Aus den Erwägungen:
2. - a) Die strittige Abwasserabgabe stützt sich auf das Siedlungsentwässerungs-Reglement der Einwohnergemeinde Z, welches (...) - mit Ausnahme der hier nicht interessierenden Art. 43 und 44 - rückwirkend auf den 1. Januar 2002 in Kraft getreten war. Beim Betrag von Fr. 265.05, der dem Beschwerdeführer betreffend das Jahr 2002 in Rechnung gestellt worden war, handelt es sich um die jährliche Betriebsgebühr, welche zur Deckung der Kosten für den Betrieb und Unterhalt der öffentlichen Abwasseranlagen dient (Art. 45 Abs. 1 des Reglementes). Für die Berechnung der Betriebsgebühr werden alle an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen Grundstücke in eine von zehn Tarifzonen eingeteilt, wobei die Grundstücke in der Tarifzone 1 den geringsten Nutzen am Anschluss an den Siedlungsentwässerungsanlagen, die Grundstücke in der Tarifzone 10 den grössten Nutzen daran haben. Jeder Tarifzone ist zudem ein Gewichtungsfaktor zugeteilt (vgl. Art. 41 des Reglementes). Die Betriebsgebühr setzt sich einerseits aus der Grundgebühr pro Anschluss sowie andererseits aus der Mengengebühr pro m3 bezogenes Frischund/oder Brauchwasser zusammen (Art. 45 Abs. 3 des Reglementes). Grundlage für die Berechnung der Grundgebühr ist die gewichtete Grundstücksfläche; Grundlage für die Bemessung der Mengengebühr ist der Frischund/oder Brauchwasserverbrauch des abgelaufenen Jahres (Art. 45 Abs. 5 und 6 des Reglementes).
b) (...)
c) (...)
3. - Der Beschwerdeführer wendet sich in seinen Eingaben ans Verwaltungsgericht, was die Festsetzung der Grundgebühr angeht, gegen die Einteilung seines Ferienhauses in die Tarifzone 4.
a) Laut Art. 42 Abs. 2 des Reglementes wird jedes an die Abwasseranlage angeschlossene oder nutzniessende Grundstück vom Gemeinderat nach den Kriterien gemäss Art. 40 Abs. 3 und Art. 41 einer Tarifzone zugewiesen. So werden nach Art. 41 Abs. 1 des Reglementes alle an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen Grundstücke in zehn Tarifzonen eingeteilt, wobei alle Stockwerke mit Gewerbeoder Wohnnutzung als Geschoss betrachtet werden. Die einzelnen Tarifzonen sind im Reglement, ebenfalls in Art. 41 Abs. 1, definiert. Bei besonderen Verhältnissen kann der Gemeinderat gemäss Art. 40 Abs. 3 des Reglementes die Betriebsgebühren über eine neue Tarifzonenzuteilung angemessen erhöhen oder herabsetzen, sofern dies bei der Festlegung der Tarifzonen nicht bereits berücksichtigt worden ist. So kann bei höherem Abwasseranfall, hoher Schmutzstofffracht, Einleitung von Reinabwasser, hohem Versiegelungsgrad die Tarifzone um 1-3 Zonen erhöht werden. Eine Herabsetzung um 1-3 Zonen ist bei Abtrennung von nicht verschmutztem Abwasser durch Versickerung, Retentionsmassnahmen, geringerem Versiegelungsgrad vorgesehen. (...)
b) Die Zuteilung des Grundstückes des Beschwerdeführers in die Tarifzone 4 ergibt sich dadurch, dass der Gemeinderat Z dieses zunächst der Tarifzone 3 zugeteilt hat. Dieser Tarifzone werden gemäss Reglement (Art. 41 Abs. 1) Grundstücke mit einbis zweigeschossigen Wohnbauten und lockerer Bebauung sowie einem mittleren Versiegelungsgrad von 30% zugeordnet. Er hat daraufhin, da es sich beim Gebäude des Beschwerdeführers um ein Ferienhaus handelt, eine Erhöhung um zwei Tarifzonen vorgenommen und diese anschliessend noch um eine Tarifzone reduziert, was eine Tarifzone von 4 ergab (Tarifzone 3+2-1). Die Reduktion um eine Tarifzone erfolgte gemäss Einspracheentscheid deshalb, da beim Grundstück des Beschwerdeführers das Meteorwasser aufgrund eines bestehenden Trennsystems nicht in die Kanalisation fliesst.
