Zusammenfassung des Urteils OG 1995 42: Obergericht
A.M. hat gegen B.M. und C.M. sowie F. Anzeige erstattet wegen Körperverletzung, Verleumdung, Diebstahl und Falschaussage. Der Untersuchungsrichter hat die Anzeige abgelehnt und die Kosten dem Staat auferlegt. A.M. hat dagegen Beschwerde eingereicht, aber das Gericht entschied, dass die vorgelegten neuen Beweise unzulässig sind. Die Vorwürfe von A.M. gegen seine Eltern sind grösstenteils verjährt, und die Beschuldigungen gegen sie konnten nicht nachgewiesen werden. Die Anschuldigungen gegen F. für Falschaussage wurden ebenfalls als unbegründet erachtet. Am Ende wurde der Rekurs abgelehnt, die Kosten von 660 CHF wurden A.M. auferlegt.
| Kanton: | LU |
| Fallnummer: | OG 1995 42 |
| Instanz: | Obergericht |
| Abteilung: | Schuldbetreibungs- und Konkurskommission |
| Datum: | 15.11.1995 |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Leitsatz/Stichwort: | §§ 235 Abs. 2 und 262 ZPO. Im summarischen Verfahren bewirkt die Versäumnis der erstinstanzlichen Vernehmlassung einen definitiven Verzicht auf Einreden und Einwendungen für das ganze Verfahren, so dass die unterlassene Bestreitung nicht im Rekursverfahren unter Anrufung des Novenrechtes nachgeholt werden kann. |
| Schlagwörter : | Gesuch; Recht; Rekurs; Verhandlung; Vermutung; Einreden; Rekursverfahren; Säumnis; Verfahren; Aufforderung; Hinweis; Säumnisfolgen; Einredeverzicht; Vorbringen; Entscheid; Amtsgerichtspräsident; Verzicht; Vernehmlassungsfrist; Einwendungen; Studer/Rüegg/Eiholzer; Zivilprozess; Fristablauf; Ansicht; Amtsgerichtspräsidenten; Unrecht; Wochen; Ergehen; Entscheides |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
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