Zusammenfassung des Urteils OG 1995 33: Obergericht
Der Fall betrifft eine Entscheidung des kantonalen Invalidenversicherungsamtes vom 10. November 2009, die die Leistungsanfrage von Herrn M.________ abgelehnt hat. Herr M.________ hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt und beantragt, sein Recht auf eine volle Rente anzuerkennen. Nach medizinischen Gutachten wurde festgestellt, dass Herr M.________ an schwerem Alkoholmissbrauch und psychiatrischen Problemen leidet, die seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen. Die Entscheidung des Invalidenversicherungsamtes wurde aufgehoben und der Fall zur erneuten Prüfung an das Amt zurückverwiesen. Herr M.________ erhält eine Entschädigung in Höhe von 800 CHF für die Gerichtskosten.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | OG 1995 33 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | Justizkommission |
Datum: | 18.12.1995 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | § 130 Abs. 1 ZPO. Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bei der Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs im Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege, wenn dem Gesuchsteller die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem gewissen Umfange zuzumuten ist. |
Schlagwörter : | Ehefrau; Rechtspflege; Richterswil; Schulden; Studien; Indes; Tessin; Wohnkosten; Familieneinkommens; Arbeitsweg; Klägers; Familienbudget; Konkurs; Teilzeiterwerbstätigkeit; Haushalt; Kinderbetreuungsaufgaben; Woche; Hause; Aufwand; Grenzen; Freizeit; Psychologie; Naturheilkunde; Angesichts; Alimentenverpflichtung |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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