Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB220012 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 06.10.2022 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Versuchte Nötigung etc. und Widerruf |
Schlagwörter : | Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Verfahren; Verfahrens; Verfahrensbeteiligte; Vorinstanz; Recht; Recht; Berufung; Staat; Freiheit; Freiheitsstrafe; Privatkläger; Verfahrensbeteiligten; Urteil; Geldstrafe; Beschlagnahmt; Staatsanwaltschaft; Beschlagnahmte; Amtlich; Amtliche; Verteidigung; Erwiese; Mitbeschuldigte; Verwiesen; Ersuchte; Nötigung; Bargeld |
Rechtsnorm: | Art. 135 StPO ; Art. 181 StGB ; Art. 2 StGB ; Art. 22 StGB ; Art. 267 StPO ; Art. 268 StPO ; Art. 334 StPO ; Art. 34 StGB ; Art. 391 StPO ; Art. 400 StPO ; Art. 401 StPO ; Art. 405 StPO ; Art. 41 StGB ; Art. 424 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 437 StPO ; Art. 45 StGB ; Art. 49 StGB ; Art. 51 StGB ; Art. 70 StGB ; Art. 82 StPO ; Art. 84 StPO ; |
Referenz BGE: | 134 IV 82; 141 IV 249; 144 IV 217; 144 IV 383; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB220012-O/U/cwo
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel, Präsidentin, die Ersatzoberrichter lic. iur. M. Gmünder und lic. iur. R. Amsler sowie die Gerichts- schreiberin MLaw A. Donatsch
in Sachen
,
Beschuldigter und I. Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. P. Brunner,
Anklägerin und Berufungsbeklagte
sowie
,
Verfahrensbeteiligte und II. Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.
betreffend versuchte Nötigung etc. und Widerruf
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 17. September 2020 (Urk. 25) ist diesem Urteil beigeheftet.
(Urk. 80 S. 66 ff.)
Der Beschuldigte A. ist schuldig
der versuchten Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB;
der rechtswidrigen Einreise i.S.v. Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG;
des rechtswidrigen Aufenthalts i.S.v. Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG sowie
Die mit Entscheid des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 20. April 2017 für eine Freiheitsstrafe von 120 Tagen unter Ansetzung einer Probezeit von 1 Jahr verfügte bedingte Entlassung wird widerrufen. Der Vollzug der Reststrafe von 31 Tagen Freiheitsstrafe wird angeordnet.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre fest- gesetzt.
Das Herausgabe- und Entschädigungsbegehren von B. wird abgewiesen.
Der Privatkläger C. wird mit seiner Zivilklage auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
Fr. | 3'600.00 | ; die weiteren Kosten betragen: |
Fr. | 1'100.00 | Gebühr für das Vorverfahren |
Fr. | 909.20 | Auslagen |
Fr. | 70.00 | Auslagen (Polizei) |
Fr. | 1'000.00 | Kosten Obergericht Verf. UB200184-O/U/HON |
Fr. | 36'060.90 | amtliche Verteidigung |
Rechtsanwalt lic. iur. X. wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidi- ger aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt (in Fr.):
Honorar: | 32'538.00 | ||
Barauslagen: | 944.75 | ||
Zwischentotal: | 33'482.75 | ||
+ 7.7 % MwSt. | 2'578.15 | ||
Entschädigung total inkl. MwSt.: | 36'060.90 |
(Prot. II S. 7 f.)
Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 111 S. 1 f.)
Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten Nötigung i.S.v. Art. 181
i.V.m. Art. 22 Abs. 2 StGB freizusprechen;
Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 88; schriftlich)
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
d) Der Verfahrensbeteiligten: (Urk. 83 S. 2, Urk. 104)
Es sei der Gesuchstellerin B. der in ihrer Wohnung an der … [Adres- se] sichergestellte und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. September 2020 beschlagnahmte Bargeldbetrag von Fr. 4'540.– herauszugeben.
Unter Kosten- Und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.
Am 8. Juli 2020 erstattete der nachmalige Privatkläger C.
bei der
Stadtpolizei Zürich Strafanzeige gegen D. (genannt: D'. ; separates Verfahren) sowie einen ihm namentlich nicht bekannten Albaner wegen ver- suchter Nötigung bzw. Drohung (Urk. 1). Letzterer konnte in der Folge in der Per- son des Beschuldigten A1. , alias: A. (genannt: A'. ) polizeilich ermittelt werden (vgl. Urk. 3 S. 3; Urk. 5/7; Urk. 5/4-6). Gestützt auf einen von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ausgestellten Vorführungsbefehl wurde der
Beschuldigte am 14. Juli 2020 rechtshilfeweise durch die Luzerner Polizei am Wohnort seiner Ehefrau B. (nachfolgend: Verfahrensbeteiligte) in E. verhaftet und in der Folge in Untersuchungshaft versetzt (vgl. Urk. 21/1-2; Urk. 21/6; Urk. 21/14/4). Gleichentags erfolgte – gestützt auf einen entsprechenden Befehl der Staatsanwaltschaft – eine Hausdurchsuchung in der Wohnung der Ver- fahrensbeteiligten, wobei unter anderem in einer Schachtel im Schlafzimmer- schrank, in verschiedenen Couverts verpackt, Bargeld im Gesamtbetrag von Fr. 4'540 sowie EUR 50 sichergestellt und in der Folge beschlagnahmt wurde (vgl. Urk. 19/4-8, insbesondere Urk. 19/7 S. 3 sowie Urk. 12/4).
