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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils OG 1995 25: Obergericht

Der Angeklagte F.________ wird verdächtigt, in die Wohnung seiner Ex-Freundin U.________ eingebrochen zu sein, sie festgehalten, geschlagen, bedroht und versucht zu haben, sie zu vergewaltigen. Es gibt genügend Beweise für seine Schuldvermutung. Aufgrund seiner Vorstrafen und des Risikos von Wiederholungstaten wird er in Untersuchungshaft gehalten. Die Anordnung der Haft wird aufgrund des Risikos von Wiederholungstaten und der Fluchtgefahr gerechtfertigt. Die Entscheidung, den Einspruch abzulehnen und die Haft aufrechtzuerhalten, wird bestätigt. Die Gerichtskosten belaufen sich auf 660 CHF, und die Verteidigungskosten von F.________ werden auf 220 CHF festgesetzt. Der Verlierer des Gerichtsverfahrens ist männlich.

Urteilsdetails des Kantongerichts OG 1995 25

Kanton:LU
Fallnummer:OG 1995 25
Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Obergericht Entscheid OG 1995 25 vom 06.09.1995 (LU)
Datum:06.09.1995
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§§ 104 Abs. 3 und 113 Abs. 3 ZPO. Zieht der Kläger vor Obergericht seine Klage vorbehaltlos zurück, so liegt in der Regel ein Klageverzicht vor. Durch seine Erklärung wird der gesamte Prozess, einschliesslich das Appellationsverfahren, gegenstandslos. Das Obergericht regelt den Kostenpunkt (Kostenverlegung und Kostenmass) von Amtes wegen im Rahmen eines Erledigungsentscheides.

Schlagwörter : Klage; Klageverzicht; Klägern; Klagerückzug; Appellationsverfahren; Urteil; Rechtsmittel; Prozesskosten; Zivilprozess; Kostenfestsetzung; Erwägungen:; Rückzug; Anspruch; Rechtskraft; Prozessabstand; Klageanerkennung; Willenserklärung; Erledigungsentscheid; Sachlage; Zivilprozesses; Rechtsmittelprozess; Grundlage; Kostenfrage; Appellationsverfahrens; Ebensowenig; Kostenpunkt; Kostenbeschwerde
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts OG 1995 25

Aus den Erwägungen:

Die Kläger haben vorbehaltlos Rückzug der Klage erklärt und damit materiellrechtlich auf den im Prozess erhobenen Anspruch verzichtet. Es handelt sich somit um einen eigentlichen Klageverzicht, der in materielle Rechtskraft erwächst (§ 113 Abs. 3 ZPO). Der Prozessabstand (Klageverzicht, Klagerückzug, Klageanerkennung) ist eine prozessuale Willenserklärung, der ein Erledigungsentscheid folgt, mit dem der ganze Prozess beendet wird (§ 104 Abs. 3 ZPO). Bei dieser Sachlage fällt auch das Appellationsverfahren, das Teil des Zivilprozesses ist, als gegenstandslos dahin. Ein Klagerückzug (im weiteren Sinn) entzieht dem erstinstanzlichen Urteil wie auch dem Rechtsmittelprozess die Grundlage. Die von den Klägern aufgeworfene Kostenfrage kann deshalb nicht im Rahmen des Appellationsverfahrens geprüft werden. Ebensowenig kann der Kostenpunkt Gegenstand einer Kostenbeschwerde nach § 5 KoG sein. Denn dieses Rechtsmittel setzt den Bestand eines angefochtenen und zu überprüfenden Kostenentscheides voraus; ein solcher ist jedoch wie erwähnt - durch die Erklärung des Klageverzichts hinfällig geworden.

Gemäss § 119 Abs. 1 ZPO werden der unterliegenden Partei die Prozesskosten auferlegt. Unter diese Bestimmung fällt auch eine Partei, die ihre Klage zurückzieht (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 1 zu § 119). Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass den Klägern die gesamten Prozesskosten zu überbinden sind. In der Festsetzung der Kosten freilich (Bestimmung des Kostenmasses) ist die Appellationsinstanz an die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung nicht gebunden. Dies liegt zum einen darin begründet, dass das Urteil des Amtsgerichts als aufgehoben gilt; zum andern ist auf § 5 Abs. 3 KoG hinzuweisen, wonach das Obergericht tarifwidrige Kostenfestsetzungen von Amtes wegen abändern kann. Die von den Klägern im Schreiben vom 8. August 1995 gerügte Kostenfestsetzung ist daher zu prüfen.





Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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