Zusammenfassung des Urteils OG 1995 34: Obergericht
Ein Rechtsstreit bezüglich der Höhe der AVS-Beiträge für das Jahr 2004 wurde vor der Cour des Assurances Sociales verhandelt. Der Kläger reichte eine Beschwerde ein, die jedoch aufgrund verspäteter Einreichung und mangelnder Begründung als unzulässig erklärt wurde. Der Richter entschied, dass die Klage abgewiesen wird, ohne dass Kosten für den Kläger anfallen. Der Richter war männlich.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | OG 1995 34 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | Justizkommission |
Datum: | 16.11.1995 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | § 130 Abs. 1 ZPO. Bei der Prüfung des Gesuchs um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ist auf die aktuellen finanziellen Verhältnisse abzustellen, wobei mit Sicherheit bevorstehende zukünftige Veränderungen mitzuberücksichtigen sind. Voraussetzungen zur Berücksichtigung von privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen (Präzisierung der Praxis). |
Schlagwörter : | Verpflichtung; Verpflichtungen; Entscheid; Rechtspflege; Notbedarfs; Luzern; Steuern; Verhältnisse; Zukunft; Veränderungen; Sicherheit; Berechnung; UR-Entscheid; Düggelin; Walter; Armenrecht; Kanton; Effektivgrundsatz; Privatrechtliche; öffentlich-rechtliche; Notbedarfsberechnung; Gesuchsteller; Fälligkeit; üllen |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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