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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils OG 1995 34: Obergericht

Ein Rechtsstreit bezüglich der Höhe der AVS-Beiträge für das Jahr 2004 wurde vor der Cour des Assurances Sociales verhandelt. Der Kläger reichte eine Beschwerde ein, die jedoch aufgrund verspäteter Einreichung und mangelnder Begründung als unzulässig erklärt wurde. Der Richter entschied, dass die Klage abgewiesen wird, ohne dass Kosten für den Kläger anfallen. Der Richter war männlich.

Urteilsdetails des Kantongerichts OG 1995 34

Kanton:LU
Fallnummer:OG 1995 34
Instanz:Obergericht
Abteilung:Justizkommission
Obergericht Entscheid OG 1995 34 vom 16.11.1995 (LU)
Datum:16.11.1995
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 130 Abs. 1 ZPO. Bei der Prüfung des Gesuchs um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ist auf die aktuellen finanziellen Verhältnisse abzustellen, wobei mit Sicherheit bevorstehende zukünftige Veränderungen mitzuberücksichtigen sind. Voraussetzungen zur Berücksichtigung von privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen (Präzisierung der Praxis).

Schlagwörter : Verpflichtung; Verpflichtungen; Entscheid; Rechtspflege; Notbedarfs; Luzern; Steuern; Verhältnisse; Zukunft; Veränderungen; Sicherheit; Berechnung; UR-Entscheid; Düggelin; Walter; Armenrecht; Kanton; Effektivgrundsatz; Privatrechtliche; öffentlich-rechtliche; Notbedarfsberechnung; Gesuchsteller; Fälligkeit; üllen
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts OG 1995 34

a) Einem Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege sind stets die aktuellen finanziellen Verhältnisse zugrunde zu legen. In naher Zukunft liegende Veränderungen sind, wenn sie mit Sicherheit bevorstehen, in die Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs miteinzubeziehen, um nicht unnötigerweise einen weiteren UR-Entscheid zu provozieren (vgl. Düggelin Walter, Das zivilprozessuale Armenrecht im Kanton Luzern, Zürich 1986, S. 67: Effektivgrundsatz).

b) Privatrechtliche Verpflichtungen werden, ebenso wie Steuern und andere öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, bei der zivilprozessualen Notbedarfsberechnung nur berücksichtigt, wenn der Gesuchsteller den Nachweis erbringt, dass diese rechtlich bestehen, nicht ohne grössere Nachteile aufgehoben sistiert werden können und dass er diesen bisher tatsächlich nachgekommen ist. Bezüglich zukünftiger Verpflichtungen hat er zudem glaubhaft zu machen, dass er diese bei Fälligkeit wirklich erfüllen wird (vgl. LGVE 1984 I Nr. 20 E. 2; Buchmann Pius, Die unentgeltliche Rechtspflege, S. 11, in: Luzerner Rechtsseminar 1991; vgl. Max. XII Nr. 504 bezüglich Steuern). Nicht geleistete Ratenzahlungen können selbstverständlich nicht als Auslagen angerechnet werden, auch wenn hierzu eine rechtliche Verpflichtung bestehen würde.



Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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