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Urteil Verwaltungsgericht (LU - V 01 20_2)

Zusammenfassung des Urteils V 01 20_2: Verwaltungsgericht

Der zusammengefasste Sachverhalt und die wesentlichen Erwägungen des Textes sind unter der Fallnummer V 01 20 zu finden.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts V 01 20_2

Kanton:LU
Fallnummer:V 01 20_2
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsrechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid V 01 20_2 vom 05.12.2003 (LU)
Datum:05.12.2003
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 667 Abs. 1 ZGB; § 195 Abs. 1 PBG. Bau- und Rechtsmittelbehörden auferlegen sich bei zivilrechtlichen Vorfragen Zurückhaltung und beschränken sich auf die Prüfung der Frage, ob das Bauvorhaben in offenkundiger Weise Eigentumsrechte verletzt. Die Grenzziehung des Grundeigentums in vertikaler Richtung ist heikel, denn diese erfolgt gemäss Art. 667 Abs. 1 ZGB, soweit an der Ausübung des Eigentums in schutzwürdiges Interesse besteht. In dieser Hinsicht steht den Behörden ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Ist nicht zu erkennen, inwiefern ein Nachbar ein besseres Recht am Untergrund des fremden Grundstückes haben könnte, muss der Gemeinderat das Baugesuch betreffend eine bauliche Inanspruchnahme des benachbarten Untergrundes abweisen.
Schlagwörter: Sachverhalt; Erwägungen; Fallnummer
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts V 01 20_2

Der zusammengefasste Sachverhalt und die wesentlichen Erwägungen sind unter der Fallnummer V 01 20 zu finden.
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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