9. In Ziffer 2 des Entscheids hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gestützt auf Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) Haft oder Busse angedroht, falls er sich der psychiatrischen Begutachtung widersetzen sollte. Wird jemand durch einen Entscheid zu einem bestimmten Verhalten (Handeln, Dulden, Unterlassen) verpflichtet, so kann ihm die entscheidende Behörde für den Fall des Ungehorsams nach Artikel 292 StGB Haft oder Busse androhen (§ 211 Abs. 1 VRG). Im Vollstreckungsverfahren nach den §§ 209-218 VRG werden grundsätzlich rechtskräftige Entscheide vollstreckt. Im vorliegenden Fall geht es jedoch um die Vollstreckung eines Zwischenentscheids im Rahmen des Verfahrens betreffend die Überprüfung der an den Beschwerdeführer erteilten Bewilligung zur selbständigen ärztlichen Tätigkeit. Der Zwischenentscheid stellt hier mit anderen Worten einen Schritt im Rahmen der Abklärung des Sachverhalts (§§ 53-105 VRG) dar. Zwischenentscheide als blosse prozessleitende Verfügungen sind grundsätzlich jederzeit abänderbar und erwachsen nicht in materielle Rechtskraft (Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Diss., Zürich 1991, S. 302). In Bezug auf die Widersetzung gegen eine medizinische Begutachtung besteht zudem in § 98 Absatz 3 VRG eine Spezialnorm. Die Vollstreckung des angefochtenen Zwischenentscheides richtet sich deshalb nicht nach § 211 VRG, sondern - wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet - nach dieser Spezialnorm. § 98 Absatz 3 VRG sieht vor, dass die Behörde nach § 86 VRG vorgehen kann, wenn sich die Partei unberechtigt der Begutachtung widersetzt oder Auskünfte verweigert. Gemäss § 86 Absatz 1 VRG kann die Behörde eine Ordnungsbusse verhängen, wenn Zeugen trotz gehöriger Vorladung ohne begründete Entschuldigung zur Einvernahme nicht erscheinen oder unberechtigt die Aussage verweigern. Die Behörde kann ferner säumige Zeugen polizeilich zuführen lassen und ihnen, wenn sie die Aussage trotz verhängter Ordnungsbusse weiter verweigern, Strafe wegen Ungehorsams nach Artikel 292 des Strafgesetzbuches androhen (Abs. 2). § 86 VRG regelt die Folgen eines unentschuldigten Nichterscheinens oder einer unberechtigten Aussageverweigerung abschliessend. Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist zunächst eine Ordnungsbusse auszusprechen. Erst wenn die Aussage trotz verhängter Ordnungsbusse weiter verweigert wird, sieht § 86 Absatz 2 VRG die Möglichkeit der Strafandrohung vor. Wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid eine Strafe wegen Ungehorsams gemäss dem Schweizerischen Strafgesetzbuch angedroht hat, ist dies unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheitskontrolle zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet.
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