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Fallnummer | Instanz | Datum - Leitsatz/Stichwort | Schlagwort (gekürzt) |
OG 1995 33 | Obergericht | 18.12.1995 - § 130 Abs. 1 ZPO. Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bei der Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs im Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege, wenn dem Gesuchsteller die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem gewissen Umfange zuzumuten ist. | Ehefrau; Rechtspflege; Richterswil; Schulden; Studien; Indes; Tessin; Wohnkosten; Familieneinkommens; Arbeitsweg; Klägers; Familienbudget; |
OG 1995 29 | Obergericht | 18.12.1995 - §§ 123, 125f. und 130 Abs. 2 ZPO. Die unentgeltliche Rechtspflege kann nicht unter Hinweis auf die jeweilige Beklagtenrolle beider Parteien für den ganzen Prozess bewilligt werden, wenn Klage und Widerklage aussichtslos erscheinen. Wird der klagenden Partei die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, ist zunächst ein kostendeckender Gerichtskostenvorschuss einzuverlangen. Der mittellosen beklagten Partei ist die unentgeltliche Rechtspflege nur für den Fall der Leistung des Gerichtskostenvorschusses (bzw. der Sicherheitsleistung für ihre Parteikosten) durch die Gegenpartei zu bewilligen. Der Umfang der unentgeltlichen Rechtspflege beschränkt sich diesfalls auf den notwendigen Verteidigungsaufwand. Für das eigene aussichtslose Rechtsbegehren wird indes keine unentgeltliche Rechtspflege erteilt. | Gericht; Rechtspflege; Parteien; Gerichtskosten; Kinderunterhalts; Klage; Tochter; Gerichtskostenvorschuss; Gewalt; Kinderunterhaltsbeitrag; |
OG 1995 28 | Obergericht | 18.12.1995 - §§ 123, 125, 126 lit.b und 130ff. ZPO. Wird der klagenden Partei die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, ist der mittellosen beklagten Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur für den Fall der Leistung des von der klagenden Partei noch einzuverlangenden Gerichtskostenvorschusses zu bewilligen. Die unentgeltliche Rechtspflege ist grundsätzlich subsidiär gegenüber einer Sicherheitsleistung für die Parteikosten, es sei denn, eine der in § 126 ZPO formulierten Ausnahmen greife Platz. | Gerichtskosten; Rechtspflege; Gerichtskostenvorschuss; Urteilsabänderungsprozess; Rekursverfahren; Höhe; Säumnisfolge; |
OG 1995 24 | Obergericht | 13.12.1995 - § 77 Abs. 1 lit. d ZPO. Säumnis durch verspätetes Erscheinen zu einer gerichtlichen Verhandlung. - Es besteht kein Anspruch für Verfahrensbeteiligte, dass eine gerichtliche Verhandlung nicht pünktlich beginnt. Wer nach dem gesetzten Termin erscheint, ist grundsätzlich verspätet. | Verhandlung; Gericht; Viertelstunde; Verspätung; Richter; Säumnis; Verhandlungsbeginn; Entscheides; Kostentragung; Friedensrichter; |
OG 1995 30 | Obergericht | 05.12.1995 - §§ 123 ZPO und 271 StPO. Weisung betreffend Einholen von Kostenvorschüssen von Gemeinwesen. | Gemeinwesen; Kosten; Entsprechend; Widerkläger; Privatkläger; Kostenvorschüsse; Sinne; Einholung; Kostenvorschusses; Expertisenkosten; |
OG 1995 26 | Obergericht | 30.11.1995 - § 109 lit.e ZPO, § 118 ZPO und § 5 KoG. Begründungspflicht und deren Umfang bei Festsetzung der Parteikostenentschädigung. | Begründung; Begründungspflicht; Kostenfestsetzung; Richter; Entscheid; Mindest; Parteien; Bundesgericht; Regel; Entscheide; |
