Der Stadtrat von Luzern erliess am 28. Mai 2003 gestützt auf Art. 3 Abs. 4 SVG Verkehrsbeschränkungen für das Rösslimattquartier zwecks Bekämpfung der Strassenprostitution. Dabei geht es vor allem um ein Nachtfahrverbot für Motorfahrzeuge auf bestimmten Strassenabschnitten. Gegen die im Kantonsblatt publizierten Anordnungen beschwerte sich die Interessen-Gemeinschaft Luzerner Taxis. Das Verwaltungsgericht bejahte deren Legitimation und trat auf die Beschwerde ein.
Aus den Erwägungen:
2. - c/aa) Zur Einreichung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind Parteien beiladungsberechtigte Dritte des vorinstanzlichen Verfahrens befugt, die an der Änderung Aufhebung des angefochtenen Entscheides ein schutzwürdiges Interesse dartun (§ 129 Abs. 1 lit. a VRG). Als Partei gilt, wer einen Entscheid anbegehrt durch einen Entscheid betroffen werden soll (§ 17 VRG). Die Rechtsmittelbefugnis nach VRG wird im vorliegenden Fall, wo das Verwaltungsgericht als letzte kantonale Instanz nach Art. 98a Abs. 1 OG eingesetzt ist, durch das Bundesrecht überlagert. So ist gemäss Art. 98a Abs. 3 OG die Beschwerdelegitimation im gleichen Umfang wie für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zu gewährleisten. Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor Bundesgericht ist wiederum berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung Änderung hat (Art. 103 lit. a OG). Diese Norm ist identisch mit der Legitimationsbestimmung im Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (vgl. Art. 48 lit. a VwVG).
bb) Bei der Interessen-Gemeinschaft Luzerner Taxis handelt es sich um einen Verein nach Art. 60 ff. ZGB und damit um eine juristische Person. Der Verein wurde im Jahre 1995 gegründet. Nach der Rechtspraxis steht einer Vereinigung die Beschwerdebefugnis zu, wenn sie selber durch die Verfügung betroffen wird. Zur Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder sind für die Beschwerdebefugnis folgende Elemente vorausgesetzt: Die Vereinigung muss die juristische Persönlichkeit besitzen; ihre Mitglieder müssen selber zur Beschwerde berechtigt sein; die Mehrheit der Mitglieder muss von der Verfügung berührt sein und schliesslich muss die Vereinigung statutarisch zur Wahrung der in Frage stehenden Interessen ihrer Mitglieder berufen sein (Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz. 1279 mit Hinweisen; BGE 113 Ia 429 Erw. 2a für die staatsrechtliche Beschwerde).
cc) Dass die Interessen-Gemeinschaft als Verein durch die Verkehrsanordnungen unmittelbar betroffen ist, wird von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt und ist auch aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich. Bezeichnenderweise wird denn auch in der Beschwerde nicht vom Interessenverband gesprochen, sondern von den Taxiunternehmern. Damit wird deutlich, dass die Beschwerdeführerin die Interessen ihrer einzelnen Mitglieder wahren will. Entgegen der Auffassung des Stadtrates ist nun aber die Legitimation der Beschwerdeführerin zu bejahen. Dass sie als Verein eine juristische Person ist, wurde bereits erwähnt. Gemäss Art. 2 der Statuten bezweckt der Verein, die gemeinsamen Interessen der Vereinsmitglieder gegenüber den Behörden zu vertreten und insbesondere als Ansprechpartner der Behörde die Interessen der Vereinsmitglieder zu wahren. Diese Zwecksetzung muss im Zusammenhang mit der hier vorliegenden Streitsache genügen. Zwar wird in den Statuten nicht ausdrücklich auf die Belange des Strassenverkehrs Bezug genommen, doch es versteht sich, dass die Taxihalter und Taxifahrer an einer uneingeschränkten Nutzung des bestehenden Strassennetzes interessiert sind und Verkehrsanordnungen auf die Art ihrer Berufsausübung und die Qualität der Dienstleistungen Einfluss haben können.
Was nun die Beschwerdebefugnis des einzelnen Mitgliedes angeht und den Umstand, dass eine grosse Anzahl der Mitglieder von der Verfügung berührt sein muss, sind diese Erfordernisse vor dem Hintergrund der Allgemeinverfügung zu prüfen. Eine solche ist dadurch gekennzeichnet, dass sie sich einerseits an einen unbestimmten Personenkreis richtet, also "genereller" Natur ist, anderseits aber einen konkreten Tatbestand regelt. Ihrer Konkretheit wegen wird die Allgemeinverfügung hinsichtlich der Anfechtbarkeit den Verwaltungsakten, also den Entscheiden bzw. Verfügungen zugeordnet (vgl. BGE 119 Ia 151; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 45 zu Art. 49 mit weiteren Verweisen). Verkehrsmassnahmen wie Geschwindigkeitsbeschränkungen, zeitlich begrenzte Fahrverbote und lokale Verkehrslenkung gehören als klassische Beispiele in die Kategorie der Allgemeinverfügungen (Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 5 B II c; LGVE 1987 III Nr. 45). Somit handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Allgemeinverfügung, deren Anfechtbarkeit und Überprüfung sich grundsätzlich nach den Prinzipien richtet, die für die Anfechtung einer "normalen" Verfügung gelten.
dd) Es ist unbestritten, dass die dem Verein angeschlossenen Taxihalter Taxiunternehmer die betroffenen Strassenabschnitte, für welche ein Nachtfahrverbot angeordnet wurde, regelmässig befahren, sei es um Quartierbewohner zu bedienen, sei es um in einen anderen Ortsteil der Stadt zu gelangen. Insofern sind sie weit mehr durch die Massnahmen betroffen als irgendein beliebiger Autofahrer, der die betreffenden Strassen in Zukunft möglicherweise befahren wird. Die Vereinsmitglieder können sich daher auf ein aktuelles und praktisches Interesse an der Überprüfung der angefochtenen Massnahmen berufen. Sie sind zwar nicht in der Weise betroffen wie ein Privateigentümer ein Geschäftsinhaber, die Liegenschaften im fraglichen Quartier besitzen bewirtschaften. Doch ist ihnen deshalb die Legitimation nicht abzusprechen, denn es gehört zu ihrer beruflichen Tätigkeit, die vom Stadtrat gesperrten Strassen auch nachts regelmässig zu benutzen. Angesichts der Tatsache, dass bei Allgemeinverfügungen in der Regel kein Anhörungsverfahren im rechtlich engen Sinn durchgeführt wird, dürfen an die Legitimation keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden, wobei die Beschwerdebefugnis nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist. Dabei sind die Art der Verkehrsmassnahme, die Bedeutung für den einzelnen Beschwerdeführer und die geltend gemachten Interessen gegeneinander abzuwägen. Im Ergebnis muss es genügen, wenn ein Beschwerdeführer glaubhaft macht, das betroffene Strassenstück mehr weniger regelmässig zu befahren (ZBl 1587 S. 237 ff.).
Nach dem Gesagten ist die Legitimation der Beschwerdeführerin zu bejahen, und auf die Beschwerde ist auch hinsichtlich des Rechtsschutzinteresses einzutreten.
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