Zusammenfassung des Urteils OG 1995 29: Obergericht
In einem Scheidungskonvenium erhielt jede Partei die elterliche Gewalt über ein Kind, und der Kläger verzichtete auf einen Kinderunterhaltsbeitrag. Nach einem halben Jahr beantragte der Kläger die Änderung der Regelung bezüglich des Kinderunterhalts. Da keine Einigung erzielt wurde, reichte der Kläger Klage ein, um seine Unterhaltsverpflichtung aufzuheben oder einen Unterhaltsbeitrag für seine Tochter zu erhalten. Die Beklagte beantragte ihrerseits die elterliche Gewalt über beide Kinder sowie einen zusätzlichen Kinderunterhaltsbeitrag. Der Amtsgerichtspräsident erachtete beide Begehren als wenig aussichtsreich, gewährte jedoch beiden Parteien unentgeltliche Rechtspflege. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht bewilligt, wenn ein Prozess aussichtslos erscheint.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | OG 1995 29 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | Justizkommission |
Datum: | 18.12.1995 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | §§ 123, 125f. und 130 Abs. 2 ZPO. Die unentgeltliche Rechtspflege kann nicht unter Hinweis auf die jeweilige Beklagtenrolle beider Parteien für den ganzen Prozess bewilligt werden, wenn Klage und Widerklage aussichtslos erscheinen. Wird der klagenden Partei die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, ist zunächst ein kostendeckender Gerichtskostenvorschuss einzuverlangen. Der mittellosen beklagten Partei ist die unentgeltliche Rechtspflege nur für den Fall der Leistung des Gerichtskostenvorschusses (bzw. der Sicherheitsleistung für ihre Parteikosten) durch die Gegenpartei zu bewilligen. Der Umfang der unentgeltlichen Rechtspflege beschränkt sich diesfalls auf den notwendigen Verteidigungsaufwand. Für das eigene aussichtslose Rechtsbegehren wird indes keine unentgeltliche Rechtspflege erteilt. |
Schlagwörter : | Gericht; Rechtspflege; Parteien; Gerichtskosten; Kinderunterhalts; Klage; Tochter; Gerichtskostenvorschuss; Gewalt; Kinderunterhaltsbeitrag; Begehren; Scheidungsurteil; Scheidungskonvenium; Rechtskraft; Scheidungsurteils; Abänderung; Konvenium; Regelung; Aussöhnungsversuch; Einigung; Unterhaltsverpflichtung; Beklagten; Unterhaltsbeitrag; Zuteilung; Kinderzulage; Erwägungen:; Amtsgerichtspräsident |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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