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Urteil Regierungsrat (LU - RRE Nr. 1557)

Zusammenfassung des Urteils RRE Nr. 1557: Regierungsrat

Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass die gefällten Bäume nicht bewilligungspflichtig waren, da ihr Stammumfang noch nicht 80 cm betrug. Allerdings verbietet die Verordnung zum Schutz von Hecken, Feldgehölzen und Uferbestockungen unabhängig vom Stammumfang die Beseitigung von Uferbestockungen. Eine Ausnahmebewilligung zur Beseitigung von Bäumen kann nur vom Gemeinderat erteilt werden, wenn öffentliche Interessen überwiegen. Die Beschwerdeführerin hat die Bäume ohne erforderliche Bewilligung entfernt, weil sie ein Sicherheitsrisiko für die Strasse darstellten. Die Vorinstanz hat daher zu Recht nachträglich die erforderliche Bewilligung erteilt. Der Gemeinderat kann bei einer Ausnahmebewilligung eine Ersatzanpflanzung verlangen, die qualitativ und quantitativ gleichwertig sein muss. In diesem Fall wurde verlangt, drei Holunder und zwei Schwarzerlen an Ort und Stelle zu pflanzen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts RRE Nr. 1557

Kanton:LU
Fallnummer:RRE Nr. 1557
Instanz:Regierungsrat
Abteilung:-
Regierungsrat Entscheid RRE Nr. 1557 vom 02.12.2003 (LU)
Datum:02.12.2003
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Uferbestockung. Beseitigung und Ersatzanpflanzung. §§ 3 ff. der Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen. Die Beseitigung einer Uferbestockung ist unabhängig vom Stammumfang untersagt und bedarf einer Ausnahmebewilligung. Das gilt auch für das periodische Auslichten, soweit davon Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm, gemessen in 1 m Höhe über dem gewachsenen Boden, betroffen sind. Für die bewilligte Beseitigung einer Uferbestockung kann eine quantitativ und qualitativ gleichwertige Ersatzanpflanzung am gleichen Ort verlangt werden.

Schlagwörter: Beseitigung; Verordnung; Ersatz; Bäume; Uferbestockungen; Bachufer; Hecken; Feldgehölze; Bachuferbestockung; Bewilligung; Gemeinderat; Vorinstanz; Stammumfang; Schutz; Ausnahmebewilligung; Gemeinderates; Feldgehölzen; Absatz; Auslichtung; Ersatzanpflanzung; Beschwerdeführerin; Standpunkt; Ersatzpflanzung; Auffassung; Absätzen; ängig
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:115 I b 224;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts RRE Nr. 1557

3. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz könne von ihr keine Ersatzpflanzung verlangen, weil der Stammumfang der gefällten Bäume noch nicht 80 cm betragen habe und deren Beseitigung daher nicht bewilligungspflichtig gewesen sei.

3.1 Der Auffassung der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Uferbestockungen sind geschützt, d.h. ihre vorübergehende dauernde Beseitigung ist gemäss den Absätzen 2 und 3 von § 3 der Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen vom 19. Dezember 1989 unabhängig vom Stammumfang untersagt. Für die Beseitigung einer Bachuferbestockung bedarf es nach den §§ 4 und 8 dieser Verordnung in jedem Fall einer Bewilligung des Gemeinderates. Der Gemeinderat darf nach § 4 der Verordnung eine entsprechende Ausnahmebewilligung unter anderem dann erteilen, wenn überwiegend öffentliche Interessen die Beseitigung von Bäumen erfordern.

3.2 Im Gegensatz zur Beseitigung ist das periodische Auslichten zur Förderung der Vielfalt von Pflanzen und Tieren in Hecken, Feldgehölzen und Uferbestockungen gemäss § 5 Absatz 1 der Verordnung ohne Bewilligung gestattet. Eine Auslichtung ist aber nicht zulässig, soweit davon Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm, gemessen in 1 m Höhe über dem gewachsenen Boden, betroffen sind (§ 5 Abs. 4 der Verordnung). Diese Bäume müssen demzufolge bei einer Auslichtung stehen gelassen werden, sofern nicht eine entsprechende Ausnahmebewilligung erteilt worden ist.

3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die Bäume am Bachufer beseitigen lassen, weil sie für die nahe gelegene Strasse ein Sicherheitsrisiko dargestellt hätten. Der auf ihr Begehren einvernommene Zeuge hat bestätigt, dass eine Buche im Stock faul gewesen sei und innert kurzem zu einer Verkehrsgefährdung geworden wäre. Da die Beschwerdeführerin lediglich mit dem zuständigen Revierförster Kontakt aufgenommen und für die Beseitigung der Bachuferbestockung keine Bewilligung des Gemeinderates eingeholt hatte, hat die Vorinstanz dafür zu Recht nachträglich die erforderliche Bewilligung erteilt.

4. Der Gemeinderat kann, wenn er eine Ausnahmebewilligung für die Beseitigung einer Bachuferbestockung erteilt, gemäss § 4 Absatz 2 der Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen vom 19. Dezember 1989 eine Ersatzanpflanzung verlangen. Die Verordnung regelt die Ersatzanpflanzung nicht weiter. Sie lässt insbesondere offen, in welchen Fällen der Ersatz verlangt werden kann und wie und wo dieser Ersatz anzupflanzen ist. Aus dem generellen Schutz von Hecken, Feldgehölzen und Uferbestockungen (vgl. § 3 Abs. 1 der Verordnung sowie § 10 Abs. 1 des Wasserbaugesetzes) ergibt sich ein Erhaltungsgebot bzw. die Pflicht, die zur Beseitigung freigegebenen Bestockungen am gleichen Ort flächengleich zu ersetzen. Erforderlich ist nicht nur ein quantitativer, sondern auch ein qualitativ gleichwertiger Ersatz. Es geht darum, die Voraussetzungen nach Raum, Wasserführung usw. zu erhalten neu zu schaffen. Nötig ist eine umfassende Betrachtung, in welche auch die landschaftlichen Gegebenheiten miteinzubeziehen sind (vgl. BGE 115 I b 224 E. 5c S. 227 ff.). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verlangt hat, die beseitigte Bachuferbestockung mit der Anpflanzung von drei Holundern und zwei Schwarzerlen an Ort und Stelle zu ersetzen.
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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