Zusammenfassung des Urteils RRE Nr. 1509: Regierungsrat
Die Vorinstanz drohte dem Beschwerdeführer in Ziffer 2 des Entscheids Haft oder Busse an, falls er sich der psychiatrischen Begutachtung widersetzen sollte. Im Vollstreckungsverfahren werden grundsätzlich rechtskräftige Entscheide vollstreckt, jedoch handelt es sich hier um die Vollstreckung eines Zwischenentscheids im Rahmen der Überprüfung einer ärztlichen Tätigkeitsbewilligung. Zwischenentscheide sind abänderbar und erlangen keine materielle Rechtskraft. In Bezug auf die Widersetzung gegen eine medizinische Begutachtung gibt es eine Spezialnorm. Die Behörde kann eine Ordnungsbusse verhängen, wenn Zeugen ohne Entschuldigung nicht erscheinen oder die Aussage verweigern. Die Strafandrohung wegen Ungehorsams gemäss Strafgesetzbuch ist unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheitskontrolle zu beanstanden.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | RRE Nr. 1509 |
Instanz: | Regierungsrat |
Abteilung: | - |
Datum: | 18.11.2003 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Vollstreckungsverfahren. Strafandrohung bei unberechtigter Widersetzung gegen medizinische Begutachtung. §§ 86, 98 Absatz 3 und 211 VRG. § 86 VRG, auf den die Regelung über die medizinische Begutachtung in § 98 Absatz 3 VRG verweist, regelt die Folgen eines unentschuldigten Nichterscheinens oder einer unberechtigten Aussageverweigerung abschliessend. Die Vollstreckungsnorm von § 211 VRG gelangt daher bei unberechtigter Widersetzung gegen eine medizinische Begutachtung nicht zur Anwendung. |
Schlagwörter: | Entscheid; Behörde; Zwischenentscheid; Absatz; Ordnungsbusse; Aussage; Begutachtung; Ungehorsams; Vollstreckung; Gesetzbuch; Vorinstanz; Schweizerischen; Gesetzbuches; Busse; Zwischenentscheide; Spezialnorm; Recht; Zeugen; Ziffer; Entscheids; Verhalten; Handeln; Dulden; Unterlassen; Vollstreckungsverfahren; äftige |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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