Zusammenfassung des Urteils OG 1996 17: Obergericht
Der Gerichtsbeschluss vom 23. April 2010 bestätigt die endgültige Aufhebung des Widerspruchs gegen die Zahlungsaufforderung des Kantons Bern an W.________ in Höhe von 1'079'265 fr. 05. Der Richter, Herr Muller, entschied, dass die Steuerentscheidung des Kantons Bern als endgültiger Titel zur Aufhebung des Widerspruchs gilt. Der Rekurrent argumentierte erfolglos, dass die Vollstreckung am falschen Wohnsitz erfolgte. Das Gericht wies den Rekurs ab und bestätigte die Kosten von 1'825 fr. Die verlierende Partei ist männlich.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | OG 1996 17 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | II. Kammer |
Datum: | 14.11.1995 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | §§ 60 Abs. 1, 70 und 139 Abs. 1 ZPO. Auswirkungen der Verhandlungsmaxime auf die Umschreibung des Beweisthemas. Die fehlende tatsächliche Behauptung kann nicht im Rahmen des Beweisverfahrens ersetzt werden (Bestätigung der Rechtsprechung). |
Schlagwörter : | Beweis; Zeugin; Beweisthema; Studer/Rüegg/Eiholzer; Betreffend; Unterhaltsbeitrag; Verhandlungsmaxime; Verhandlungsgrundsatzes; Tatsachen; Luzerner; Zivilprozess; Appellationsantwort; Einblick; Verhältnisse; Parteien; Ausgang; Verfahrens; Behauptung; Beweisverfahrens; Beklagten; Appellationsverhandlung; Erweiterung; Konkretisierung; Beweisthemas; Verbindung; Umständen |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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