E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils OG 1995 33: Obergericht

Der Fall betrifft eine Entscheidung des kantonalen Invalidenversicherungsamtes vom 10. November 2009, die die Leistungsanfrage von Herrn M.________ abgelehnt hat. Herr M.________ hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt und beantragt, sein Recht auf eine volle Rente anzuerkennen. Nach medizinischen Gutachten wurde festgestellt, dass Herr M.________ an schwerem Alkoholmissbrauch und psychiatrischen Problemen leidet, die seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen. Die Entscheidung des Invalidenversicherungsamtes wurde aufgehoben und der Fall zur erneuten Prüfung an das Amt zurückverwiesen. Herr M.________ erhält eine Entschädigung in Höhe von 800 CHF für die Gerichtskosten.

Urteilsdetails des Kantongerichts OG 1995 33

Kanton:LU
Fallnummer:OG 1995 33
Instanz:Obergericht
Abteilung:Justizkommission
Obergericht Entscheid OG 1995 33 vom 18.12.1995 (LU)
Datum:18.12.1995
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 130 Abs. 1 ZPO. Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bei der Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs im Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege, wenn dem Gesuchsteller die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem gewissen Umfange zuzumuten ist.

Schlagwörter : Ehefrau; Rechtspflege; Richterswil; Schulden; Studien; Indes; Tessin; Wohnkosten; Familieneinkommens; Arbeitsweg; Klägers; Familienbudget; Konkurs; Teilzeiterwerbstätigkeit; Haushalt; Kinderbetreuungsaufgaben; Woche; Hause; Aufwand; Grenzen; Freizeit; Psychologie; Naturheilkunde; Angesichts; Alimentenverpflichtung
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts OG 1995 33

Indes ist die unentgeltliche Rechtspflege aus einem anderen Grund zu verweigern. Der Kläger wohnt zusammen mit seiner Ehefrau allein in einem eigenen Haus im Tessin. Die Wohnkosten liegen im Rahmen der Hälfte des monatlichen Familieneinkommens und sind mit Fr. 2658.im Monat als weit überdurchschnittlich zu bezeichnen. Der weite Arbeitsweg der Ehefrau des Klägers nach Richterswil belastet das Familienbudget zusätzlich. Der Kläger selbst rechnet mit Fr. 200 000.- Schulden aus seinem Konkurs. Dennoch hält er es nicht für nötig, sich zumindest um eine ihm zumutbare Teilzeiterwerbstätigkeit zu bemühen. Er besorgt zwar den Haushalt, hat aber keine Kinderbetreuungsaufgaben wahrzunehmen. Da seine Ehefrau während der Woche in Richterswil weilt und nicht nach Hause kommt, wird sich der Aufwand in Grenzen halten. Seine Freizeit nutzt er offenbar für autodidaktische Studien in Psychologie und Naturheilkunde. Angesichts seiner Alimentenverpflichtung und seiner Schulden ist es ihm zuzumuten, seine privaten Studieninteressen vorderhand mindestens zugunsten einer teilweisen Erwerbstätigkeit zurückzustellen. Sich unter diesen Umständen einen erneuten Urteilsabänderungsprozess vom Staat finanzieren zu lassen, ist nicht angängig. Dem Kläger ist mithin ein hypothetisches Einkommen von monatlich mindestens Fr.1500.anzurechnen, womit die Voraussetzung der Mittellosigkeit für die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht mehr gegeben ist.



Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.