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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils OG 1996 48: Obergericht

Der Text handelt von einem Fall vor dem Sozialversicherungsgericht, in dem es um die Gewährung einer Invalidenrente geht. Der Kläger, R.________, leidet an verschiedenen psychischen Störungen und hat aufgrund seiner Gesundheitsprobleme eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit. Nach verschiedenen medizinischen Gutachten wird festgestellt, dass er zu 100% arbeitsunfähig ist. Das Gericht entscheidet zugunsten des Klägers und spricht ihm rückwirkend ab März 2007 eine volle Invalidenrente zu. Die Gerichtskosten betragen 1'500 CHF, die vom Office de l'assurance-invalidité für den Kanton Waadt zu zahlen sind.

Urteilsdetails des Kantongerichts OG 1996 48

Kanton:LU
Fallnummer:OG 1996 48
Instanz:Obergericht
Abteilung:II. Kammer
Obergericht Entscheid OG 1996 48 vom 22.11.1995 (LU)
Datum:22.11.1995
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 10ff. StGB. Es ist verfehlt, den Grad der Zurechnungsfähigkeit in Prozenten oder Bruchteilen auszudrücken. Der Nachweis einer verminderten oder fehlenden Zurechnungsfähigkeit kann nicht mit exakten naturwissenschaftlichen Methoden objektiviert werden; dem subjektiven Ermessen des Gutachters ist daher ein grosser Spielraum gegeben.

Schlagwörter : Zurechnungsfähigkeit; Angeklagten; Gutachten; Einsicht; Verteidiger; Gutachtens; Versuch; Verteidigers; Verminderung; Einsichtsfähigkeit; Willensfreiheit; Hilfsmitteln; Technik; Mathematik; Prozenten; Brüchen; Lehre; Vorgehen; Groteske; Unsinn; Hafter; Normale; Zurechnungsunfähigkeit; Dukor; Benno; Psychopathen; Experte; Untersuchung
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:76 IV 38;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts OG 1996 48

Der Versuch des Verteidigers, mathematisch eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten von 75% zu konstruieren, geht fehl. Da es ausgeschlossen ist, Einsichtsfähigkeit und Willensfreiheit des Menschen mit Hilfsmitteln der Technik und Mathematik zu messen, ist es offensichtlich verfehlt, den Grad der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten in Prozenten Brüchen auszudrücken (vgl. BGE 76 IV 38). In der Lehre wird denn auch ein solches Vorgehen als "Groteske", "Unsinn" und "abwegig" bezeichnet (vgl. Hafter Ernst, Normale Menschen Zurechnungsfähigkeit, Zurechnungsunfähigkeit, in: ZStR 66 [1951] S. 16; Dukor Benno, Die Zurechnungsfähigkeit des Psychopathen, in: ZStR 66 [1951] S. 430). Der psychiatrische Experte ist nach eingehender Untersuchung des Angeklagten zum Schluss gelangt, dessen Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen und gemäss dieser allfällig noch vorhandenen Einsicht zu handeln, sei insgesamt in mittlerem Grade herabgesetzt gewesen. Der Verteidiger nennt keine triftigen Gründe, die ein Abweichen von dieser gutachtlichen Feststellung rechtfertigen würden. Bei der Würdigung psychiatrischer Gutachten und namentlich bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit eines Angeklagten ist zu beachten, dass der Nachweis einer verminderten fehlenden Zurechnungsfähigkeit nicht mit exakten naturwissenschaftlichen Methoden objektiviert werden kann, sondern dass dem subjektiven Ermessen des Gutachters ein grosser Spielraum gegeben ist (Vossen R., Möglichkeiten und Grenzen des forensisch psychiatrischen Gutachtens, in: Probleme des gerichts-psychiatrischen und psychologischen Gutachtens, 2. Aufl., Diessenhofen 1980, S. 20). Auch bei der Überzeugungsbildung des Richters in bezug auf die Bewertung eines Fachgutachtens handelt es sich nicht um einen mathematisch logischen Denkvorgang im Sinne eines Syllogismus mit abschliessender Konklusion, sondern um einen Vorgang auf der psychischen Ebene (ZR 91/92 [1992/93] Nr. 58 S. 220 mit Verweis auf Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, Zürich 1955, S. 5).





(Das Bundesgericht hat am 30. April 1996 die gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen.)

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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