Aus den Erwägungen:
3. - Die Beschwerdeführerin richtet sich mit ihrer Eingabe einzig gegen den verfügten maximalen Schiessbetrieb mit 4,5 Schiesshalbtagen und ca. 4500 Schuss. Die Verlängerung der Lärmschutzwand wird von ihr nicht in Frage gestellt und bildet daher auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Unbestritten und allseits anerkannt ist auch, dass mit weitergehenden baulichen Sanierungsmassnahmen, welche den Interessen des Landschaftsschutzes entgegenstehen, nur geringe Wirkungen bei den belasteten Standorten erzielt werden könnten und sich solche zudem als wirtschaftlich untragbar erweisen. Schliesslich blieben auch die für verschiedene benachbarte Liegenschaften gewährten Sanierungserleichterungen unangefochten. Das Verwaltungsgericht sieht daher keine Veranlassung, von Amtes wegen weitere Abklärungen zu treffen.
Im Zusammenhang mit der verfügten Betriebseinschränkung beantragt die Beschwerdeführerin, der maximal zulässige Schiessbetrieb sei auf 6 statt auf bloss 4,5 Schiesshalbtage festzulegen. Zur Begründung macht sie geltend, mit der drastischen Einschränkung sei der Weiterbestand der über 100 Jahre alten Schützengesellschaft gefährdet. Sie erfülle mit der Organisation der Durchführung des obligatorischen Schiessprogramms, des Feldschiessens sowie der Jungschützenkurse wichtige, im Gesetz verankerte öffentliche Aufgaben. Dies sei aber nur möglich, wenn ihr die dazu benötigten Schiesszeiten zu Verfügung stünden. Für eine mittlere Schiessanlage sei von jährlich 7 Schiesshalbtagen für die Vereinstrainings und die Schiesswettkämpfe sowie von 4 Schiesshalbtagen für die Vorübungen zu den Bundesübungen auszugehen. Die vom Amt für Umweltschutz festgelegten 4,5 Schiesshalbtage würden kaum eine geregelte Durchführung der obligatorischen Übungen zulassen, geschweige denn für die dafür notwendigen und gesetzlich verankerten Übungsschiessen. Mit anderen Worten beantragt die Beschwerdeführerin eine weitergehende Sanierungserleichterung als in der angefochtenen Verfügung gewährt wurde.
a) Die Vollzugsbehörde gewährt im Einzelfall Erleichterungen, soweit eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen Kosten verursachen würde überwiegende Interessen, zu denen die Anliegen der Gesamtverteidigung zählen, entgegenstehen (Art. 5 und 17 USG; Art. 14 LSV). In beiden Fällen darf jedoch bei privaten, nicht konzessionierten Anlagen der Alarmwert nicht überschritten werden (Art. 17 Abs. 2 USG und Art. 14 Abs. 2 LSV).
Weil der Betrieb von Schiessanlagen mit den Anliegen des Lärmschutzes in Konflikt geraten kann, müssen nötigenfalls dem Schiessbetrieb Grenzen gesetzt werden. Die Landesverteidigung ist nicht generell von den Anforderungen des Umweltschutzrechts ausgenommen. Doch ist ihren Anliegen, wozu die Sicherstellung des Schiesswesens ausser Dienst zählt, das gebührend hohe Gewicht beizumessen. Die Erfüllung der Schiesspflicht gehört zur Militärdienstpflicht (Art. 12 und 25 Abs. 1 lit. c MG). Sie bezweckt, die Schiessfertigkeit der Armeeangehörigen im Interesse der Landesverteidigung zu erhalten und zu fördern. Das Schiesswesen ausser Dienst umfasst gemäss Art. 63 MG die obligatorischen und freiwilligen ausserdienstlichen Schiessübungen (Art. 1 der Verordnung vom 27. 2. 1991 über das Schiesswesen ausser Dienst [SO; AS 1991 662]). Die Umweltschutzgesetzgebung des Bundes darf das Schiesswesen ausser Dienst nicht verunmöglichen unverhältnismässig erschweren. Soweit diese Folge nicht eintritt, ist jedoch dem Auftrag der Verfassung und des Gesetzes, den Lärm zu bekämpfen, die gebührende Nachachtung zu verschaffen (BGE 119 Ib 467 f. Erw. 5b).
Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts werden in Anerkennung des gewichtigen Interesses am ausserdienstlichen Schiesswesen im Regelfall Sanierungserleichterungen gewährt. Doch ist eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte allenfalls sogar der Alarmgrenzwerte nur gestattet, damit die obligatorische Schiesspflicht erfüllt werden kann und die weiteren zu den Bundesübungen gemäss Art. 3 SO zählenden Schiessen einschliesslich der besonderen Schiesskurse (Art. 10-12 SO) sowie die Schützenmeisterkurse durchgeführt werden können. Insoweit werden Erleichterungen mit Rücksicht auf das Interesse der Gesamtverteidigung als zulässig bezeichnet. Private sportliche Schiessanlässe hingegen dürfen grundsätzlich nur auf Anlagen durchgeführt werden, deren Betrieb nicht zu einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte führt (BGE 119 Ib 470 Erw. 5d).
b) Aus den vorstehenden Erwägungen folgt für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zunächst, dass die Vorinstanz gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b LSV im Interesse der Gesamtverteidigung für die Durchführung der Bundesübungen sowie des Jungschützenkurses Sanierungserleichterungen gewähren durfte (Art. 63 MG; Art. 1-2, 9, 10-12 SO). Im Jahre 2000 wurden für die Schiessaktivitäten 5,5 Schiesshalbtage für die Bundesübungen und die besonderen Schiesskurse sowie 7 Schiesshalbtage für das Vereinsschiessen, insgesamt somit 12,5 Schiesshalbtage, aufgewendet. Demgegenüber berechnete die Vorinstanz für die Bundesübungen und Schiesskurse 4,5 Schiesshalbtage. Dabei ging sie von der durchschnittlichen Belegung der Anlage in den Jahren 1995 bis 2000 aus. Das obligatorische Schiessprogramm wurde von ca. 115 Schützen absolviert, am Feldschiessen (alle vier Jahre) nahmen ca. 75 Schützen und am Jungschützenkurs ca. 10 Personen teil. Die Vorinstanz berücksichtigte zudem die im Jahre 2000 aufgewendeten Schiesshalbtage im Schiessstand Z. Anstelle von 6 Schiesshalbtagen für die Jungschützenkurse anerkannte sie jedoch bloss deren 4, was angesichts der geringen Anzahl Teilnehmer durchaus nachvollziehbar ist. Für die privaten Schiessprogramme gewährte die Vorinstanz keine Schiesshalbtage und somit keine Erleichterung.
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Berechnung der Vorinstanz nicht näher auseinander. Sie behauptet einfach, die 4,5 Schiesshalbtage seien für die geregelte Durchführung der obligatorischen Übungen ungenügend. Diese pauschale und nicht weiter belegte Befürchtung der Beschwerdeführerin, es sei nicht einmal die Durchführung des Obligatorischen sichergestellt, geht fehl. Einerseits ist die Betriebseinschränkung für das Obligatorische von 5,5 auf 4,5 Schiesshalbtage sehr gering. Zudem können mit der laufenden Armeereform (Armee XXI), welche am 1. Januar 2004 in Kraft tritt und die Dauer der Militärdienstpflicht vom 42. auf das 30. Altersjahr herabsetzt und damit auch die Zahl der Schiesspflichtigen erheblich reduziert, die Schiesszeiten für die Bundesprogramme noch weiter gesenkt werden (vgl. Art. 13 des revidierten MG). Zwar liegt die Durchführung der Bundesübungen und der besonderen Schiesskurse in einem gewichtigen öffentlichen Interesse, welches nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich Sanierungserleichterungen zu rechtfertigen vermag. Andererseits kann die Beschwerdeführerin nicht im Einzelnen darlegen, weshalb es bei der zu erwartenden rückläufigen Anzahl Schützen unmöglich sein soll, die genannten Schiessen geordnet durchzuführen. Die Vorlage von konkreten Berechnungen und Darlegungen wäre ihr auf Grund ihrer Kenntnisse ohne weiteres zuzumuten gewesen (vgl. URP 1994 146 f. Erw. 5b). Zu beachten ist im Übrigen, dass Schiessanlässe mit einer Dauer von bis zu 2 Stunden als halbe Schiesshalbtage gezählt werden, womit bei 4,5 Schiesshalbtagen 9 solche Veranstaltungen möglich sind. Da die Schiessveranstaltungen in Z relativ wenig Teilnehmer aufweisen und elektronische Trefferanzeigeanlagen vorhanden sind, werden die meisten Anlässe in 2 Stunden durchgeführt werden können. Damit hat es einstweilen bei 4,5 Schiesshalbtagen für die Durchführung der Bundesübungen und der besonderen Schiesskurse sein Bewenden, wofür die Vorinstanz zu Recht Sanierungserleichterungen gewährt hat.
c) Die Beschwerdeführerin beantragt die Sanierungserleichterungen jedoch für 6 Schiesshalbtage. Wie eben gezeigt, werden für die Bundesübungen und besonderen Schiesskurse nur 4,5 Schiesshalbtage benötigt. Folglich sollen gemäss Antrag der Beschwerdeführerin 1,5 Schiesshalbtage für Vereinsschiessen bewilligt werden. Es fragt sich daher, ob und in welchem Umfang das Interesse der Beschwerdeführerin an der Durchführung sportlicher Schiessen Sanierungserleichterungen zu rechtfertigen vermag.
Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a und b LSV in Verbindung mit Art. 17 USG können Erleichterungen gewährt werden, wenn die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen verursacht und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Dabei soll das Ziel des Umweltschutzes, die Bevölkerung vor erheblichen Störungen im Wohlbefinden zu schützen (Art. 15 USG), nicht ausser Acht gelassen werden. Sanierungserleichterungen müssen in Z ohnehin für die Bundesübungen und die besonderen Schiesskurse in Anspruch genommen werden (vorstehend Erw. 3b), wobei selbst mit der Reduktion der Schiesszeiten die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden. Ist es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar, die in ihren Schiessprogrammen enthaltenen Vereinsund Wettkampfschiessen auf anderen Anlagen in der Umgebung durchzuführen, so kann bei 4,5 Schiesshalbtagen von einer unverhältnismässigen Betriebseinschränkung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a LSV nicht die Rede sein (vgl. BGE 119 Ib 476 f. Erw. 7b).
In der Nachbarschaft von Z befinden sich die Schiessstände von Y, X, W, V, U und T. Gemäss Sanierungskonzept vom 6. Januar 2000 soll keine Möglichkeit bestehen, die Schiessen der Feldschützengesellschaft Z auf einer dieser Anlagen durchzuführen. Die weiteren, dem Verwaltungsgericht zur Verfügung gestellten Akten zeigen ein etwas anderes Bild. So schrieb das Amt für Umweltschutz der Kommission "Schiesswesen 2000", dass die Kapazität der sanierten Schiessanlage Y ausreiche, die beiden Schützengesellschaften Z und X aufzunehmen, ohne dass dabei die Anzahl Schiesshalbtage erhöht werden müsse. Diese Beurteilung durch die Vorinstanz erfolgte, obwohl das Sanierungskonzept vom 6. Januar 2000 bereits vorlag. Auch anlässlich einer Informationssitzung, welche das Projekt "Schiesswesen Zusammenlegung S/W" zum Thema hatte, wies A vom Luzerner Kantonalschützenverein darauf hin, dass sich Z in Y einkaufen könnte. Die dortige Schiessanlage sei nicht gefährdet. Diese Einschätzungen von Fachleuten sind für das Verwaltungsgericht nachvollziehbar. Auch im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, dass die Schiessanlagen von V und U den Bestimmungen der Umweltschutzgesetzgebung vollumfänglich genügen und noch gewisse Kapazitätsreserven aufweisen würden. Zudem bestehe auch in Y genügend Kapazität. Die Schiessanlage Y sei zwar auch auf Sanierungserleichterungen angewiesen, die lärmtechnischen Voraussetzungen seien dort jedoch deutlich günstiger als bei der Anlage Z. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen mit keinem Wort auseinander. Insbesondere behauptet sie nicht, für die Schützen von Z stünden in der Umgebung keine Schiessanlagen zur Verfügung. Mangels entsprechender Einwände ist somit davon auszugehen, dass in den Nachbargemeinden von Z genügend Kapazitäten für private Schiessveranstaltungen der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehen. Wettkämpfe gar Schiessen fremder Vereine (Artillerieverein S) können im Weiteren zu keinen Sanierungserleichterungen führen. Dasselbe gilt für das Argument der Beschwerdeführerin, der Weiterbestand der über 100 Jahre alten Schützengesellschaft sei durch die Betriebseinschränkungen gefährdet.
Die Aussage der Beschwerdeführerin, das vorinstanzliche Verfahren habe zu keinen Einwänden der Nachbarschaft geführt, ist im Übrigen nicht zutreffend.
Können die privaten Schiessen wie hier in Anlagen der Umgebung durchgeführt werden, ohne dass die Lärmbelastung der dortigen Bevölkerung zunimmt, bedeutet die Festlegung von 4,5 Schiesshalbtagen für die Beschwerdeführerin keine unverhältnismässige Betriebseinschränkung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a LSV.
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