OG 1996 48 | Obergericht | 22.11.1995 - Art. 10ff. StGB. Es ist verfehlt, den Grad der Zurechnungsfähigkeit in Prozenten oder Bruchteilen auszudrücken. Der Nachweis einer verminderten oder fehlenden Zurechnungsfähigkeit kann nicht mit exakten naturwissenschaftlichen Methoden objektiviert werden; dem subjektiven Ermessen des Gutachters ist daher ein grosser Spielraum gegeben. | Zurechnungsfähigkeit; Angeklagten; Gutachten; Einsicht; Verteidiger; Gutachtens; Versuch; Verteidigers; Verminderung; Einsichtsfähigkeit; |
OG 1995 36 | Obergericht | 20.11.1995 - § 131 Abs. 3 ZPO. Umfang der Rückwirkung der unentgeltlichen Rechtspflege. Einbezug der Kosten für die Erarbeitung einer gleichzeitig mit dem Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege eingereichten Rechtsschrift (Praxisänderung). | Gesuch; Gesuchseinreichung; Rechtspflege; Rückwirkung; Gemäss; Zeitpunkt; Bemühungen; Anwalts; Ernennung; Rechtsbeistand; Staat; |
OG 1995 19 | Obergericht | 17.11.1995 - § 20 Abs. 1 und 2 ZPO. Bei der Streitwertberechnung sind Mietzinse wie wiederkehrende Leistungen oder Nutzungen zu behandeln (§ 20 Abs. 1 ZPO). - Der doppelte Betrag des Jahreszinses gilt nur bei Miet- und Pachtverhältnissen mit unbestimmter Dauer als Kapitalwert (§ 20 Abs. 2 ZPO). | Pachtverhältnis; Streit; Streitwert; Leistung; Pachtverhältnisse; Leistungen; Nutzungen; Betrag; Jahreszinse; Kapitalwert; Regel; |
OG 1995 34 | Obergericht | 16.11.1995 - § 130 Abs. 1 ZPO. Bei der Prüfung des Gesuchs um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ist auf die aktuellen finanziellen Verhältnisse abzustellen, wobei mit Sicherheit bevorstehende zukünftige Veränderungen mitzuberücksichtigen sind. Voraussetzungen zur Berücksichtigung von privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen (Präzisierung der Praxis). | Verpflichtung; Verpflichtungen; Entscheid; Rechtspflege; Notbedarfs; Luzern; Steuern; Verhältnisse; Zukunft; Veränderungen; Sicherheit; |
OG 1995 42 | Obergericht | 15.11.1995 - §§ 235 Abs. 2 und 262 ZPO. Im summarischen Verfahren bewirkt die Versäumnis der erstinstanzlichen Vernehmlassung einen definitiven Verzicht auf Einreden und Einwendungen für das ganze Verfahren, so dass die unterlassene Bestreitung nicht im Rekursverfahren unter Anrufung des Novenrechtes nachgeholt werden kann. | Gesuch; Recht; Rekurs; Verhandlung; Vermutung; Einreden; Rekursverfahren; Säumnis; Verfahren; Aufforderung; Hinweis; Säumnisfolgen; |
OG 1996 17 | Obergericht | 14.11.1995 - §§ 60 Abs. 1, 70 und 139 Abs. 1 ZPO. Auswirkungen der Verhandlungsmaxime auf die Umschreibung des Beweisthemas. Die fehlende tatsächliche Behauptung kann nicht im Rahmen des Beweisverfahrens ersetzt werden (Bestätigung der Rechtsprechung). | Beweis; Zeugin; Beweisthema; Studer/Rüegg/Eiholzer; Betreffend; Unterhaltsbeitrag; Verhandlungsmaxime; Verhandlungsgrundsatzes; Tatsachen; |