Nach Abschluss der Untersuchung – welche weiter ergeben hatte, dass sich der Beschuldigte entgegen einer noch bis Juni 2023 gültigen Einreisesperre in der Schweiz aufhielt – erhob die Staatsanwaltschaft am 17. September 2020 Anklage gegen den Beschuldigten an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich (Urk. 25). Dieses überwies den Prozess mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 gestützt auf Art. 334 StPO zuständigkeitshalber dem Kollegialgericht (Urk. 31). Am 23. November 2020 bewilligte die Verfahrensleitung des Kollegialgerichts dem Beschuldigten den vorzeitigen Strafantritt (Urk. 36). Am 9. Dezember 2020 wurden die Parteien auf den 20. April 2021 zur Hauptverhandlung vor der 10. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich als Kollegialgericht (nachfolgend: Vorinstanz) vorgela- den (Urk. 38/1). Am 8. Februar 2021 wurde der Beschuldigte aus dem vorzeitigen Strafantritt entlassen, nachdem er die von der Verfahrensleitung der Vorinstanz mit Verfügung vom 4. Februar 2021 angeordnete Sicherheitsleistung (Fluchtkauti- on) von Fr. 10'000.– erbracht hatte (Urk. 45; Urk. 47-48; Urk. 54). Am 20. April 2021 führte die Vorinstanz die Hauptverhandlung gegen den Beschuldigten ge-
meinsam mit derjenigen gegen den Mitbeschuldigten D.
durch und fällte
gleichentags das eingangs wiedergegebene Urteil, welches es den Parteien mündlich sowie schriftlich im Dispositiv eröffnete (vgl. Prot. I S. 11 ff. und S. 27 ff.; Urk. 68 und Urk. 68A).
Am 30. April 2021 (Poststempel) meldete der Beschuldigte fristgerecht Beru- fung gegen das Urteil der Vorinstanz an (Urk. 71). Gleichentags tat dies auch die Verfahrensbeteiligte (Urk. 72). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 75
= Urk. 80) am 30. November 2021 bzw. am 2. Dezember 2021 (Urk. 77/2-3) reich- ten die Verfahrensbeteiligte am 20. Dezember 2021 (Poststempel; Urk. 83) und der Beschuldigte am 21. Dezember 2021 (Poststempel; Urk. 81) dem Obergericht jeweils fristgerecht ihre Berufungserklärungen ein.
Mit Präsidialverfügung vom 24. Januar 2022 wurden in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO den Parteien Kopien der Beru- fungserklärungen des Beschuldigten und der Verfahrensbeteiligten zugestellt und dem Beschuldigten, dem Privatkläger sowie der Staatsanwaltschaft Frist ange- setzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Zudem wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um Unterlagen zu seinen aktuellen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 86). Die Staats- anwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 8. Februar 2022 (Poststempel) auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 88). Der Beschuldigte machte mit Eingabe vom 7. März 2022 innert er- streckter Frist Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und ersuchte um vorzeitige Rückerstattung der erbrachten Sicherheitsleistung von Fr. 10'000.– bzw. die Feststellung der Teilrechtskraft der diesbezüglichen vorinstanzlichen An- ordnung (Urk. 92 und 94), welches Begehren mit Beschluss vom 11. März 2022 abgewiesen wurde (Urk. 95). Der Privatkläger liess sich zur Verfügung vom 24. Januar 2022 nicht vernehmen.
Am 8. Juli 2022 wurden die Parteien des vorliegenden Verfahrens sowie die
Parteien des Verfahrens betreffend den Mitbeschuldigten D.
(GeschäftsNr.: SB210628) auf den 6. Oktober 2022 zur gemeinsamen Berufungsverhand- lung vorgeladen, wobei der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger das Er- scheinen freigestellt wurde (Urk. 97).
Die Verfahrensbeteiligte ersuchte mit Eingabe vom 13. September 2022 um die Anordnung des schriftlichen Verfahrens (Urk. 99), worauf sie mit Schreiben der Verfahrensleitung vom 19. September 2022 auf die Möglichkeit verwiesen wurde, ihr Plädoyer vorgängig schriftlich einzureichen (Urk. 100; vgl. Art. 405 Abs. 2 StPO). Dies tat sie denn auch mit Eingabe vom 27. September 2022 (vgl. Urk. 104).
Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte A. in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X. , die Ver- fahrensbeteiligte B. (Ehefrau des Beschuldigten) sowie der Mitbeschuldigte
D.
in Begleitung seines erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur.
Z. . Es waren weder Vorfragen noch Beweisanträge zu entscheiden. In der Sache selbst stellten die Parteien die eingangs wiedergegebenen Anträge (Prot. II
S. 5 f.). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 17 ff.).
S. 2 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess er sodann erklären, die Beru- fung weiter einzuschränken. Diese richte sich nicht mehr gegen die Höhe der Ge- samtfreiheitsstrafe (Prot. II S. 7; Urk. 111 S. 1).
E. 1.3.1, mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit in der Begründung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
Bereits die Vorinstanz hat sich zutreffend mit dem Einwand der Verteidigung bezüglich Verletzung des Anklageprinzips auseinandergesetzt (Urk. 80 S. 6 f.; Urk. 111 S. 16 f.). Auf diese zutreffenden Ausführungen kann ohne Weiteres ver- wiesen werden.
Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten (u.a.) anklagegemäss der ver- suchten Nötigung schuldig. Sie erachtete den Sachverhalt gestützt auf die glaub- haften Aussagen des Privatklägers, welche zudem durch objektive Beweismittel (Kaufverträge, WhatsApp-Chat) untermauert würden, als erstellt (Urk. 80 S. 35 ff.) und die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft als zutreffend (Urk. 80 S. 40 ff.).
Die Verteidigung brachte im Berufungsverfahren zusammengefasst dagegen vor, dass man bei einer korrekten Beweiswürdigung zum Schluss gelangen müs- se, dass der Mitbeschuldigte D. eine Forderung gegenüber dem Privatklä- ger gehabt habe und ihm deshalb das Recht zugestanden habe, seine Forderung gegenüber dem Privatkläger mit Nachdruck geltend zu machen. Der rechtsgenü- gende Beweis dafür, dass dabei die Grenzen des Zulässigen überschritten und er das in geplantem und gleichmassgeblichem Zusammenwirken mit dem Beschuldigten unter Anwendung der in der Anklage umschriebenen nötigenden Mittel getan habe, sei nicht erbracht; zumindest müssten erhebliche, nicht über- windbare Zweifel an der Version des Privatklägers zurückbleiben, was zum Freispruch beider Beschuldigten führen müsse (Urk.111 S. 2 ff.).
