Zusammenfassung des Urteils VK 03 180: Obergericht
Gemäss § 83 Abs. 1 ZPO müssen Zahlungen spätestens am letzten Tag der Frist eingehen oder der schweizerischen Post übergeben werden. Bisher wurden Zahlungen via Giroauftrag in Luzern nur akzeptiert, wenn sie am letzten Fristtag auf dem Postcheckkonto der Gerichtskasse gutgeschrieben wurden. Das Bundesgericht änderte diese Praxis, sodass Zahlungen mit dem Sammelauftragsdienst der Postfinance als rechtzeitig gelten, wenn das Fälligkeitsdatum im Giroauftrag angegeben ist und der Datenträger rechtzeitig übergeben wird. Ab 1. Januar 2004 wird die Praxis des Bundesgerichts auch in Luzern eingeführt, wodurch Zahlungen bar bei der Gerichtskasse oder über die Schweizer Post rechtzeitig sind. Bei elektronischen Zahlungsaufträgen muss das Fälligkeitsdatum auf dem Datenträger stehen und rechtzeitig übergeben werden. Die vorschusspflichtige Partei muss im Zweifel die Rechtzeitigkeit der Zahlung nachweisen.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | VK 03 180 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | Verwaltungskommission Obergericht |
Datum: | 05.12.2003 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | § 83 Abs. 1 ZPO. Weisung an die erstinstanzlichen Gerichte betr. Rechtzeitigkeit von Zahlungen mit Giroauftrag (Praxisänderung). |
Schlagwörter: | Zahlung; Praxis; Frist; Zahlungen; Kanton; Gerichte; Kantons; Luzern; Giroauftrag; Gerichtskasse; Bundesgericht; Datenträger; Rechtzeitigkeit; Praxisänderung; Gerichten; Betrag; Fälligkeitsdatum; Bundesgerichts; Zahlungsauftrag; Weisung; ======================================================================; Postcheckkonto; Gutschrift; PC-Konto |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 117 Ib 220; 118 Ia 13; |
Kommentar: | - |
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