OG 1995 16 | Obergericht | 14.11.1995 - § 23 Abs. 2 und 3 GBG; § 7 Ziff. 1 GBGT; Art. 954 ZGB. Gesetzliche Grundlage für die Ausgestaltung der Grundbuchgebühren für die Eintragung von Grundeigentum und Grundpfandrechten als Gemengsteuer. Eine tarifliche Gleichbehandlung von Pfandrechts- und Eigentumseintragungen ist bei verhältnismässig niedrigen Abgabesätzen zulässig. Der Abgabesatz von 2 Promille für die Eintragung von Grundpfandrechten ist nicht übermässig und hält vor Art. 4 Abs. 1 BV stand. Der in § 23 Abs. 4 und 5 GBG und in den Detailbestimmungen des GBGT bezeichnete Ausnahmekatalog ist abschliessend. | Grundbuch; Gebühr; Abgabe; Recht; Eintragung; Gebühren; Gemengsteuer; Grundbuchgebühren; Promille; Abgaben; Steuer; Bundesrecht; |
OG 1996 31 | Obergericht | 31.10.1995 - § 252 ZPO. Anforderungen an Beweisanträge im Appellationsverfahren (Präzisierung der Rechtsprechung). | Appellation; Beweismittel; Appellations; Zeugen; Urteil; Beweisanträge; Obergericht; Rechtsschrift; Replik; Appellationsverfahren; |
OG 1995 17 | Obergericht | 27.10.1995 - § 23 Abs. 2 und 3 GBG; § 2 Ziff. 1 GBGT. Gemengsteuer für die Eintragung von Grundeigentum im Grundbuch. Steuerauslösend ist unabhängig vom Erwerbstitel bzw. Rechtsgrundausweis jede grundbuchliche Eigentumsübertragung. Der Abgabesatz von 2 Promille für die Eintragung von Grundeigentum ist nicht übermässig und daher nicht bundesrechtswidrig. Es besteht keine Ausnahmeregelung für konzernrechtliche Sachverhalte. Die im Gesetz und in der Verordnung vorgesehenen Ausnahmen sind abschliessend. | Grundbuch; Grundstück; Grundstücke; Abgabe; Eigentum; Vertrag; Sacheinlage; Eigentumsübertragung; Grundeigentum; Sachübernahmevertrag; |
OG 1995 53 | Obergericht | 19.10.1995 - Art. 80 SchKG; Art. 149 OR. Solidarische Mithaftung im Steuerrecht. Beim Rückgriff auf den Steuerpflichtigen (sog. interner Steuerregress) kann sich der Zahlende nicht auf den rechtskräftigen Veranlagungsentscheid als definitiven Rechtsöffnungstitel berufen, da er nicht kraft gesetzlicher Subrogation in die öffentlich-rechtliche Stellung des Gemeinwesens getreten ist. | Steuer; Recht; Beklagten; Rechtsöffnung; Tessin; Grundstückgewinnsteuer; Kanton; öffentlich-rechtliche; Kantons; |
OG 1995 54 | Obergericht | 16.10.1995 - Art. 81 Abs. 1 SchKG. Gegenüber einem definitiven Rechtsöffnungstitel kann der Schuldner nicht einwenden, die Forderung sei im Zeitpunkt der Betreibung nicht fällig gewesen. Es genügt, wenn im Zeitpunkt der Rechtsöffnung ein vollstreckbares Urteil vorliegt. | Recht; Rechtsöffnung; Forderung; Urteil; Betreibung; Zahlungsbefehl; Zeitpunkt; Fälligkeit; Zahlungsbefehls; Rechtsöffnungstitel; |
OG 1995 37 | Obergericht | 13.10.1995 - §§ 131 Abs. 1, 133 Abs. 2 und 190 ZPO. Umfang der im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege zu entschädigenden Leistungen. Ersetzt werden nur die notwendigen anwaltlichen Aufwendungen. Die Teilnahme des Anwalts an der Verhandlung im Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege, am Einigungsversuch oder am Aussöhnungsversuch ist fakultativ und nicht notwendig. | Anwalt; Verbeiständung; Verhandlung; Verfahren; Erteilung; Rechtspflege; Teilnahme; Anwalts; Vermittlungsverfahren; Ersetzt; Aufwendungen; |
OG 1995 55 | Obergericht | 10.10.1995 - §§ 20ff. StPO; Art. 21 Abs. 3 IRSG. Eine Beeinträchtigung im Sinne von Art. 21 Abs. 3 IRSG liegt insbesondere dann vor, wenn es für die vom ausländischen Strafverfahren betroffene Person keine Gelegenheit mehr gibt, in die den ersuchenden Behörden auf dem Rechtshilfeweg ausgehändigten Akten Einsicht zu nehmen bzw. Beweisergänzungsmassnahmen zu veranlassen. | Recht; Rechtshilfe; Luzern; Staatsanwalt; Verfahren; Rekurrent; Staatsanwaltschaft; Kantons; Akten; Massnahme; Sinne; Durchsuchung; |