Vorab kann grundsätzlich auf die ausführliche und sorgfältige Beweiswürdi- gung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 80 S. 7-38). Die Vorinstanz gelangte dabei im Rahmen der Gesamtwürdigung zu Recht zum Schluss, dass der Ankla- gesachverhalt aufgrund der Beweislage erstellt ist. Insbesondere sind die Aussagen des Privatklägers – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 111 S. 16 ff.)
im Wesentlichen konstant, widerspruchsfrei, detailreich und nachvollziehbar ausgefallen. Sie erscheinen damit als glaubhaft. Entgegen der Vorinstanz (in Urk. 80 S. 37) ist denn auch kein erheblicher Widerspruch darin zu sehen, dass sich der Privatkläger weder an Marke noch Modell der vom Beschuldigten angeblich mitgeführten Schusswaffe erinnern konnte, gab er doch explizit an, sich mit Waf- fen überhaupt nicht auszukennen (vgl. Urk. 6/1 S. 4; Urk. 6/3 S. 14), was keines- wegs unglaubhaft erscheint. Eine solche zurückhaltende Aussage spricht im Ge- genteil gerade für deren Glaubhaftigkeit. Es erschiene vielmehr aussergewöhn- lich, könnte eine mit einer Schusswaffe bedrohte Person deren Marke und Modell im Nachhinein mit Bestimmtheit angeben. Entgegen der Vorinstanz und der Ver- teidigung (vgl. Urk. 80 S. 37; Urk. 66 S. 17) ist auch nicht widersprüchlich, wenn der Privatkläger zunächst erklärte, beim kurzen, teilweisen Herausziehen der Waffe durch den Beschuldigten aus dessen Hosensack einen Teil des Laufes (Urk. 6/1 S. 4), später dagegen den Griffbereich (Urk. 6/3 S. 5) gesehen zu ha- ben: Wurde die Waffe (mutmasslich eine Pistole) – wie vom Privatkläger geschil- dert – vom Beschuldigten in der Hosentasche getragen, wobei der Griff heraus- ragte bzw. vom Beschuldigten etwas herausgezogen wurde, konnte der Privatklä- ger dabei nämlich ohne Weiteres sowohl den Griffbereich als auch den hinteren Teil des Laufes sehen, so dass beide Beschreibungen als zutreffend erscheinen. Dies, zumal die genaue Wortwahl im Deutschen anlässlich der zweiten Einver- nahme letztlich durch den beigezogenen Tamil-Dolmetscher erfolgt sein dürfte, was auch die Abweichungen hinsichtlich des Wortlauts der mündlich geäusserten Drohungen (kaputt machen vs. aufschneiden, vgl. Urk. 80 S. 37) zu erklären vermag. Letztlich kann indes offen gelassen werden, ob tatsächlich eine Waffe im Spiel war, zumal dies ohnehin keinen Eingang in die Anklageschrift gefunden hat.
Hinzu kommt, worauf auch die Vorinstanz teilweise bereits hinwies (Urk. 80
S. 36), dass der Privatkläger detailliert (und im Wesentlichen korrekt) über das kriminelle Vorleben des Beschuldigten informiert war, welcher wegen schwersten Gewaltdelikten bis hin zur versuchten Tötung eine neunjährige Freiheitsstrafe verbüsst hatte und anschliessend aus der Schweiz ausgeschafft worden war (vgl. Urk. 101). Es ist nicht ersichtlich, wer ausser dem Mitbeschuldigten – als dessen
Begleiter der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger jeweils auftrat – dem Pri- vatkläger diese Informationen hätte bekannt geben sollen, kannte der Privatkläger doch bis zuletzt nicht einmal den Namen des Beschuldigten, sondern nannte ihn noch bei der Anzeigeerstattung lediglich den Albaner (vgl. Urk. 1; Urk. 6/1 S. 1 unten und S. 3). Nicht ersichtlich ist weiter, in welchem (neutralen) Kontext der Mitbeschuldigte dem Privatkläger diese Informationen hätte zukommen lassen sollen, ausser eben im Rahmen der eingeklagten Drohung bzw. Nötigung. Insbe- sondere liessen diese Informationen den Beschuldigten als Geschäftspartner des Mitbeschuldigten gegenüber dem Privatkläger wohl kaum als besonders ver- trauenswürdig erscheinen.
Schliesslich lassen die sichergestellten Verträge bzw. Vertragsentwürfe ein plausibles Motiv der Mitbeschuldigten für die Nötigung des Privatklägers erken- nen, wollten die Mitbeschuldigten doch zusammen die F. -Bar des Privat- klägers oder die G. [Bar] übernehmen, verfügten dafür jedoch offensichtlich nicht über die nötigen finanziellen Mittel, weshalb sie auf die Unterschrift des Privatklägers auf dem neuen, für ihn nachteiligen Vertrag angewiesen waren. Der Privatkläger wiederum hatte – entgegen der Verteidigung (Urk. 111 S. 5 f.) – kein ersichtliches Interesse am Abschluss dieser neuen Vereinbarung (vgl. auch dazu bereits die Vorinstanz in Urk. 80 S. 13 ff.; S. 22 f.; S. 29 f.). Im Gegensatz dazu erscheint das von der Verteidigung vorgebrachte angebliche Motiv des Privatklä- gers für seine Strafanzeige – nämlich die Beschuldigten daran zu hindern, ihre berechtigten Forderungen ihm gegenüber geltend zu machen (Urk. 66 S. 10, 18 f., 21) – als wenig wahrscheinlich, wenn nicht gar als blosse Schutzbehauptung (vgl. auch Urk. 80 S. 34 f.).
