Zusammenfassung des Urteils RRE Nr. 1557: Regierungsrat
Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass die gefällten Bäume nicht bewilligungspflichtig waren, da ihr Stammumfang noch nicht 80 cm betrug. Allerdings verbietet die Verordnung zum Schutz von Hecken, Feldgehölzen und Uferbestockungen unabhängig vom Stammumfang die Beseitigung von Uferbestockungen. Eine Ausnahmebewilligung zur Beseitigung von Bäumen kann nur vom Gemeinderat erteilt werden, wenn öffentliche Interessen überwiegen. Die Beschwerdeführerin hat die Bäume ohne erforderliche Bewilligung entfernt, weil sie ein Sicherheitsrisiko für die Strasse darstellten. Die Vorinstanz hat daher zu Recht nachträglich die erforderliche Bewilligung erteilt. Der Gemeinderat kann bei einer Ausnahmebewilligung eine Ersatzanpflanzung verlangen, die qualitativ und quantitativ gleichwertig sein muss. In diesem Fall wurde verlangt, drei Holunder und zwei Schwarzerlen an Ort und Stelle zu pflanzen.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | RRE Nr. 1557 |
Instanz: | Regierungsrat |
Abteilung: | - |
Datum: | 02.12.2003 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Uferbestockung. Beseitigung und Ersatzanpflanzung. §§ 3 ff. der Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen. Die Beseitigung einer Uferbestockung ist unabhängig vom Stammumfang untersagt und bedarf einer Ausnahmebewilligung. Das gilt auch für das periodische Auslichten, soweit davon Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm, gemessen in 1 m Höhe über dem gewachsenen Boden, betroffen sind. Für die bewilligte Beseitigung einer Uferbestockung kann eine quantitativ und qualitativ gleichwertige Ersatzanpflanzung am gleichen Ort verlangt werden. |
Schlagwörter: | Beseitigung; Verordnung; Ersatz; Bäume; Uferbestockungen; Bachufer; Hecken; Feldgehölze; Bachuferbestockung; Bewilligung; Gemeinderat; Vorinstanz; Stammumfang; Schutz; Ausnahmebewilligung; Gemeinderates; Feldgehölzen; Absatz; Auslichtung; Ersatzanpflanzung; Beschwerdeführerin; Standpunkt; Ersatzpflanzung; Auffassung; Absätzen; ängig |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 115 I b 224; |
Kommentar: | - |
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