Der Amtsgerichtspräsident verweigerte die definitive Rechtsöffnung mit der Begründung, diese könne nur erteilt werden, wenn die Forderung im Zeitpunkt des Zahlungsbefehls fällig gewesen sei. Nur ein rechtskräftiges Urteil erbringe den Beweis für die Fälligkeit eines Anspruchs. Die Schuldbetreibungsund Konkurskommission hiess die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde gut.
Aus den Erwägungen:
5.1. Der Rechtsöffnungsrichter hat von Amtes wegen zu prüfen, ob ein Rechtsöffnungstitel im Sinne des Gesetzes vorliegt. Gerichtliche Urteile dürfen nur dann als solche anerkannt werden, wenn sie das zur Vollstreckbarkeit gehörende Erfordernis der formellen Rechtskraft aufweisen (vgl. BGE 63 I 295). Vorliegend steht unbestritten fest, dass das begründete Urteil des Arbeitsgerichts des Kantons Luzern vom 9. März 1995 am 30. Mai 1995 rechtskräftig geworden ist. Damit lag im Zeitpunkt des Rechtsöffnungsentscheides vom 10. Juli 1995 wie bereits bei Einreichung des Rechtsöffnungsgesuchs am 12. Juni 1995 ein vollstreckbares Urteil und damit ein Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG vor.
5.2. Aus der Tatsache, dass ein vollstreckbares Urteil in der Regel den vollen Beweis für den Bestand und die Fälligkeit des Anspruchs erbringt (Amonn Kurt, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 5. Aufl., § 19 N 5), darf nicht der Schluss gezogen werden, die Fälligkeit einer Forderung trete erst mit der Rechtskraft des Urteils ein. Fälligkeit und Rechtskraft bzw. Vollstreckbarkeit sind zu unterscheiden. Die Fälligkeit ist eine Eigenschaft der Forderung. Sie bedeutet, dass der Gläubiger die Leistung einfordern und einklagen darf (Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht, Allg. Teil, Bd. II, 5. Aufl., Zürich 1991, Nr. 2161). Der Begriff der Vollstreckbarkeit bezieht sich auf ein Urteil. Vollstreckbar ist ein Urteil, wenn es rechtskräftig und im Vollstreckungskanton als vollstreckbar anerkannt ist, folglich als Vollstreckungstitel taugt (Amonn, a.a.O., § 19 N 19). Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Forderung aus Arbeitsvertrag, die am Ende jedes Monats, spätestens mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig geworden ist (Art. 323 Abs. 1 und 339 Abs. 1 OR). Das Arbeitsverhältnis endete im August 1994. Die Forderung der Klägerin war daher bei Einleitung der Betreibung im Mai 1995 längst fällig. Da die Forderung damals aber noch nicht rechtskräftig beurteilt war, mangelte es zu diesem Zeitpunkt noch an der Vollstreckbarkeit.
5.3. Mit dem Rechtsvorschlag bestreitet der Schuldner die Forderung das Recht, diese auf dem Betreibungswege geltend zu machen (Art. 69 Ziff. 3 SchKG). Der Rechtsöffnungsrichter hat darüber zu befinden, ob der Schuldner berechtigterweise Rechtsvorschlag erhoben hat (SJZ 73 [1977] S. 65; Max. XI Nr. 572). Ein Rechtsvorschlag erfolgt unter anderem in jenen Fällen zu Recht, wo die in Betreibung gesetzte Forderung im Zeitpunkt des Zahlungsbefehls noch nicht fällig war (SJZ 73 [1977] S. 65). Denn der Schuldner muss sich nicht gefallen lassen, zu früh betrieben zu werden (BGE 72 III 56). Dies gilt jedenfalls in der provisorischen Rechtsöffnung bzw. im Aberkennungsprozess. Hingegen sind die Einwendungen des Schuldners in der definitiven Rechtsöffnung beschränkt, indem einzig geltend gemacht werden kann, die Forderung sei getilgt gestundet, die Verjährung sei eingetreten (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Darüber, ob die Forderung im Zeitpunkt der Betreibung fällig war nicht, hat der Rechtsöffnungsrichter in der definitiven Rechtsöffnung nicht zu befinden, da er als Vollstreckungsrichter an das rechtskräftige Urteil gebunden ist und dieses den Beweis für Bestand und Fälligkeit der Forderung erbringt.
5.4. Es ist noch zu prüfen, ob in der definitiven Rechtsöffnung bereits bei Erlass des Zahlungsbefehls ein rechtskräftiges Urteil hätte vorliegen müssen. In der provisorischen Rechtsöffnung wurde früher von verschiedenen Gerichten die Auffassung vertreten, der Rechtsöffnungstitel müsse älter sein als der Zahlungsbefehl. Diese Praxis wurde aber inzwischen aufgegeben, und es ist heute anerkannt, dass provisorische Rechtsöffnung selbst aufgrund einer erst nach Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgten Schuldanerkennung erfolgen kann (SJZ 40 [1944] S. 243; BJM 1980 S. 117; Meyer Bernhard F., Die Rechtsöffnung aufgrund synallagmatischer Schuldverträge, Zürich 1979, S. 12; BlSchKG 1949 S. 45). Dem Gläubiger steht es bezüglich der definitiven Rechtsöffnung frei, zunächst einen Forderungsprozess durchzuführen und erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils die Betreibung einzuleiten umgekehrt zuerst zu betreiben und erst nach erfolgtem Rechtsvorschlag den Prozessweg zu beschreiten. Dem Gesetz lässt sich keine Vorschrift entnehmen, wonach der Gläubiger bei Erlass des Zahlungsbefehls über einen vollstreckbaren Titel verfügen müsste. Der Gläubiger muss daher mit der Einleitung der Betreibung nicht zuwarten, bis er ein vollstreckbares Urteil besitzt, sondern er ist befugt, seine Forderung zunächst mittels Zahlungsbefehl geltend zu machen und auf erfolgten Rechtsvorschlag hin sich den definitiven Rechtsöffnungstitel zu erwerben. Es genügt, wenn im Zeitpunkt der Rechtsöffnung ein vollstreckbares Urteil vorliegt. Der Umstand, dass der Rechtsöffnungstitel erst nach Anhebung der Betreibung rechtskräftig wurde, steht der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung somit nicht entgegen. Die Beschwerde erweist sich daher als begründet.