Zusammenfassung des Urteils OG 1995 25: Obergericht
Der Angeklagte F.________ wird verdächtigt, in die Wohnung seiner Ex-Freundin U.________ eingebrochen zu sein, sie festgehalten, geschlagen, bedroht und versucht zu haben, sie zu vergewaltigen. Es gibt genügend Beweise für seine Schuldvermutung. Aufgrund seiner Vorstrafen und des Risikos von Wiederholungstaten wird er in Untersuchungshaft gehalten. Die Anordnung der Haft wird aufgrund des Risikos von Wiederholungstaten und der Fluchtgefahr gerechtfertigt. Die Entscheidung, den Einspruch abzulehnen und die Haft aufrechtzuerhalten, wird bestätigt. Die Gerichtskosten belaufen sich auf 660 CHF, und die Verteidigungskosten von F.________ werden auf 220 CHF festgesetzt. Der Verlierer des Gerichtsverfahrens ist männlich.
| Kanton: | LU |
| Fallnummer: | OG 1995 25 |
| Instanz: | Obergericht |
| Abteilung: | I. Kammer |
| Datum: | 06.09.1995 |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Leitsatz/Stichwort: | §§ 104 Abs. 3 und 113 Abs. 3 ZPO. Zieht der Kläger vor Obergericht seine Klage vorbehaltlos zurück, so liegt in der Regel ein Klageverzicht vor. Durch seine Erklärung wird der gesamte Prozess, einschliesslich das Appellationsverfahren, gegenstandslos. Das Obergericht regelt den Kostenpunkt (Kostenverlegung und Kostenmass) von Amtes wegen im Rahmen eines Erledigungsentscheides. |
| Schlagwörter : | Klage; Klageverzicht; Klägern; Klagerückzug; Appellationsverfahren; Urteil; Rechtsmittel; Prozesskosten; Zivilprozess; Kostenfestsetzung; Erwägungen:; Rückzug; Anspruch; Rechtskraft; Prozessabstand; Klageanerkennung; Willenserklärung; Erledigungsentscheid; Sachlage; Zivilprozesses; Rechtsmittelprozess; Grundlage; Kostenfrage; Appellationsverfahrens; Ebensowenig; Kostenpunkt; Kostenbeschwerde |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
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