Wenn der Beschuldigte sich an der Berufungsverhandlung weiterhin auf den Standpunkt stellt, dass er sich nicht in die ganze Sache eingemischt und sich da- für auch nicht interessiere habe (Urk. 109 S. 10 ff.), erscheint dies – wie bereits ausgeführt – bei einer Gesamtbetrachtung, insbesondere bei einer Gegenüber- stellung der Aussagen des Beschuldigten mit dem WhatsApp-Chatverlauf und den bei den Akten liegenden Kaufverträgen, unglaubhaft. Sein behauptetes Des- interesse an der Sache steht im Widerspruch zu dem geplanten Projekt der gemeinsamen Übernahme der G. , für dessen Realisierung die Beschuldigten auf die termingerechte Rückzahlung der offenen Schulden des Privatklägers an den Mitbeschuldigten angewiesen waren. Überdies indiziert selbst die Aussage des Beschuldigten, wonach er dem Privatkläger und dem Mitbeschuldigten gesagt habe, sie sollen die Sache friedlich klären, dass die Stimmung aufgeheizt war.
Auch auf die Vorbringen der Verteidigung, welche diese im Rahmen ihres Plädo- yers vor Berufungsgericht wiederholte, ist die Vorinstanz ausführlich eingegan- gen, worauf verwiesen werden kann (Urk. 80 S. 12 ff.). Soweit die Verteidigung neu die Theorie aufstellt, der Mitbeschuldigte könnte den Beschuldigten (mit sei- ner deliktischen Vergangenheit) – ohne sein Wissen – benutzt haben, um eine Drohkulisse aufzubauen (Urk. 111 S. 23 f.), erscheint dies sodann angesichts des gezeichneten Beweisergebnisses nicht überzeugend.
Auch die rechtliche Würdigung der Vorinstanz erweist sich als zutreffend und es kann ohne Weiteres darauf verwiesen werden (Urk. 80 S. 40-45). Insbe- sondere ist die Vorinstanz angesichts des gemeinsamen Vorgehens bzw. Auftre- tens der Mitbeschuldigten, welche überdies ein gemeinsames Ziel – die Über- nahme einer Bar – verfolgten, auch zu Recht von einer Mittäterschaft ausgegan- gen (Urk. 80 S. 44 f.).
Der Beschuldigte ist somit (überdies) der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
Nachdem der Beschuldigte die heute zu beurteilenden Delikte teilweise vor und teilweise nach Inkrafttreten des revidierten Sanktionenrechts am 1. Januar 2018 verübt hat, stellt sich vorab die Frage nach dem auf die Strafzumessung anwendbaren Recht. Dabei gilt der Grundsatz der lex mitior, wonach das im Tatzeitpunkt anwendbare Recht massgeblich ist, ausser das im Urteilszeitpunkt anwendbare Recht erwiese sich für den Beschuldigten als milder (vgl. Art. 2 StGB). Sind mehrere Taten zu beurteilen, ist für jede einzelne gesondert zu prü- fen, ob das neue oder das alte Recht anwendbar ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (vgl. BGE 134 IV 82, E. 6.2.3, m.w.H.). Bei Dauerdelikten gilt grundsätzlich der Zeitpunkt der Beendigung, nicht des Beginns als für das an- wendbare Recht massgeblicher Tatzeitpunkt, wobei bei der Strafzumessung be- rücksichtigt werden muss, wenn die Tat nach altem Recht noch gar nicht oder milder bestraft wurde (vgl. Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, N 9 und 11 zu Art. 2 StGB, m.w.H.).
Vorliegend sind die rechtswidrige Einreise nach Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG sowie die Täuschung der Behörden nach Art. 118 Abs. 1 AuG angesichts ihres Tatzeitpunkts nach dem bis Ende 2017 in Kraft gestandenen Sanktionenrecht zu beurteilen, zumal sich das neue Recht in keiner Hinsicht als milder erweist.
Demgegenüber sind die versuchte Nötigung nach Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der rechtswidrige Aufenthalt nach Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG (Dauerdelikt; Beendigung am 14. Juli 2020) angesichts ihres jeweiligen Tatzeitpunkts nach neuem Recht zu beurteilen.
Praktisch bedeutsam ist dies insbesondere deshalb, weil unter dem alten Sankti- onenrecht Freiheitsstrafen unter sechs Monaten nur in restriktiven Ausnahmefäl- len überhaupt verhängt werden können. Gemäss Art. 41 Abs. 1 aStGB kann das Gericht auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzo- gen werden kann. Art. 41 Abs. 1 aStGB verankert für Strafen unter sechs Mona- ten eine gesetzliche Prioritätsordnung zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen. Die Möglichkeit, ausnahmsweise eine unbedingte Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten zu verhängen, ist in den Fällen gerechtfertigt, in de- nen gewährleistet werden muss, dass der Staat seinen Strafanspruch durchset- zen kann. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Kriterien die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift. Bei fehlender präventiver Effizienz der Geldstrafe bzw. der gemeinnützigen Arbeit kann das Gericht jedoch ungeachtet der Vollzugsprognose eine Freiheits- strafe aussprechen (vgl. zum Ganzen: BGer. 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018, E. 1.3.2. f., m.w.H.).
Schliesslich gilt es zu beachten, dass aufgrund des geltenden Verschlechte- rungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) die Ausfällung einer höheren bzw. schärferen als der von der Vorinstanz ausgefällten Strafe – unbedingte Freiheitsstrafe von 5 Monaten und 20 Tagen als Gesamtstrafe, welche durch Untersuchungshaft bereits erstanden ist, sowie bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, wovon 40 Tagessätze bereits durch Untersuchungshaft erstanden sind – ausgeschlossen ist.
Bezüglich der allgemeinen Strafzumessungsregeln hat die Vorinstanz zutref- fende Ausführungen gemacht, auf die verwiesen werden kann (Urk. 80 S. 48 f.).
