E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils OG 1995 60: Obergericht

Ein Mann namens F.________ hat nach einem Unfall im Jahr 1987 gesundheitliche Probleme und beantragt eine Invalidenrente. Die Versicherung lehnt den Antrag ab, da sie der Meinung ist, dass er noch in seiner aktuellen Tätigkeit arbeiten kann. Es folgen medizinische Gutachten und Gerichtsverfahren, in denen die Frage der Arbeitsfähigkeit des Mannes diskutiert wird. Letztendlich wird entschieden, dass der Mann Anspruch auf eine Invalidenrente hat, da seine Arbeitsfähigkeit auf 50% geschätzt wird. Der Richter ordnet an, dass die Versicherung die Rente ab dem 1. Juni 2002 zahlen muss.

Urteilsdetails des Kantongerichts OG 1995 60

Kanton:LU
Fallnummer:OG 1995 60
Instanz:Obergericht
Abteilung:Kriminal- und Anklagekommission
Obergericht Entscheid OG 1995 60 vom 24.08.1995 (LU)
Datum:24.08.1995
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort: §§ 280 Abs. 2 und 284 Abs. 1 StPO. Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche können nur Gegenstand eines Kostenrekurses sein, wenn sie bereits der Vorinstanz zur Beurteilung vorlagen.

Schlagwörter : Ansprüche; Amtsstatthalter; Instanz; Erwägungen:; Angeschuldigte; Rekursbegehren; Verdienstausfall-Entschädigung; Genugtuung; Staats; Untersuchungsakten; Rekursinstanz; Beurteilung; Zweckbestimmung; Instanzenzugs; Begehren; Bearbeitung; ückzuweisen
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts OG 1995 60

Aus den Erwägungen:

Der Angeschuldigte stützt sein Rekursbegehren betreffend Verdienstausfall-Entschädigung von Fr. 2500.- und Genugtuung von Fr. 8000.zu Lasten des Staats auf § 280 Abs. 2 StPO. Dass er diese Ansprüche schon vor dem Amtsstatthalter geltend gemacht hätte, trägt er nicht vor und ist aus den Untersuchungsakten auch nicht ersichtlich. Die Rekursinstanz könnte darüber nur befinden, wenn die nun vorgetragenen Ansprüche bereits der unteren Instanz zur Beurteilung vorgelegen hätten. Das entspricht der Zweckbestimmung des Instanzenzugs.

Auf das entsprechende Begehren ist daher nicht einzutreten, und die Sache ist an den zuständigen Amtsstatthalter zur Bearbeitung zurückzuweisen (vgl. Max. XI Nrn. 375 und 451).





Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.