Zusammenfassung des Urteils V 02 74: Verwaltungsgericht
A ist Eigentümer eines Waldgrundstücks und hat ohne die erforderlichen Bewilligungen Maschendrahtzäune im Wald errichtet. Das Kantonsforstamt entschied, dass die Zäune nicht genehmigt werden können und ordnete ihren Abbau oder ihre Versetzung an. Die Vorinstanz wurde für diese Entscheidung nicht als zuständig erachtet, daher wurde die Beschwerde gegen den Entscheid vom Verwaltungsgericht gutgeheissen. Die Zuständigkeit für den Abbruch der Zäune liegt beim Gemeinderat, nicht bei der Vorinstanz. Die Kompetenznorm, auf die sich die Vorinstanz berief, war nicht anwendbar, da es sich um eine baubewilligungspflichtige Anlage handelte.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | V 02 74 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsrechtliche Abteilung |
Datum: | 29.09.2003 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | § 209 Abs. 2 PBG. Der Gemeinderat ist ausschliesslich für den Erlass von Wiederherstellungs- bzw. Abbruchverfügungen bei baubewilligungspflichtigen Anlagen zuständig. § 45 Abs. 2 KWaG. Das Kantonsforstamt kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nur anordnen, wenn die fraglichen Anlagen im Wald bzw. am Waldrand nicht baubewilligungspflichtig sind. |
Schlagwörter: | ändig; Abbruch; Vorinstanz; Wiederherstellung; Gemeinderat; Baubewilligung; Entscheid; Bewilligung; ForstG; Bewilligungen; Zäune; Versetzung; Verwaltungsgericht; Erteilung; Zustandes; Baubewilligungsverfahrens; Anlage; Zuständigkeit; Verfügung; Eigentümer; Waldgrundstückes; Maschendrahtzäune; Waldrand; Kantonsforstamt; Waldgesetzgebung; ügte |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 118 Ib 52; |
Kommentar: | - |
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