Ergänzend bzw. präzisierend dazu ist festzuhalten, dass das Bundesgericht spä- testens seit BGE 144 IV 217 verlangt, für jedes Delikt innerhalb seines jeweiligen Strafrahmens eine Einzelstrafe (zumindest anhand der jeweiligen Tatkomponen- ten) festzulegen. Diese Einzelstrafen sind dann – soweit sie gleichartig ausfallen – erst in einem zweiten Schritt gegebenenfalls zu (einer oder mehreren) Gesamt- strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zusammenzufassen. Bei der Gesamt- strafenbildung ist sodann jeweils von der für die schwerste Tat (pro Strafart) fest- gelegten Einzelstrafe als Einsatzstrafe auszugehen, und diese ist dann für die üb- rigen Einzelstrafen (derselben Strafart) unter Beachtung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen, so dass die Gesamtstrafe höher ausfällt als die Ein- satzstrafe, aber tiefer als die Summe der verwirkten Einzelstrafen. Zudem darf die Gesamtstrafe nicht tiefer ausfallen als die höchste gesetzliche Mindeststrafe aller daran beteiligten Strafrahmen (vgl. BGE 144 IV 217, E. 3.5.1 ff. und E. 4.).
Die Vorinstanz hat sich entschieden, für die ausländerrechtlichen Vergehen Freiheitsstrafen auszusprechen, für die versuchte Nötigung dagegen eine Geld- strafe. Folgerichtig hat sie für die beiden Strafarten zwei separate Strafzumes- sungen vorgenommen, nachdem die Ausfällung einer Gesamtstrafe gemäss bun-
desgerichtlicher Rechtsprechung nur bei gleichartigen Strafen in Betracht kommt (vgl. Urk. 80 S. 47 f.). Wie sogleich zu zeigen sein wird, ist dieses Vorgehen hin- sichtlich der ausländerrechtlichen Vergehen im Ergebnis zu bestätigen. Bezüglich der versuchten Nötigung erscheint die Wahl einer Geldstrafe mit Blick auf den anwendbaren neurechtlichen Art. 41 Abs. 1 StGB als durchaus diskutabel, ist aber im Berufungsverfahren infolge des geltenden Verschlechterungsverbots nicht mehr zu ändern (Art. 391 Abs. 2 StPO). Im Ergebnis sind deshalb mit der Vorinstanz zwei separate Strafzumessungen für die mit Freiheitsstrafe zu bestra- fenden ausländerrechtlichen Vergehen einerseits sowie für die mit Geldstrafe zu bestrafende versuchte Nötigung anderseits vorzunehmen.
Als schwerstes der mit Freiheitsstrafe zu bestrafenden Delikte ist die Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 AuG mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe zu bestrafen.
In objektiver Hinsicht ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Beschuldigte vor- liegend sehr grossen – wenn auch grundsätzlich legalen – Aufwand betrieb, um mittels einer Namensänderung im Kosovo und anschliessender Erlangung der portugiesischen Staatsangehörigkeit die gegen ihn verhängte Einreisesperre in die Schweiz zu umgehen und hier in der Folge unter seiner neuen Identität eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Das objektive Verschulden erscheint nicht mehr leicht, was innerhalb des anwendbaren Strafrahmens zu einer Einzelstrafe von 8 Monaten führt.
In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht eigent- liche kriminelle Absichten hegte, sondern in erster Linie wieder mit seiner Familie in der Schweiz zusammenleben wollte (vgl. Prot. I S. 21), was sein Verschulden relativiert und insgesamt als noch leicht erscheinen lässt, entsprechend einer Einzelstrafe von 5 Monaten, was zugleich die Einsatzstrafe darstellt.
Als Strafart fällt auch unter dem hier anwendbaren alten Sanktionenrecht einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht (Art. 41 Abs. 1 aStGB). Wie bereits die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, ist dem Beschuldigten hinsichtlich ausländerrechtlichen Delikten angesichts seiner diesbezüglich wiederholten, um nicht zu sagen hartnäckigen Delinquenz eine schlechte Legalprognose zu stellen, womit die Voraus- setzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht erfüllt sind (vgl. Urk. 80 S. 55 unten; Urk. 101 S. 2 f.). Nachdem sich der Beschuldigte infolge der geltenden Einreisesperre bis auf Weiteres im Ausland aufhalten muss, wären eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit einstweilen auch gar nicht vollziehbar. Ungeachtet dessen wäre einer weiteren Geldstrafe oder gemeinnütziger Arbeit angesichts der mehreren unbedingten bzw. widerrufenen Vorstrafen des Beschuldigten in diesem Bereich zudem auch jegliche präventive Effizienz abzu- sprechen.
Insgesamt ist somit eine Einsatzstrafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe festzuset- zen.
Der Beschuldigte hat sich ferner der rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG schuldig gemacht, wofür er (entgegen der Vorinstanz) mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe zu be- strafen ist.
In objektiver wie subjektiver Hinsicht sowie auch bezüglich der Strafart kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Das Verschulden des Beschul- digten erscheint insgesamt noch leicht, weshalb innerhalb des anwendbaren Strafrahmens eine Einzelstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe auszufällen ist.
In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 1 Monat zu erhö- hen.
Der Beschuldigte hat sich ferner des rechtswidrigen Aufenthaltes gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG schuldig gemacht, wofür er (entgegen der Vorinstanz) mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe zu be- strafen ist.
In objektiver Hinsicht hielt sich der Beschuldigte bis zu seiner Verhaftung ca. zweieinhalb Jahre illegal (entgegen einer gültigen Einreisesperre) in der Schweiz auf, was doch eine erhebliche Dauer darstellt. Das objektive Verschulden erscheint insgesamt nicht mehr leicht, was innerhalb des anwendbaren Strafrah- mens zu einer Einzelstrafe von 3 Monaten führt.
In subjektiver Hinsicht ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen. Das Verschulden relativiert sich auf noch leicht bzw. eine Einzelstrafe von 2 Monaten. Hinsichtlich der Strafart ist der neurechtliche Art. 41 Abs. 1 StGB anwendbar, der indes geringere Anforderungen an die Ausfällung einer Freiheitsstrafe stellt. Es kann daher sinngemäss auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden.
In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 1 Monat Frei- heitsstrafe zu erhöhen.
Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 80
S. 51). Der Beschuldigte lebt neu in H. und arbeitet als Maschinenbediener in einer Fabrik, wobei er einen Lohn von netto Euro 1'300 pro Monat erzielt. Er hat weder Schulden noch Vermögen. Seine Frau kommt für sich und die gemeinsa- men Kinder auf (Urk. 109 S. 2 ff.).
Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind weder straferhöhend noch strafmindernd zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der Vorstrafen des Beschuldigten kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 80 S. 51 f.; vgl. auch Urk. 101). Der Beschuldigte weist insbesondere eine sehr schwere Vorstrafe aus dem Jahr 2009 auf, welche indessen mittlerweile 13 Jahre zurückliegt. Zudem machte er sich wiederholt und einschlägig ausländerrechtlicher Vergehen schuldig und delin- quierte dabei auch während der Probezeit. Die Vorstrafen des Beschuldigten wir- ken sich im Ergebnis stark straferhöhend aus.
Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er sich hinsicht- lich der ausländerrechtlichen Delikte schliesslich geständig zeigte, dies jedoch erst, nachdem er zunächst noch alle Vorwürfe bestritten und jegliche Kooperation verweigert hatte (vgl. Urk. 7/1-4). Zudem muss hier von einer erdrückenden
Beweislage gesprochen werden. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten bietet somit insgesamt höchstens zu einer leichten Strafminderung Anlass.
Gesamthaft resultiert aus der Täterkomponente eine deutliche Straferhö- hung im Umfang von 3 Monaten.
Hinsichtlich der infolge der anzuordnenden Rückversetzung in den Strafvoll- zug – welche von keiner Seite beanstandet wurde und mit Verweis auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 80 S. 56-58) zu bestätigen ist – zu bildenden Gesamtstrafe kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 80 S. 56 ff.). Die von der Vorinstanz vorgenommene Asperation der Reststrafe im Umfang von 20 Tagen erscheint angemessen.
Gesamthaft wäre der Beschuldigte somit mit einer Gesamtstrafe von 10 Monaten und 20 Tagen Freiheitsstrafe zu bestrafen. Infolge des geltenden Verschlechterungsverbots bleibt es indessen bei der von der Vorinstanz ausge- fällten, vollziehbaren Gesamtstrafe von 5 Monaten und 20 Tagen Freiheitsstrafe, welche indessen durch 170 Tage erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bereits erstanden ist (Art. 51 StGB).
Der Beschuldigte hat sich ferner der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, wofür er mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe zu bestrafen ist.
In objektiver Hinsicht fällt dem Beschuldigten zur Last, dass er – zusammen mit dem Mitbeschuldigten – gezielt und mit einiger krimineller Energie verbunden mittels wiederholter persönlicher Androhung von Gewalt den Privatkläger gegen dessen Willen zur Unterzeichnung eines für diesen mit erheblichen Nachteilen verbundenen Kaufvertrages über dessen Bar zu bestimmen suchte, wobei es bei verbalen Drohungen blieb. Insgesamt erscheint das objektive Verschulden des Beschuldigten als noch leicht.
In subjektiver Hinsicht fallen lediglich egoistische Motive in Betracht, welche den Beschuldigten nicht entlasten. Es bleibt damit bei einem noch leichten Verschulden, was innerhalb des anwendbaren Strafrahmens zu einer Einzelstrafe von 150 Tagessätzen führt.
Nachdem der vom Beschuldigten angestrebte Nötigungserfolg nicht eintrat, es vielmehr bei einem (vollendeten) Versuch blieb – wozu der Beschuldigte indessen nichts beitrug – ist die Einzelstrafe in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB um 20 Tagessätze auf 130 Tagessätze zu reduzieren.
Wie einleitend ausgeführt fällt bereits aus prozessualen Gründen lediglich die Ausfällung einer Geldstrafe in Betracht.
Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die vorstehenden Erwägungen unter Ziffer 3.4 verwiesen werden.
Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind weder straferhöhend noch strafmindernd zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der Vorstrafen des Beschuldigten kann auf die vorstehenden Erwägungen unter Ziffer 3.5 verwiesen werden, mit dem Unterschied, dass die einschlägige Delinquenz bereits sehr lange zurückliegt. Die Vorstrafen des Beschuldigten sind deshalb insgesamt nur leicht straferhöhend zu berücksichti- gen.
Das Nachtatverhalten des Beschuldigten bietet zu keiner Strafminderung Anlass. Insbesondere hat der Beschuldigte das von ihm begangene Delikt bis zuletzt bestritten.
Gesamthaft resultiert aus der Täterkomponente eine leichte Straferhöhung im Umfang von 20 Tagessätzen, was insgesamt zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen führen würde. Infolge des geltenden Verschlechterungsverbots bleibt es indessen bei der von der Vorinstanz ausgefällten Geldstrafe von 120 Ta- gessätzen. Daran sind die verbleibenden 40 Tage der insgesamt vom Beschuldig- ten erstandenen 210 Tage Haft anzurechnen (Art. 51 StGB).
Die von der Vorinstanz festgelegte Tagessatzhöhe von Fr. 30.– ist ange- sichts der vorstehend unter E. 3.4 dargestellten aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten zu bestätigen (Art. 34 Abs. 2 StGB).
Die von der Vorinstanz angeordnete Gewährung des bedingten Strafvollzu- ges ist bereits aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots zu bestätigen. Für eine Reduktion der gegenüber dem Minimum nur leicht erhöhten Probezeit von drei Jahren besteht vorliegend angesichts der diversen Vorstrafen des Beschuldigten kein Anlass.
