Zusammenfassung des Urteils RRE Nr. 1652: Regierungsrat
Die Beschwerde richtet sich gegen die Fristverlängerung des Regierungsstatthalters für die Behandlung einer Initiative zur Abschaffung der Nachkommenserbschaftssteuer. Die Beschwerdeführer argumentieren, dass ihr Initiativrecht verletzt wurde und fordern eine rasche Abstimmung. Die Beschwerde wurde vom `Komitee Gemeindeinitiativen` eingereicht, dessen Legitimität diskutiert wurde. Die Beschwerdelegitimation basiert auf dem erhöhten Interesse der Unterzeichner an der Abstimmung über die Initiative. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht und muss daher behandelt werden.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | RRE Nr. 1652 |
Instanz: | Regierungsrat |
Abteilung: | - |
Datum: | 16.12.2003 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Stimmrechtsbeschwerde. Erstreckung der Behandlungsfrist einer Gemeindeinitiative. § 162 StRG. Bei Gemeindeinitiativen ist die Stimmrechtsbeschwerde gegen die Erstreckung der Behandlungsfrist zulässig. Zur Beschwerde berechtigt sind auf jeden Fall das Initiativkomitee und die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner einer Gemeindeinitiative. |
Schlagwörter: | Beschwerde; Absatz; Gemeinde; Stimmrechtsbeschwerde; Initiative; Unterzeichner; Behandlung; Abschaffung; Kommenserbschaftssteuer; Eingabe; Gemeindeinitiative; Volksbegehren; Initiativkomitee; Beschwerdegr; Beschwerdeberechtigten; Regierungsstatthalters; Frist; Bezeichnung; Abstimmung; Rechte; Beschwerdelegitimation; Stimmrechtsgesetz; Unregelmässigkeit; Stimmberechtigte; Entscheid; Gemeinderat; Auskunft; Vorinstanz; Aufsichtsbeschwerde |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 120 Ia 194; |
Kommentar: | - |
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