OG 1995 2 | Obergericht | 21.09.1995 - Art. 151 und 153 Abs. 2 ZGB. Einer im Sinne von Art. 151 ZGB unterhaltsberechtigten Partei ist im Rahmen eines Urteilsabänderungsverfahrens nach Art. 153 Abs. 2 ZGB grundsätzlich kein hypothetisches Einkommen anzurechnen. | Reduktion; Einkommen; Unterhaltsbeitrages; Alimente; Unterhaltsbeiträge; Beklagten; Unterhaltspflicht; Verhältnisse; Grundsatzfrage; |
OG 1995 56 | Obergericht | 19.09.1995 - § 34 Abs. 2 Ziff. 2 StPO. Die voraussichtliche Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist hinsichtlich des Anspruchs auf Beigabe eines amtlichen Verteidigers unerheblich. | Verteidiger; Freiheitsstrafe; Verteidigers; Beigabe; Amtsgericht; Amtsgerichtspräsident; Sachverhalt; Angeklagte; Entscheid; Angeklagten; |
OG 1995 3 | Obergericht | 12.09.1995 - Art. 276 Abs. 2 ZGB. Erfüllung der Unterhaltspflicht an ein gemeinsames Kind durch Leistungen an den Konkubinatshaushalt. | Konkubinat; Eltern; Konkubinats; Unterhalt; Gemeinschaft; Leistung; Kindes; Leistungen; Beiträge; Unterhaltsvertrag; Konkubinatspartner; |
OG 1995 20 | Obergericht | 06.09.1995 - § 20 Abs. 2 ZPO; Art. 270a OR. Klage des Mieters auf Herabsetzung des Mietzinses wegen übersetzten Ertrags aus der Mietsache. Der Streitwert berechnet sich nach dem doppelten Betrag des effektiven Jahreszinses. | Streit; Streitwert; Mietzins; Betrag; Mietzinse; Recht; Klage; Regel; Regelung; Rechtsmittel; Streitsache; Jahreszins; Mietzinses; |
OG 1995 25 | Obergericht | 06.09.1995 - §§ 104 Abs. 3 und 113 Abs. 3 ZPO. Zieht der Kläger vor Obergericht seine Klage vorbehaltlos zurück, so liegt in der Regel ein Klageverzicht vor. Durch seine Erklärung wird der gesamte Prozess, einschliesslich das Appellationsverfahren, gegenstandslos. Das Obergericht regelt den Kostenpunkt (Kostenverlegung und Kostenmass) von Amtes wegen im Rahmen eines Erledigungsentscheides. | Klage; Klageverzicht; Klägern; Klagerückzug; Appellationsverfahren; Urteil; Rechtsmittel; Prozesskosten; Zivilprozess; Kostenfestsetzung; |
OG 1995 60 | Obergericht | 24.08.1995 - §§ 280 Abs. 2 und 284 Abs. 1 StPO. Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche können nur Gegenstand eines Kostenrekurses sein, wenn sie bereits der Vorinstanz zur Beurteilung vorlagen. | Ansprüche; Amtsstatthalter; Instanz; Erwägungen:; Angeschuldigte; Rekursbegehren; Verdienstausfall-Entschädigung; Genugtuung; Staats; |
OG 1995 23 | Obergericht | 19.07.1995 - §§ 74-76 ZPO. Weisung an die Amtsgerichte, das Arbeitsgericht und die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht betreffend Zustellungsordnung gemäss neuer Zivilprozessordnung. Die Zustellung durch die Post hat Vorrang. Bedeutung des gesetzlich verankerten Grundsatzes der fingierten Zustellung (E. 1 und E. 2). Die Zustellung durch Publikation im Kantonsblatt soll nur ausnahmsweise erfolgen (E. 3). Vorgehen in Fällen, in denen eine Person während des Verfahrens ohne Adressangabe verreist (E. 4). | Zustellung; Verfahren; Gericht; Publikation; Verfahrens; Fälle; Gerichtsurkunde; Urkunde; Entscheid; Verfahrensprotokoll; Zustellungen; |