Zusammenfassung des Urteils OG 1995 60: Obergericht
Ein Mann namens F.________ hat nach einem Unfall im Jahr 1987 gesundheitliche Probleme und beantragt eine Invalidenrente. Die Versicherung lehnt den Antrag ab, da sie der Meinung ist, dass er noch in seiner aktuellen Tätigkeit arbeiten kann. Es folgen medizinische Gutachten und Gerichtsverfahren, in denen die Frage der Arbeitsfähigkeit des Mannes diskutiert wird. Letztendlich wird entschieden, dass der Mann Anspruch auf eine Invalidenrente hat, da seine Arbeitsfähigkeit auf 50% geschätzt wird. Der Richter ordnet an, dass die Versicherung die Rente ab dem 1. Juni 2002 zahlen muss.
| Kanton: | LU |
| Fallnummer: | OG 1995 60 |
| Instanz: | Obergericht |
| Abteilung: | Kriminal- und Anklagekommission |
| Datum: | 24.08.1995 |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Leitsatz/Stichwort: | §§ 280 Abs. 2 und 284 Abs. 1 StPO. Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche können nur Gegenstand eines Kostenrekurses sein, wenn sie bereits der Vorinstanz zur Beurteilung vorlagen. |
| Schlagwörter : | Ansprüche; Amtsstatthalter; Instanz; Erwägungen:; Angeschuldigte; Rekursbegehren; Verdienstausfall-Entschädigung; Genugtuung; Staats; Untersuchungsakten; Rekursinstanz; Beurteilung; Zweckbestimmung; Instanzenzugs; Begehren; Bearbeitung; ückzuweisen |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
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