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Urteil Verwaltungsgericht (LU - V 03 182)

Zusammenfassung des Urteils V 03 182: Verwaltungsgericht

Der Text fasst den Sachverhalt und die wesentlichen Erwägungen eines Gerichtsentscheids zusammen, der im Internet veröffentlicht ist. Um den genauen Inhalt zu erfahren, kann der Link http://www.lu.ch/index/gerichte/gerichtsentscheide.htm besucht werden.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts V 03 182

Kanton:LU
Fallnummer:V 03 182
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsrechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid V 03 182 vom 23.10.2003 (LU)
Datum:23.10.2003
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§§ 4 und 128 Abs. 2 VRG; §§ 74 Abs. 5 und 75 StrG. Der Entscheid über die öffentliche Auflage eines Strassenprojektes gilt als Zwischenentscheid im Sinne von § 128 Abs. 2 VRG. Bewirkt ein solcher Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, ist dieser mit dem gegen den Endentscheid zulässigen Rechtsmittel selbständig anfechtbar.
Schlagwörter: Sachverhalt; Erwägungen; Internet; ://wwwluch/index/gerichte/gerichtsentscheidehtm
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts V 03 182





Der zusammengefasste Sachverhalt und die wesentlichen Erwägungen sind im Internet publiziert (http://www.lu.ch/index/gerichte/gerichtsentscheide.htm)



Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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