, müssten die 6 m Strassenabstand nur eingehalten werden, wenn die Kantonsstrasse im ¿Privatbesitz¿ der Bauherrschaft wäre. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht dar, wie er zur Auffassung gelangt, § 87 StrG sei nur anwendbar, wenn die Strasse im Privateigentum der Beschwerdegegner stände.
b) Gemäss § 87 StrG haben Mauern zur Fahrbahn oder zu einem Radweg einen Abstand von mindestens 0,6 m einzuhalten. Ist die Mauer oder Einfriedung (zur Definition vgl. Urteil K. vom 4.9.1998 Erw. 3c) höher als 1,5 m, haben sie bei Kantonsund Gemeindestrassen ausserorts zusätzlich das halbe Mass der Mehrhöhe einzuhalten. Sah der Entwurf des Regierungsrates vom 12. April 1994 noch weit grössere Strassenabstände vor (Verhandlungen des Grossen Rates [GR] 1994 S. 665), hat der Grosse Rat auf Antrag seiner Kommission die für Bauwillige günstigere Lösung des heutigen § 87 StrG genehmigt (GR 1995 S. 188; vgl. Protokolle der Kommission des Grossen Rates vom 22. Juni 1994 S. 17 f. und vom 4. Juli 1994, S. 11 f. zum damaligen § 86). Hingegen wurde § 92 StrG (damals § 91 Entwurf StrG) ergänzt, womit insbesondere auch verkehrsgefährdende Mauern und Einfriedungen zu untersagen sind (GR 1995 S. 189).
c) aa) Der X-weg ist eine Privatstrasse und erschliesst als Ringstrasse das Quartier zwischen X-matt und Y-strasse. Mit dem X-weg wird nur eine kleine Anzahl von Liegenschaften verkehrstechnisch erschlossen. Der Weg ist keine Durchgangsstrasse zu anderen Quartieren; daher ist das Verkehrsaufkommen relativ gering. Die Liegenschaft der Beschwerdegegner grenzt nicht an die Mündung des X-wegs in die Y-strasse, womit die Sichtzonen gemäss § 90 StrG und die VSS-Norm SN 640 273 (vgl. § 11 der Strassenverordnung [StrV] vom 19. Januar 1996) hier keine Rolle spielen. Damit hatte der Gemeinderat keine Veranlassung, den Bau der Mauer gestützt auf § 90 ff. StrG zu untersagen (vgl. Erläuterungen zum StrG vom 21. März 1995 des Baudepartementes des Kantons Luzern, S. 63). Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht generelle Probleme der Verkehrssicherheit geltend; zur Verfechtung dieses öffentlichen Interesses wäre er auch gar nicht legitimiert (vgl. BGE 125 II 16 Erw. 3a). Er bringt jedoch vor, dass durch den weissen Anstrich der Mauer eine erhöhte Unfallgefahr für ihn bestehe. Wenn bei sonnigem Wetter ein Auto vorbeifahre, entstehe in Kombination mit der weissen Mauer ein Blitz, der schlimme Folgen haben könne, wenn er in seiner Werkstatt, die gegenüber der Mauer liege, an einer Maschine arbeite.
bb) Die Liegenschaften am X-weg liegen in der zweigeschossigen Wohnzone W2 ohne Verdichtung. Nicht störende kleinere Geschäftsund Gewerbebetriebe, die sich baulich gut in den Zonencharakter integrieren, sind zulässig (Art. 7 BZR Z). Der Beschwerdeführer betreibt offenbar am X-weg 2 einen Gewerbebetrieb. Es ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, ob der Beschwerdeführer sein Gewerbe in der Wohnzone W2 betreiben darf oder nicht.
Unabhängig davon hat er beim Arbeiten an gefährlichen Maschinen generell damit zu rechnen, dass seine Aufmerksamkeit durch äussere Einflüsse wie Lärm, Lichtreflexe usw. beeinträchtigt wird. Ein vorüberfahrendes Auto kann auch ohne weisse Mauer eine Blendung verursachen, um so mehr als die Liegenschaft des Beschwerdeführers in einer Wegbiegung liegt. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, dass die weisse Mauer generell eine Blendwirkung habe. Eine derartige Farbe wäre mit der angefochtenen Baubewilligung auch nicht genehmigt worden, gibt doch die Bauherrschaft im Baugesuch als Mauerfarbe "weiss (gebrochen)" an.
Damit ist nicht erkennbar, weshalb mit der weissen Mauer eine aussergewöhnliche Gefahr geschaffen werden soll.
d) Der Abstand von mindestens 0,6 m gemäss § 87 StrG ist zur Fahrbahn oder zum Radweg einzuhalten. Entlang der Liegenschaft der Beschwerdegegner weist der X-weg ein Trottoir auf.
Ein Trottoir gehört nicht zur Fahrbahn (Umkehrschluss aus § 12 Abs. 1 lit. a StrG). Das bedeutet nun aber nicht, dass - wie der Beschwerdeführer meint - § 87 StrG nur für Strassen ohne Trottoir und Radweg anwendbar wäre. In § 84 ff. StrG werden die Strassenabstände abschliessend geregelt und das Trottoir ist ein Bestandteil der Strasse (§ 12 Abs. 1 lit. a StrG). Wenn § 87 StrG die Distanz von mindestens 0,6 m von der Fahrbahn oder einem Radweg verlangt, ist ein allfälliges Trottoir an diese Distanz anzurechnen. Damit kann eine Mauer oder Einfriedung direkt ans Trottoir gestellt werden, wenn dieses eine Breite von mindestens 60 cm aufweist (Urteil W. vom 3.6.2002 Erw. 3a, V 00 269; vgl. Erläuterungen, a.a.O., S. 63 und Skizzen des Bauund Verkehrsdepartmentes zur Erläuterung des StrG und der StrV, Seite 6) und keine verkehrstechnischen Gründe dagegen sprechen. Satz 2 von § 87 StrG betreffend Mehrhöhenzuschlag kommt zum Vornherein nicht zur Anwendung, da es sich beim X-weg weder um eine Kantonsnoch um eine Gemeindestrasse handelt und sich derselbe innerorts und nicht ausserorts befindet.
Da im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der Trottoirbreite der Mindestabstand von 0,6 m zur Fahrbahn gemäss § 87 StrG eingehalten wurde, erübrigt sich die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss § 88 StrG. Die Beschwerdegegner durften die Mauer direkt an ihre Grundstücksgrenze setzen.
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