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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils OG 1996 17: Obergericht

Der Gerichtsbeschluss vom 23. April 2010 bestätigt die endgültige Aufhebung des Widerspruchs gegen die Zahlungsaufforderung des Kantons Bern an W.________ in Höhe von 1'079'265 fr. 05. Der Richter, Herr Muller, entschied, dass die Steuerentscheidung des Kantons Bern als endgültiger Titel zur Aufhebung des Widerspruchs gilt. Der Rekurrent argumentierte erfolglos, dass die Vollstreckung am falschen Wohnsitz erfolgte. Das Gericht wies den Rekurs ab und bestätigte die Kosten von 1'825 fr. Die verlierende Partei ist männlich.

Urteilsdetails des Kantongerichts OG 1996 17

Kanton:LU
Fallnummer:OG 1996 17
Instanz:Obergericht
Abteilung:II. Kammer
Obergericht Entscheid OG 1996 17 vom 14.11.1995 (LU)
Datum:14.11.1995
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§§ 60 Abs. 1, 70 und 139 Abs. 1 ZPO. Auswirkungen der Verhandlungsmaxime auf die Umschreibung des Beweisthemas. Die fehlende tatsächliche Behauptung kann nicht im Rahmen des Beweisverfahrens ersetzt werden (Bestätigung der Rechtsprechung).



Schlagwörter : Beweis; Zeugin; Beweisthema; Studer/Rüegg/Eiholzer; Betreffend; Unterhaltsbeitrag; Verhandlungsmaxime; Verhandlungsgrundsatzes; Tatsachen; Luzerner; Zivilprozess; Appellationsantwort; Einblick; Verhältnisse; Parteien; Ausgang; Verfahrens; Behauptung; Beweisverfahrens; Beklagten; Appellationsverhandlung; Erweiterung; Konkretisierung; Beweisthemas; Verbindung; Umständen
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts OG 1996 17

(...) Betreffend die Zeugin X. ist festzuhalten, dass ihr Beweisthema den Unterhaltsbeitrag der Klägerin betrifft, welcher der Verhandlungsmaxime unterliegt. Folge des Verhandlungsgrundsatzes ist aber, dass nur über behauptete Tatsachen Beweis erhoben werden kann (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 1 zu § 139 ZPO).

In seiner Appellationsantwort behauptet der Beklagte lediglich, die Zeugin hätte Einblick in die familiären Verhältnisse der Parteien gehabt. Dieses Beweisthema ist zu wenig konkret umschrieben und vermag so den Ausgang des Verfahrens nicht zu beeinflussen. Die fehlende tatsächliche Behauptung kann auch nicht im Rahmen des Beweisverfahrens ersetzt werden (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 4 zu § 70 ZPO; LGVE 1987 I Nr. 21 E. 5 am Ende). Die vom Beklagten an der Appellationsverhandlung vorgenommene Erweiterung bzw. Konkretisierung des Beweisthemas der Zeugin X. erfolgte gemäss § 252 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 207 lit. a-c ZPO zu spät und kann daher nicht mehr berücksichtigt werden. Unter diesen Umständen ist von der Einvernahme der Zeugin X. abzusehen.

(...)





Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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