Zwischen den Parteien herrscht Einigkeit über die Zuteilung des Grundstückes in die Tarifzone 3 als Grundeinteilung (Art. 41 Abs. 1 des Reglementes). Weiter stimmen sie darin überein, dass das bestehende Trennsystem eine Reduktion um eine Tarifzone zur Folge hat. Nicht einverstanden ist der Beschwerdeführer damit, dass die Tatsache, dass es sich bei seiner Liegenschaft um ein Ferienhaus handelt, eine Erhöhung um zwei Tarifzonen begründet. Er führt an, dass der Begriff "Ferienhaus" in den bezüglich der Festsetzung der Tarifzonen massgeblichen Art. 41 und 40 Abs. 3 des Reglementes nicht erwähnt sei. Ebenso lägen keine "besonderen Verhältnisse" im Sinne von Art. 40 Abs. 3 des Reglementes vor, welche eine Erhöhung rechtfertigen würden. Sein Grundstück sei daher der Tarifzone 2 zuzuteilen (Tarifzone 3-1).
c) Der Gemeinderat Z begründet die Erhöhung um zwei Tarifzonen, welche er deshalb vorgenommen hat, da es sich bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers um ein Ferienhaus handelt, damit, dass die im Bereich der Siedlungsentwässerung anfallenden Fixkosten verursachergerecht verteilt werden müssten. Ein Ferienhaus verursache dieselben Fixkosten, wie ein Einfamilienhaus, welches das ganze Jahr über bewohnt werde. Die ARA-Anlagen inkl. Leitungen hätten so erstellt werden müssen, dass sie auch in Spitzenzeiten funktionieren. Die Bereitstellung müsse also das ganze Jahr gewährleistet und die Anlagen unterhalten werden. Diese Kosten hätten auch die Ferienhausbesitzer, wie die Besitzer der dauernd bewohnten Liegenschaften teilweise mitzutragen. Da die Dauerbewohner mehr über die Mengengebühr, welche ebenfalls einen Teil der Fixkosten abdecke, bezahlen würden, hätte ein Ausgleich bei den Ferienhäusern gefunden werden müssen. Dieser Ausgleich fände bei der Grundgebühr statt, indem die nicht dauernd bewohnten Liegenschaften um zwei Tarifzonen höher eingestuft würden. Diese Einteilungspraxis werde bei allen anderen Ferienhäusern in der Gemeinde Z und übrigens auch in anderen Gemeinden, welche mit demselben Reglement arbeiten, angewendet. Diese Erhöhung stütze sich nicht auf Art. 40 Abs. 3 des Reglementes, wonach der Gemeinderat bei besonderen Verhältnissen die Betriebsgebühren über eine neue Tarifzonenzuteilung angemessen erhöhen oder herabsetzen kann, sofern dies bei der Festlegung der Tarifzone nicht bereits berücksichtigt worden ist. Denn im Falle des Beschwerdeführers seien die besonderen Verhältnisse bereits bei der Grundeinteilung berücksichtig worden. Das Ingenieurbüro A, welches das neue Siedlungsentwässerungsreglement der Gemeinde Z erarbeitet hat, führt hierzu in seiner Stellungnahme "Abwassergebühren für Ferienhäuser in der Gemeinde Z", auf die sich der Gemeinderat in diesem Verfahren ergänzend beruft, im Wesentlichen was folgt an: Die Gemeinde Z sei eine Gemeinde mit variierender Einwohnerzahl. So betrage der jährliche Einwohnerspitzenwert ca. x Personen, wobei davon ungefähr 12% nicht ständig in der Gemeinde wohnhaft seien (Ferienhäuser). Die Kapazität aller Infrastrukturen für die Entwässerung der Liegenschaften und für die Reinigung des verschmutzten Abwassers könne nicht auf den jährlichen Mittelwert, sondern müsse auf den Spitzenwert ausgebaut werden. Diese Situation bringe mit sich, dass in der Zeit, in der die Ferienhäuser nicht besetzt seien, ein Teil dieser Anlagenkapazität brach liege. Da jedoch im Bereich der Siedlungsentwässerung die Fixkosten rund 70% aller anfallenden Kosten betragen würden, würden auch in der Gemeinde Z die Kosten schon durch die reine Bereitstellung der notwendigen Spitzenkapazität verursacht. Aufgrund der neuen rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere des Verursacherund des Kostendeckungsprinzips, seien diese Kosten durch die jeweiligen Kostenverursacher zu tragen. Die Kostenverursacher für den Unterhalt und die Erneuerung der zusätzlich notwendigen Kapazitäten seien zweifelsfrei die angeschlossenen Ferienhäuser. Es sei folglich keinesfalls verursachergerecht, ein Ferienhaus, welches 365 Tage im Jahr von der vollen Abnahmebereitschaft mitprofitiere, jedoch durch die unterdurchschnittliche Benutzungsdauer nur einen geringen Wasserverbrauch aufweise, gleich zu behandeln wie ein ständig bewohntes Haus. Die ständig bewohnten Grundstücke würden bei einer Gleichbehandlung ganz offensichtlich die verursachten Kosten der Ferienhäuser mitbzw. querfinanzieren. Es sei folglich eine juristische Verpflichtung der Gemeinde, die Ferienhäuser neben anderen speziell zu behandeln. Für alle Ferienhäuser sei die bezogene Grundbelastung, welche nicht über die Mengengebühr abgedeckt werde (geringer Wasserverbrauch <60 m3), durch eine Korrektur um zwei Tarifzonen nach oben bereits bei der Ersterfassung bewertet worden und müsse somit nicht gestützt auf Art. 40 Abs. 3 des Reglementes durch den Gemeinderat korrigiert werden. Auch mit dieser für Ferienhäuser getroffenen Massnahme habe ein ständig bewohntes Haus in etwa noch das Doppelte an Gebühren zu bezahlen, obwohl die Kosten für die Bereitstellung und den Betrieb der Anlage für beide Grundstücke in etwa gleich seien. Diese Massnahme bringe somit lediglich ein höheres Mass an Verursachergerechtigkeit mit sich.
d) Das Legalitätsprinzip hat im Bereich des Abgaberechts eine besondere Ausgestaltung erfahren. So bedürfen öffentliche Abgaben grundsätzlich einer formellgesetzlichen Grundlage, welche zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe sowie die Höhe der Abgabe in den Grundzügen regelt. Diese Anforderungen an die gesetzliche Grundlage dürfen, was die Vorgaben über die Abgabenbemessung betrifft, dort herabgesetzt werden, wenn das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungsund Äquivalenzprinzip) begrenzt wird. Diese beiden verfassungsrechtlichen Prinzipien gebieten, dass der Gesamtertrag gewisser Kausalabgaben die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweiges nicht übersteigen darf und die Höhe der Abgabe im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert der vom Staat erbrachten Gegenleistung stehen muss. Der Spielraum der Exekutive darf jedoch nicht zu gross sein. Reichen das Kostendeckungsund das Äquivalenzprinzip als Berechnungsmassstäbe nicht aus, muss der Gesetzgeber die Höhe der Abgabe selbst festsetzen oder deren Bestimmungen durch weiterführende Richtlinien lenken. Soweit sich Benutzungsgebühren, wozu auch die vorliegend in Frage stehende Abwasserabgabe gehört, z.B. wegen ihrer Lenkungswirkung oder wegen der Schwierigkeit, ihren Nutzen zu bestimmen, einer Überprüfung unter dem Gesichtspunkt der Kostendeckung oder der Äquivalenz entziehen, ist am Erfordernis der Gesetzesform ohne Einschränkung festzuhalten (vgl. Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 2693 ff., insbes. Rz. 2703 ff. mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Die Gemeinde Z hat denn auch in ihrem Siedlungsentwässerungsreglement die hier umstrittene Betriebsgebühr, gerade auch was deren Berechnung anbelangt, sehr detailliert geregelt (vgl. insbes. Art. 46 des Reglementes). So wird für die Bemessung der Grundgebühr - wie bereits dargelegt wurde - u.a. der Tarifzonenfaktor herangezogen, der sich seinerseits von der jeweiligen Tarifzone ableitet, in die jedes Grundstück gestützt auf Art. 41 des Reglementes eingeteilt wird. (...)
