Zusammenfassung des Urteils OG 1995 53: Obergericht
Ein Gerichtsverfahren wegen Verleumdung, Verleumdung und Falschaussage wurde gegen Y.________ eingeleitet, aber der Richter entschied zugunsten von Y.________ und legte die Gerichtskosten von 495 CHF auf O.________. O.________ legte jedoch Beschwerde gegen diese Entscheidung ein. Das Gericht stellte fest, dass die Anschuldigungen gegen Y.________ nicht zutrafen und wies die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten von 550 CHF wurden O.________ auferlegt.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | OG 1995 53 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | Schuldbetreibungs- und Konkurskommission |
Datum: | 19.10.1995 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Art. 80 SchKG; Art. 149 OR. Solidarische Mithaftung im Steuerrecht. Beim Rückgriff auf den Steuerpflichtigen (sog. interner Steuerregress) kann sich der Zahlende nicht auf den rechtskräftigen Veranlagungsentscheid als definitiven Rechtsöffnungstitel berufen, da er nicht kraft gesetzlicher Subrogation in die öffentlich-rechtliche Stellung des Gemeinwesens getreten ist. |
Schlagwörter : | Steuer; Recht; Beklagten; Rechtsöffnung; Tessin; Grundstückgewinnsteuer; Kanton; öffentlich-rechtliche; Kantons; Grundstückgewinnsteuern; Steuerentscheide; Rechtsöffnungstitel; Bundesgerichts; Steinemann; Subrogation; Blumenstein; Steuerrecht; Festgabe; Gemäss; Grundstückgewinnsteuergesetzes; Verkäufer; Käufer; Mithaftende; Liegenschaft; Regressforderung; Inkasso; Rechtsöffnungsverfahren; äftigen |
Rechtsnorm: | Art. 149 OR ;Art. 80 KG ; |
Referenz BGE: | 108 II 490; 108 II 496; |
Kommentar: | - |
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.