Die Vorinstanz ordnete an, dass die von der Staatsanwaltschaft beschlag- nahmte Barschaft von Fr. 4'540 sowie EUR 50 in Anwendung von Art. 268 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten einzuziehen sei (Urk. 80 S. 62 und 68). Dies ist bereits insofern zu korrigieren, als eine Einziehung von Vermögenswerten nach Art. 70 StGB nur bei (nachweislichem) Deliktserlös in Frage kommt, wovon die Vorinstanz jedoch zu Recht nicht ausgegangen ist. Strittig ist, ob die be- schlagnahmte Barschaft gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 268 Abs. 1 StPO zur Kostendeckung verwendet werden darf. Dabei wird das Vorlie- gen der allgemeinen Voraussetzungen für eine solche Kostendeckungsbeschlag- nahme zu Recht weder vom Beschuldigten noch von der Verfahrensbeteiligten in Abrede gestellt, zumal sich der Beschuldigte infolge der gegen ihn verhängten Einreisesperre einstweilen im Ausland aufhalten muss, weshalb die dem Beschuldigten aufzuerlegenden Verfahrenskosten (vgl. nachstehend E. VI.) nicht ohne Weiteres einbringlich sind. Sowohl der Beschuldigte als auch die Verfah- rensbeteiligte machen jedoch geltend, das beschlagnahmte Geld gehöre nicht dem Beschuldigten, sondern der Verfahrensbeteiligten und sei dieser deshalb herauszugeben (Urk. 66 S. 1 und 27; Urk. 60; Urk. 104).
Insbesondere liess die Verfahrensbeteiligte ausführen, sie sei alleinige Mie- terin der Wohnung in E. , in der das Bargeld beschlagnahmt worden sei. Sie bewohne diese zusammen mit den drei gemeinsamen Kindern. Der Beschuldigte habe einen eigenen Wohnsitz in I. . Die Besitzvermutung spreche dafür,
dass alles, was sich in ihrer Wohnung befinde, der Verfahrensbeteiligten gehöre. Der Beschuldigte habe ihr das beschlagnahmte Bargeld, welches ursprünglich aus der …-Bar des Mitbeschuldigten in J. stamme, als Unterstützungsbei- träge für sie und die Kinder übergeben, weil er mit seinen üblichen Zahlungen von ca. Fr. 2'300.– pro Monat aufgrund einer monatelangen, unfallbedingten Arbeits- unfähigkeit in Rückstand geraten sei. Die Verfahrensbeteiligte sei deshalb am beschlagnahmten Bargeld wirtschaftlich berechtigt gewesen. (Schriftliche) Bele- ge gebe es für die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten keine. Der Beschuldigte habe nie Quittungen für seine in bar geleisteten Unterstützungszahlungen ver- langt. Jedoch ergebe sich bereits aus der familienrechtlichen Unterhaltspflicht, dass der Beschuldigte die Verfahrensbeteiligte mit Geld unterstützt habe. Die Ar- gumentation der Vorinstanz, wonach ein Teil des vom Beschuldigten an die Ver- fahrensbeteiligte übergebenen Geldes seinem eigenen Unterhalt hätte dienen sol- len, sei nicht nachvollziehbar (Urk. 60 S. 2 f.; Urk. 104).
Wie eingangs ausgeführt erfolgte am 14. Juli 2020 – gestützt auf einen ent- sprechenden Befehl der Staatsanwaltschaft – rechtshilfeweise durch die Luzerner Polizei eine Hausdurchsuchung in der Wohnung der Verfahrensbeteiligten in E. , nachdem der Beschuldigte beim Verlassen der Liegenschaft um 11.33 Uhr polizeilich betroffen worden war. Die Hausdurchsuchung erfolgte denn auch in Anwesenheit des Beschuldigten, der im Besitz eines Wohnungsschlüssels war (vgl. Urk. 21/2). Im Rahmen dieser Hausdurchsuchung wurden u.a. in einem TV-Möbel im Wohnzimmer eine den Beschuldigten betreffende Vereinbarung in Sachen G. (vgl. Urk. 11/1) sowie im Schlafzimmerschrank eine Aus- weistasche mit kosovarischen und portugiesischen Identitätskarten und Pässen des Beschuldigten sichergestellt. Weiter wurde in einer Schachtel in demselben Schlafzimmerschrank, in verschiedenen Couverts verpackt, Bargeld im Gesamt- betrag von CHF 4'540 sowie EUR 50 sichergestellt. Als Inhaber dieser Sicher- stellungen wird im Hausdurchsuchungsprotokoll der Beschuldigte genannt (vgl. Urk. 19/4-8, insbesondere Urk. 19/7 S. 3). Demgegenüber waren bei der gleichentags durchgeführten Hausdurchsuchung an der Meldeadresse des
Beschuldigten in I.
keine persönlichen Gegenstände des Beschuldigten
vorhanden (vgl. Urk. 21/5 S. 3). Bereits die Vorinstanz wies denn auch zu Recht
darauf hin, dass der Beschuldigte in der Untersuchung zugab, hauptsächlich bei der Verfahrensbeteiligten und nicht an seiner Meldeadresse gewohnt zu haben (Urk. 80 S. 60 unten; Urk. 7/5 S. 9), was mit den vorgenannten Erkenntnissen übereinstimmt. Aus dem blossen Umstand, dass der Mietvertrag der Wohnung auf die Verfahrensbeteiligte lautet, lässt sich damit vorliegend nichts zu den Besitz- bzw. Eigentumsverhältnissen am sichergestellten Bargeld ableiten. Dass der Beschuldigte im Durchsuchungsprotokoll als Inhaber des gefundenen Bargelds aufgeführt wurde (vgl. Urk. 19/7 S. 3), deutet zumindest darauf hin, dass der Beschuldigte sich gegenüber den handelnden Polizeibeamten als dessen Inhaber ausgegeben hat. Auch wenn der Beschuldigte die Unterschrift unter dieses Proto- koll schliesslich verweigerte, ist nicht ersichtlich, woher die dortigen Angaben zum jeweiligen Inhaber der Sicherstellungen stammen sollten, wenn nicht vom Beschuldigten selbst, zumal dort auch unbeteiligte Drittpersonen als Inhaber einzel- ner sichergestellter Gegenstände angegeben wurden und ausser dem Beschul- digten und den Polizeibeamten keine weiteren Personen an der Hausdurchsu- chung anwesend waren (Urk. 19/7 S. 1). Unbestritten ist sodann, dass zunächst der Beschuldigte (rechtmässiger) Inhaber des Bargelds war, welches ihm der Mit- beschuldigte offenbar zur Schuldentilgung überlassen hatte (vgl. bereits Urk. 80
S. 61). Dafür, dass der Beschuldigte dieses Geld in der Folge der Verfahrensbe- teiligten effektiv als (rückwirkende) Unterhaltszahlung übergeben hätte, gibt es je- doch – nebst den nachträglichen unbelegten Behauptungen der Direktbeteiligten
keine Hinweise. Nicht dafür spricht jedenfalls der Umstand, dass das Bargeld noch in einzeln als Tageseinnahmen der …-Bar des Mitschuldigten beschrifteten Couverts verpackt in einem Schlafzimmerschrank aufgefunden wurde, in dem der Beschuldigte auch seine persönlichen Ausweise aufbewahrte. Hinzu kommt, dass die Verfahrensbeteiligte von sich aus zunächst keine Anstalten machte, die an- geblich ihr gehörende beschlagnahmte Barschaft von den Strafverfolgungsbehör- den herauszuverlangen. Erst nachdem der Beschuldigte sie anlässlich eines Besuchs in der Untersuchungshaft am 27. Juli 2020 dazu aufgefordert hatte (vgl. Urk. 16/3), wandte sich die Verfahrensbeteiligte diesbezüglich am 28. Juli 2020 – mithin zwei Wochen nach der Hausdurchsuchung – an den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten und machte erstmals geltend, dieses Bargeld gehöre ihr (Urk.