Eine Erhöhung der Betriebsgebühr über eine neue Tarifzonenzuteilung (+1-3 Tarifzonen) ist gestützt auf Art. 40 Abs. 3 des Reglementes dann möglich, wenn besondere Verhältnisse vorliegen und zwar infolge höherem Abwasseranfall, hoher Schmutzstofffracht, Einleitung von Reinabwasser, hohem Versiegelungsgrad, sofern dies bei der Festlegung der Tarifzone nicht bereits berücksichtigt worden ist. Der Gemeinderat Z führt nun ausdrücklich an, dass sich die Erhöhung um zwei Tarifzonen, da es sich beim Gebäude des Beschwerdeführers um ein Ferienhaus und somit um ein über das ganze Jahr gesehen nur unterdurchschnittlich genutztes Gebäude handelt, nicht auf Art. 40 Abs. 3 des Reglements stütze. Die Tarifzone basierend auf dieser Norm zu erhöhen, ginge denn auch aufgrund der darin diesbezüglich genannten Kriterien, wozu die Unternutzung eines Grundstückes gerade nicht gehört, nicht an. Der Gemeinderat gibt an, dass im Fall des Beschwerdeführers die "besonderen Verhältnisse" im Sinne von Art. 40 Abs. 3 des Reglementes, konkret die unterdurchschnittliche Nutzung des Grundstückes, bereits bei der Grundeinteilung berücksichtigt worden sei. Der die Grundeinteilung in eine der zehn Tarifzonen regelnde Art. 41 des Reglementes enthält nun aber keine Grundlage dafür, die Tarifzone eines Grundstückes wegen Unternutzung zu erhöhen. Was die direkte Berücksichtigung von tarifzonenerhöhenden Kriterien bereits im Rahmen der vorzunehmenden Grundeinteilung in die jeweilige Tarifzone (Art. 41 des Reglementes) angeht, käme diese aufgrund der Systematik sowie des Wortlautes von Art. 41 und 40 Abs. 3 des Reglementes nur dann in Frage, wenn es sich hierbei um eines der in Art. 40 Abs. 3 des Reglementes genannten Kriterien handeln würde. Dies ist nach dem Gesagten vorliegend gerade nicht der Fall. Dass die Mengengebühr, die neben der Grundgebühr Bestandteil der Betriebsgebühr bildet, bei Ferienhäusern aufgrund ihrer nicht ganzjährigen Nutzung im Verhältnis der übers ganze Jahr bewohnten Einfamilienhäuser tiefer ist, liegt auf der Hand. Wie der Gemeinderat Z sowie das Ingenieurbüro A anführen, bedeutet dies letztlich, dass aufgrund dessen die von den Ferienhausbesitzern zu entrichtende Betriebsgebühr im Verhältnis zu der Betriebsgebühr, welche von den ganzjährig in der Gemeinde ansässigen Eigenheimbesitzern zu bezahlen ist, zu niedrig ist. Dies liegt aber im Reglement selbst bzw. in der darin festgeschriebenen Art und Weise der Bemessung der Betriebsgebühren begründet. Die Grundgebühr bei Ferienhäusern durch Heraufsetzen der Tarifzone zu erhöhen, um damit, was die gesamthaft geschuldete Abwasserabgabe angeht, einen Ausgleich gegenüber den ganzjährig bewohnten Häusern zu schaffen, geht aufgrund der fehlenden Grundlage im Reglement nicht an. Die Erhöhung der Tarifzone um zwei Einheiten, welche vom Gemeinderat in Bezug auf das Ferienhaus des Beschwerdeführers vorgenommen worden war, erweist sich demnach vor dem Hintergrund des bei öffentlichen Abgaben in besonderem Masse geltenden Legalitätsprinzips, mit Blick auf die im Reglement enthaltenen, detaillierten Gebührenbemessungsregeln, als nicht gerechtfertigt. Das Ferienhaus des Beschwerdeführers ist daher, entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers, der Tarifzone 2 (Tarifzone 3-1) zuzuteilen.
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