In einem von der Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen den deutschen Staatsangehörigen X., wohnhaft in Deutschland, und den Schweizer Bürger Y., wohnhaft in Luzern, geführten Ermittlungsverfahren wegen Abgabebetrugs gab die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern einem rechtshilfeweisen Ersuchen um Durchsuchung diverser Geschäftsund weiterer Räumlichkeiten sowie des PW von Y. in Luzern zwecks Beschlagnahmung von Unterlagen gestützt auf Art. 79 IRSG statt. Das damit betraute Amtsstatthalteramt Luzern liess die rechtshilfeweise anbegehrten Durchsuchungen durch die Kantonspolizei durchführen, wobei diverse Akten beschlagnahmt wurden. Auf den von X. gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft eingelegten Rekurs trat die Kriminalund Anklagekommission nicht ein.
Aus den Erwägungen:
3. - In Fällen internationaler Rechtshilfe wie dem vorliegenden entscheidet der Staatsanwalt (§ 20 Abs. 3 StPO). Dieser trifft die zur Erledigung des Rechtshilfeersuchens erforderlichen Anordnungen. Er kann damit die Polizei und den Amtsstatthalter beauftragen und ihnen für die Durchführung Weisungen erteilen (§ 20ter Abs. 1f. StPO). Gegen diesbezügliche Verfügungen und Entscheide der Staatsanwaltschaft kann an die Kriminalund Anklagekommission des Obergerichts rekurriert werden (Art. 23 IRSG und § 23 Abs. 1 StPO). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen betreffend Rechtshilfemassnahmen nur anfechten, wenn eine Massnahme sie persönlich trifft sie in ihren Verteidigungsrechten im Strafverfahren beeinträchtigen könnte (Art. 21 Abs. 3 IRSG), wobei es genügt, wenn eine der beiden Voraussetzungen alternativ gegeben ist (u.a. BGE 110 I b 391).
3.1. Mit der erstgenannten Voraussetzung gemäss Art. 21 Abs. 3 IRSG (persönliches Betroffensein durch die Massnahme) ist nur derjenige Beschuldigte gemeint, der sich in der Schweiz selbst einer Rechtshilfehandlung, namentlich einer Zwangsmassnahme, zu unterziehen hat. Der Umstand allein, dass eine Rechtshilfemassnahme ein im Ausland hängiges Verfahren fördert, genügt nicht (BGE 110 I b 391, 114 I b 158, 116 I b 110). - Die von der Staatsanwaltschaft Stuttgart rechtshilfeweise anbegehrte Durchsuchung und Beschlagnahme in Luzern richtet sich nicht gegen den Rekurrenten, sondern stellt eine Zwangsmassnahme gegen Dritte dar. Mithin ist aber der Rekurrent durch die rechtshilfeweise anbegehrte bzw. von der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern zugelassene und vom Amtsstatthalteramt angeordnete Zwangsmassnahme nicht im Sinne von Art. 21 Abs. 3 IRSG persönlich betroffen, somit diesbezüglich auch nicht beschwerdebzw. rekurslegitimiert. Dies macht denn der Rekurrent auch zu Recht nicht geltend.
3.2. Der Rekurrent meint jedoch, im vorliegenden Verfahren sachlegitimiert zu sein, da in dem ihn betreffenden deutschen Ermittlungsverfahren mit der Rechtshilfeverfügung und mit deren Ausführung angeblich beweiserhebliche Unterlagen sichergestellt werden sollen. Dies seien Massnahmen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 IRSG, welche seine Verteidigungsrechte beeinträchtigen würden.
3.2.1. Eine Beeinträchtigung im Sinne von Art. 21 Abs. 3 IRSG liegt insbesondere dann vor, wenn es für die vom ausländischen Strafverfahren betroffene Person keine Gelegenheit mehr gibt, in die den ersuchenden Behörden auf dem Rechtshilfeweg ausgehändigten Akten Einsicht zu nehmen und allenfalls Beweisergänzungsmassnahmen zu veranlassen (BGE 116 I b 112, 110 I b 391f.). Derartige Umstände hat der Angeschuldigte nachzuweisen.
3.2.2. Die rekurrentischen Vorbringen sind in diesem Sinne unbegründet. Der Rekurrent weist nicht nach, dass und inwiefern es für ihn im deutschen Strafverfahren keine Gelegenheit mehr geben sollte, in die den ersuchenden Behörden auf dem Rechtshilfeweg auszuhändigenden Akten Einsicht zu nehmen. Er hält zwar bezüglich einer in den Akten festgehaltenen Äusserung von Y. gegenüber der Kantonspolizei Luzern dafür, dass diese Angaben des Mitangeschuldigten seines Erachtens aufgrund verfahrensrechtlicher Mängel einem Verwertungsverbot unterstehen, und er behauptet, dass zumindest teilweise bezüglich des bestrittenen Abgabebetruges Verjährung eingetreten sei. Der Rekurrent macht aber nicht geltend, er sei nicht in der Lage, die allfällige Verwendung einer unter das Verwertungsverbot fallenden Äusserung eines Mitangeschuldigten in dem ihn betreffenden Strafverfahren in seinem Heimatland gehörig zu rügen eine nach deutschem Recht allenfalls bestehende Verfolgungsverjährung nicht rechtsgenüglich geltend machen zu können.
Die vom Rekurrenten behauptete zweite Voraussetzung gemäss Art. 21 Abs. 3 IRSG (Massnahme, die den Beschuldigten in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigen könnte) ist mithin nicht nachgewiesen.