21/11). Der Verteidiger teilte dies wiederum am 3. August 2020 per Mail der Staatsanwaltschaft mit (Urk. 20/8/1). Diese von der Verfahrensbeteiligten weder thematisierte – geschweige denn erklärte – Verzögerung erstaunt umso mehr, als die Verfahrensbeteiligte offenbar selbst als Anwaltsassistentin tätig ist und ihr Ar- beitgeber ohnehin bereits über das Verfahren gegen den Beschuldigten informiert war (vgl. Urk. 21/5 S. 3; Urk. D2/8/3).
Zusammenfassend erscheint es – teilweise entgegen der Vorinstanz – zwar nicht von Vornherein als ausgeschlossen, dass der Beschuldigte der Verfahrensbetei- ligten (auch grössere) Unterhaltszahlungen durch Übergabe von Bargeld leistete. Jedoch ergeben sich bezüglich der sichergestellten Barschaft keine konkreten Anhaltspunkte, dass dies hier tatsächlich der Fall war bzw. dass die Verfahrens- beteiligte sonstwie an diesem Geld wirtschaftlich berechtigt gewesen wäre. Im Gegenteil ist angesichts der vorstehend dargelegten Umstände davon auszu- gehen, dass die fragliche Barschaft im Zeitpunkt ihrer Sicherstellung effektiv dem Beschuldigten gehörte.
Die beschlagnahmte Barschaft ist daher, nachdem die gesetzlichen Vorausset- zungen erfüllt sind, gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 268 Abs. 1 StPO zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Nach- dem die beschlagnahmten EUR 50 im Verlaufe des Verfahrens in Schweizer Franken gewechselt wurden, handelt es sich heute um einen Gesamtbetrag von Fr. 4'593.05 (vgl. Urk. 103).
Nachdem die Vermögensbeschlagnahme zu Recht erfolgte, hat die Verfah- rensbeteiligte keinen Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen Anwaltskosten. Ihr diesbezügliches Begehren (Urk. 104 S. 3; Urk. 106; Urk. 65) ist ohne Weiteres abzuweisen.
Nachdem es bei der erstinstanzlichen Verurteilung des Beschuldigten bleibt, ist das entsprechende Kostendispositiv (Ziff. 14 und 15) ausgangsgemäss zu bestätigen (vgl. auch Urk. 80 S. 64).
Die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren sind auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten des Berufungsverfah- rens werden nach Obsiegen und Unterliegen verlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis zu bestätigen ist, unterliegen sowohl der Beschuldigte als auch die Verfahrensbeteiligte mit ihren jeweiligen Be- rufungen vollumfänglich. Es sind ihnen daher die Kosten des Berufungsverfah- rens anteilsmässig aufzuerlegen, dem Beschuldigten zu vier Fünfteln, der Verfah- rensbeteiligten zu einem Fünftel.
Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist gestützt auf die von ihm einge- reichte Honorarnote (vgl. Urk. 112) mit pauschal Fr. 8'000.00 (inkl. MwSt.) zu ent- schädigen. Diese Kosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wo- bei eine Rückforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzu- behalten ist.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
10. Abteilung, vom 20. April 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
Der Beschuldigte A. ist schuldig
- (…);
- Vergleichsschriften (A013'990'915);
- Messer (A013'990'959). 9.-10. (…)
Der Privatkläger C. wird mit seiner Zivilklage auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.
Fr. | 3'600.00 | ; die weiteren Kosten betragen: |
Fr. | 1'100.00 | Gebühr für das Vorverfahren |
Fr. | 909.20 | Auslagen |
Fr. | 70.00 | Auslagen (Polizei) |
Fr. | 1'000.00 | Kosten Obergericht Verf. UB200184-O/U/HON |
Fr. | 36'060.90 | amtliche Verteidigung |
Weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 14.-15. (…)
wird für seine Aufwendungen als amtlicher
Verteidiger aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt (in Fr.):
Honorar: | 32'538.00 | ||
Barauslagen: | 944.75 | ||
Zwischentotal: | 33'482.75 | ||
+ 7.7 % MwSt. | 2'578.15 | ||
Entschädigung total inkl. MwSt.: | 36'060.90 |
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
ist ferner schuldig der versuchten Nötigung i.S.v.
Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
Der Antrag der Verfahrensbeteiligten auf Herausgabe der beschlagnahmten Barschaft wird abgewiesen.
Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 14 und 15) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 8'000.00 amtliche Verteidigung
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)
die Privatklägerschaft (versandt)
sowie in vollständiger Ausfertigung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
das Staatsekretariat für Migration;
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B
den Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) betr. Ziff. 2 (Rück- versetzung).
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 6. Oktober 2022
Die Präsidentin:
lic. iur. M. Knüsel
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw A. Donatsch
Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:
Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.
Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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